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BBR [talk] Folge 1: Dr. Jasper Stahlschmidt zur Verschärfung der Insolvenzantragspflicht 2024

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Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Ab 2024 müssen Unternehmen wieder über 12 Monate durchfinanziert sein. Was diese Verschärfung der Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter bedeutet, erläutert Dr. Jasper Stahlschmidt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, im BBR [talk] Interview mit Detlef Fleischer, Herausgeber des EXISTENZ Magazins.
Seit dem 01.01.2024 wurden die Anforderungen an die Insolvenzantragspflicht verschärft und dabei gilt es wichtige Aspekte zu beachten. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen haben sich u.a. durch die Mehrwertsteuererhöhung in der Gastronomie und die Erhöhung des Mindestlohns verschlechtert.
Der Planungshorizont, der - bedingt durch den Ukraine Krieg und die Corona- Pandemie - 4 Monate betrug, wurde rückgängig gemacht und wieder auf 12 Monate verlängert. Das bedeutet, dass Unternehmen nun wieder dazu verpflichtet sind, über einen Zeitraum von 12 Monaten durchfinanziert zu sein, um eine positive Fortführungsprognose zu gewährleisten und eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden. Dies betrifft jedes Unternehmen - unabhängig von seiner Größe. Um mögliche Haftungsrisiken auszuschließen, sollten Geschäftsleiter die Liquiditätsplanung ihres Unternehmens für diesen Zeitraum nicht vernachlässigen.
Dr. Stahlschmidt nennt zwei verpflichtende Insolvenzantragsgründe: die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit. Bei einer Liquiditätslücke von 10 Prozent oder mehr gelten bestimmte Fristen, die eingehalten werden müssen. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist drei Wochen, bei Überschuldung verkürzt sie sich seit Januar wieder auf sechs Wochen. Die Nichteinhaltung dieser Fristen kann zur persönlichen Haftung des Geschäftsleiters führen.
Auch die Steuerberater, die Unternehmen betreuen, haben bestimmte Informationspflichten, die eingehalten werden müssen. Ihnen komme daher in der Krise eine wichtige Rolle zu, so Dr. Stahlschmidt.
Wenn dennoch die Pflicht einen Insolvenzantrag stellen zu müssen besteht, bietet sich hierbei aber auch die Chance zu einer Sanierung des Unternehmens, z. B. durch ein Schutzschirmverfahren oder eine Insolvenz in Eigenverwaltung. Entscheidend ist die Früherkennung von Unternehmenskrisen, da eine frühzeitige Reaktion die Sanierungschancen erhöht.
Dr. Stahlschmidt erwähnt, dass der Gesetzgeber mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein weiteres interessantes Sanierungsinstrument eingeführt hat. Dieses Verfahren ist jedoch nur bei rechtzeitiger Anwendung geeignet. Eine fundierte Beratung durch einen erfahrenen Berater ist unerlässlich, um das für das jeweilige Unternehmen geeignete Verfahren zu identifizieren und ein realistisches Sanierungskonzept zu entwickeln. Entscheidend für den Erfolg eines Sanierungsverfahrens ist die Überzeugung der Gläubiger.
Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig um einen geeigneten Berater bemühen. Dieser muss im Vorfeld genau prüfen, welches Verfahren für das jeweilige Unternehmen in Frage kommt. Dr. Stahlschmidt rät dem Berater, sich im Vorfeld eine „Sanierungsidee“ zu überlegen, die realistisch darstellbar ist und genau zum Krisenunternehmen passt.
Sie haben Fragen?
Dr. Stahlschmidt beantwortet sie gerne:
E-Mail: stahlschmidt@bbr-law.de
Tel.: +49 211 - 82 89 77 200
oder postalisch an: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf
Weitere Informationen zu Dr. Jasper Stahlschmidt finden Sie hier:
www.buchalik-b...
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