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Die Wahlrechtsreform ist in Teilen verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Vormittag bekannt gegeben. Laut Richter:innen sei eine starre Fünf-Prozent-Hürde so, wie mit der Reform eingeführt, nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar. Ohne Ausnahmen von der Sperrklausel sei diese in der aktuellen Fassung verfassungswidrig. Eine Ausnahme kann etwa die Grundmandatsklausel sein.
Nicht beanstandet wurde die Streichung der Regelung zu Überhang- und Ausgleichsmandaten. Okay sei auch, dass nicht mehr jeder Wahlkreis zwingend im Bundestag vertreten ist.
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