No video

Das Unterlassungsdelikt I Strafrecht AT Grundlagen 15

  Рет қаралды 2,031

Der Jurastudent

Der Jurastudent

Күн бұрын

Пікірлер: 18
@dr.viktoriakerekes8886
@dr.viktoriakerekes8886 Жыл бұрын
Die von dir schon gewohnte Strukturiertheit. Ich liebe es und dass du mit diversen Farben arbeitest. Es hilt enorm viel. Ich lerne auch mit Stufen und Farben. "Perfekt"
@Der_Jurastudent
@Der_Jurastudent Жыл бұрын
Das freut mich, danke dir! :)
@steffile1266
@steffile1266 2 жыл бұрын
Du rettest mir gerade meine Klausuren 😊
@Der_Jurastudent
@Der_Jurastudent 2 жыл бұрын
Danke!
@luisahollmann6480
@luisahollmann6480 18 күн бұрын
Super Reihe! Wann kommt Strafrecht BT? :)
@Der_Jurastudent
@Der_Jurastudent 18 күн бұрын
Ein paar Videos sind schon da. Ich bereite gerade die Aussetzung nach § 221 vor, aber die ist halt mega ätzend, sodass ich mich die ganze Zeit davor drücke
@thomaslohse
@thomaslohse 2 ай бұрын
Ein kleiner Hinweis zur Definition Quasi Kausalität. Eine gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne daß der Erfolg in seiner (konkreten) Gestalt entfielen. Das Problem mit konkrete Gestalt ist umstritten. Der BGH stützt sich auf den in der Norm abstrakten Erfolg, während die Literatur sich bei der Kausalität auf konkreten Erfolg bezieht und Problem in die objektive Zurechnung beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang verlagert. Hier wird gefragt, ob der konkrete Erfolg auch beim pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre, also im Grunde das, was der BGH bei der Kausalität anspricht. Mich überzeugt aus dogmatisch Gründen die Literatur eher. Darüber hinaus soll gerade eine Vermischung von Kausalität und objektive Zurechnung vermieden werden.
@Der_Jurastudent
@Der_Jurastudent 2 ай бұрын
Vielen Dank für den Hinweis, das wusste ich nicht. Mich überzeugt die h.L. auch. Insbesondere der Aufbau mit Kausalitat und objektive Zurechnung ist besser als der Aufbau des BGH.
@melawieeinapfel8594
@melawieeinapfel8594 5 ай бұрын
Danke für das gelungene Video! Allerdings hätte ich betreffend die Unterscheidung zwischen Unterlassung und aktivem Bewirken folgendes hinzufügen, nämlich die Risikoerhöhungstheorie. Habe ich mit meinem Verhalten ein rechtlich relevantes Risiko erst geschaffen oder erhöht, liegt ein Tun vor. Habe ich dagegen eine bestehende Gefahr bzw. bestehendes Risiko nicht abgewendet, obwohl ich dies aufgrund meiner Garantenstellung hätte tun müssen, liegt eine Unterlassung vor. Diese Prüfung wird meines wissens in der schweizerischen Strafrechtslehre angewendet, ob es in Deutschland auch so ist, wüsste ich jetzt nicht.
@melawieeinapfel8594
@melawieeinapfel8594 5 ай бұрын
Dementsprechend wäre die Mangelernährung des Kindes durch die Mutter als Tätigkeitsdelikt zu qualifizieren, da sie eine Gefahr dadurch schafft, wie sie den Ernährungsplan zusammenstellt. Wobei, man zugegebenerweise auch argumentieren könnte, dass sie die Gefahr der Mangelernährung durch das Fehlen bestimmter Lebensmittel nicht abwendet indem sie diese dem Speiseplan nicht zufügt. Eine Wertungsfrage, schlussendlich.
@Der_Jurastudent
@Der_Jurastudent 5 ай бұрын
Meines Wissens nach hat die Frage ob das Verhalten die Gefahr geschaffen hst oder ob ein bestehendes Risiko nicht abgewendet wurde keinen Einfluss auf die Frage ob ein Tun oder Unterlassen vorliegt. Tun oder Unterlassen wird nach dem Schwerpunkt abgegrenzt. Das ist, wie du schon gesagt hast, eine Wertungsfrage.
@Laika6432
@Laika6432 4 ай бұрын
Ich habe Säure getrunken mein Magen ist nun Verätzt. Und ab und zu habe ich noch Beschwerden
@Der_Jurastudent
@Der_Jurastudent 4 ай бұрын
Gute Besserung auf jeden Fall!
@Laika6432
@Laika6432 4 ай бұрын
@@Der_Jurastudent Dankeschön 👍😊
@Chrrrristos
@Chrrrristos 8 ай бұрын
Wäre dann der volljährige Sohn nicht auch ein Garant für den Vater?
@Der_Jurastudent
@Der_Jurastudent 8 ай бұрын
Ja, definitiv vertretbar. BeckOK/StGB 59. edition Paragraph 13 Rn. 41 "Die Reichweite der Pflichten bestimmt sich nach der konkreten Beziehung zwischen dem Garanten und dem Geschützten. Nach den Umständen des Einzelfalles ist zu entscheiden, ob sich das jeweilige Rechtsgut im Schutzbereich der Rechtspflicht befindet. Aus dieser Differenzierung folgt, dass eine Pflicht sich ggf. auf Leib und Leben erstrecken, aber den Schutz des Eigentums außen vor lassen kann (Schönke/Schröder/Stree Rn. 21)"
@Chrrrristos
@Chrrrristos 8 ай бұрын
Vielen dank für die Quelle!! Und schöne Weihnachten!
@Der_Jurastudent
@Der_Jurastudent 8 ай бұрын
Danke, dir auch!
SLIDE #shortssprintbrasil
0:31
Natan por Aí
Рет қаралды 49 МЛН
OCCUPIED #shortssprintbrasil
0:37
Natan por Aí
Рет қаралды 131 МЛН
"Идеальное" преступление
0:39
Кик Брейнс
Рет қаралды 1,4 МЛН
Versuch - Strafrecht AT II 02
41:54
Recht Einfach
Рет қаралды 51
Sind wir die letzte Generation? - Ulrich Parzany
38:57
Bruderhand-Medien
Рет қаралды 40 М.
Der Erlaubnistatbestandsirrtum  I Strafrecht AT Grundlagen 21
45:56
Der Jurastudent
Рет қаралды 2,3 М.
Das Unterlassungsdelikt (Webinar) ► juracademy.de
1:00:42
juracademy
Рет қаралды 10 М.
Abgrenzung von Tun und Unterlassen beim Fahrlässigkeitsdelikt
7:39
Marcus Bergmann
Рет қаралды 1,2 М.
Die Versuchsstrafbarkeit I Strafrecht AT Grundlagen 29
30:28
Der Jurastudent
Рет қаралды 3,2 М.
SLIDE #shortssprintbrasil
0:31
Natan por Aí
Рет қаралды 49 МЛН