Deliktsrecht III

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Martin Fries

Martin Fries

Күн бұрын

Пікірлер: 8
@steffenschafer4218
@steffenschafer4218 Жыл бұрын
Sehr geehrter Herr Fries, ich wollte mich noch einmal herzlich bei Ihnen bedanken. Ich habe gestern meine letzte Klausur im Examen in Zivilrecht geschrieben und tatsächlich kam unter anderem eine Tierhalterhaftung aus § 833 BGB dran. Es ging genau um die behandelten Argumente, der Kater hatte zuvor noch nie jemanden gebissen, der Tierarzt würde sich ja bewusst selber dem Risiko aussetzen usw. Als ich den Sachverhalt gelesen habe, musste ich sofort an diese Einheit hier denken und habe bei dem Satz, dass der Kater noch nie gebissen hat innerlich mit Ihrer Stimme ergänzt, dass das nur bisher so war! Ihre Videos waren mir bei allen Klausuren nützlich und deshalb vielen Dank dafür!
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Das freut mich zu hören! Ich drücke Ihnen die Daumen für eine gute Note!
@pedrog4269
@pedrog4269 9 ай бұрын
Guten Tag Herr Fries, zu dem Fall des §840 II BGB ist bei mir eine Frage aufgetreten, welche ich aus einer Arbeitsrechtvorlesung mitbekommen habe. Dieser stellt ja in der Sache eine Abweichung von dem Innenregress im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander nach §426 auf. Angenommen, sowohl der AG als auch dessen Verrichtungsgehilfe sind beide für den Schaden jeweils nach §823 bzw. §831 verantwortlich im Sinne des §830. Dann würde im Innenverhältnis AG- AN der AN als Verrichtungsgehilfe aufgrund seiner Normalschädigerrolle alleine haften. Jedoch habe ich in der besagten Vorlesung gehört dass, die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleichs auch aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Arbeitsnehmers bei Tätigkeiten in Ausübung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit auch auf das Verhältnis zu Dritten ausgeweitet werden. Dies könnte dann insbesondere virulent werden, wenn der AN einen leicht fahrlässigen Schaden verursacht hat, von deren Ersatz er im Innenverhältnis zum AG befreit wäre. Der dem AN in solchen Konstellation zugebilligte Freistellunganspruch über ich glaube §§675, 670 BGB analog würde in der Sache die Wertung des §840 II in der Konstellation umdrehen. Wie kann man dies zueinander ins Verhältnis setzen? Mir erscheint eine alleinige Haftung des AN vor dem Hintergrund unbillig. Sollte dies nichts zu weit in das Arbeitsrecht hineinreichen, wäre ich über eine kurze Einschätzung dankbar. Liebe Grüße
@jurapodcast
@jurapodcast 9 ай бұрын
Das kann man so oder so sehen. Für einen Vorrang des § 840 Abs. 2 BGB spricht, dass diese Vorschrift eine klare Aussage trifft; damit ist es schwierig, eine Regelungslücke zu sehen, die ja Voraussetzung für eine Analogie wäre. Andererseits könnte man auch argumentieren, das besondere Gepräge eines Arbeitsverhältnisses sei eine spezielle Materie, die eine Sonderregel rechtfertige. Ich würde mich da schwertun, aber der gemeine Arbeitsrechtler mag das so sehen. :)
@pedrog4269
@pedrog4269 9 ай бұрын
@@jurapodcast Vielen Dank für die Rückmeldung!
@TheEevoli
@TheEevoli 9 ай бұрын
Guten Tag Herr Fries, in den Unterlagen steht, dass weder unter §833 S.1 BGB noch unter §833 S.2 Bienen fallen. Wie wird das denn begründet? Ich könnte mir je nach Fall sowohl unter S.1 als auch S.2 Bienen als einschlägiges Tier vorstellen? Liebe Grüße
@jurapodcast
@jurapodcast 9 ай бұрын
Gute Frage! Es wäre sicher vertretbar, Bienen unter § 833 S. 1 BGB zu fassen; dann müsste man aber sehr sorgfältig begründen, warum auch ein so flüchtig scheinendes Tier im Sinne der Vorschrift "gehalten" werden kann.
@TheEevoli
@TheEevoli 9 ай бұрын
@@jurapodcast Vielen Dank für die Antwort!
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