Ich sehe hier im Anwendungsbereich eine absolute Ausuferung des Geltungsbereichs (Vermittlungsdienste) auf Unternehmen, für die z.B. die Pflicht zur Transparenz über die Moderation kaum Sinn macht, wenn es keinen Bereich der Leistungen gibt wo etwas zu "Moderieren" ist. Auch die Pflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu "etwaigen" Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen macht m.E. überhaupt gar keinen Sinn. Alleine scho das Wort "etwaig" lässt die Pflicht als wertlose Hülle zurück. Dann mache ich halt keine Regeln... Was soll hier z.B. ein reiner Storage-Anbieter machen, der wohl dem Wortlaut nach auch als Vermittlungsdienst gelten dürfte? Wie soll ich Speicherplatz moderieren?! Wie soll ich darüber berichten? Ansprechpartner nennen ist ja schon fast alleine durch die Impressungspflicht erfüllt. Hier hätte man m.E. alleine auf reines Webhosting gehen müssen und den Fokus auf die öffentliche und freie Abrufbarkeit von Inhalten eingehen müssen. So weiß wieder keiner, ob man erfasst ist und die Möglichkeit diesem Problem durch einfache Umsetzung zu entgehen ist auch kaum möglich. Wieder eine fachlich und praktisch kaum umsetzbare Regulierung wie bei der DSGVO. Man zielt auf die Großen und trifft alle anderen...Schade.
@Pixelpanscher11 ай бұрын
In der DDR war Westfernsehn auch verboten, aber viele haben es gehabt und geschaut. VPN Nutzung wird bei uns zunehmen, wie in China.