19:34 muss man im Gutachten nach der verneinten Erforderlichkeit weiterprüfen? Sprich auch noch auf die Hinnahme der Gefahr und die sub. VSS eingehen?
@Der_Jurastudent10 ай бұрын
Nein, wenn man bei einer Voraussetzung rausfliegt, dann fliegt man da raus. Ein Hilfsgutachten würde ich auch nicht machen. Das gilt inbesondere im Strafrecht.
@xloui.s5 ай бұрын
Beispiel 1: Fliegt die Prüfung beim Rechtfertigendem Notstand schon beim Notstandsfähigem Rechtsgut raus, oder erst bei der Angemessenheit, wenn man Leben gegen Leben abwägt? Und wenn man vorher den Defensivnotstand prüfen würde und ihn ablehnen würde, könnte man da schon argumentieren, dass das Leben kein Allgemeines oder Individualrechtsgut ist, sondern ein Absolutes ?
@Der_Jurastudent5 ай бұрын
Ich würde sagen, das als ersten oder zweiten Satz direkt erwähnen, ohne wirklich einen Prüfungspunkt zu öffnen (zumindest in einer Examensklausur). Wahrscheinlich ist es etwas genauer, das bei der Angemessenheit zu erwähnen, wenn du dich strikt an das Schema halten möchtest. Den zweiten Teil verstehe ich nicht. Defensivnotstand und Agressivnotstand sind nur einschlägig bei Einwirkung auf Sachen. Im Beispiel 1 wird aber nicht auf eine Sache, sondern einen Menschen eingewirkt.
@xloui.s5 ай бұрын
@@Der_Jurastudent Also ich studiere kein Jura, sondern bin bei der Polizei und habe da lediglich Strafrecht als Fach. Jedenfalls ist es so, dass wir den Defensivnotstand und Aggressivnotstand immer vor dem Rechtfertigenden Prüfen sollen (Unser Prof legt da irgendwie wert drauf, weil die beiden BGB Notstände ja „spezieller“ seien) Als kleine Erklärung für dich. Deswegen meine Frage, ob ich das schon bei der Lage möglichst schnell abhaken kann? Trotzdem danke für die schnelle Antwort. Lerne seit Tagen anhand deiner Videos, die mir echt viel weiterhelfen :)
@Der_Jurastudent5 ай бұрын
Zunächst freut es mich, dass dir meine Videos helfen. Ja, ich würde das möglichst schnell abhaken, also dann beim ersten Prüfungspunkt direkt. Viel Erfolg!