Dieser Mann bringt mich durch das Examen. Schade dass sich die Videos nur auf das Zivilrecht beschränken. Tausend Dank Herr Fries!
@jurapodcast Жыл бұрын
Mir eine Ehre, vielen Dank!
@cantom27942 жыл бұрын
Die Materie ist mir völlig fremd. Danke fürs Reinstellen auf youtube.
@jurapodcast2 жыл бұрын
Danke für die Rückmeldung!
@by98732 жыл бұрын
Sehr geehrter Herr Fries, Ich Schaue schon seit Studienbeginn alle ihre Videos und wollte ihnen nochmal wirklich danken. Sie sind mir in der Zeit wirklich eine sehr große Unterstützung gewesen. Bitte machen sie so weiter. Ich wünsche ihnen nur das beste der Welt.
@jurapodcast2 жыл бұрын
Das freut mich, herzlichen Dank und weiter schöne Feiertage!
@john.s Жыл бұрын
vielen Dank, dass Sie diese neue Thematik so ausführlich behandeln. Dies hilft mir sehr in der Hausarbeit und aktuell gibt es nicht so viele Ressourcen auf die man hierfür zugreifen kann
@jurapodcast Жыл бұрын
Gerne geschehen!
@Sophie-nh5ev2 жыл бұрын
Vielen Dank für Ihre Mühe
@jurapodcast2 жыл бұрын
Sehr gerne!
@danielz14283 ай бұрын
Tolle Vorlesung! Finde diese EU-Richtlinien-Vorschriften des BGB so ätzend zu lernen. Mit diesen Videos fällt es mir deutlich leichter. Eine Playlist für das gesamte examensrelevante Verbraucherrecht wär toll :)
@jurapodcast3 ай бұрын
Vielen Dank für die Anregung!
@emremetejur Жыл бұрын
Ich bereite derzeit eine Seminararbeit zu dem Oberthema digitale Produkte vor. Ihre Videos helfen mir prima um alles nochmal aufzufrischen und mein Wissen zu erweitern. Vielen Dank für die Videoreihe und ich hoffe, sie werden in Zukunft auch weiterhin Videos dieser Art hochladen. Alles gute, Herr Fries!
@jurapodcast Жыл бұрын
Herzlichen Dank!
@simonegerner34222 жыл бұрын
Ihr Kanal ist wirklich eine Bereicherung :) Besten Dank!
@jurapodcast2 жыл бұрын
Vielen Dank für das nette Feedback!
@pininfarinarossa81122 жыл бұрын
❤ Danke!
@jurapodcast2 жыл бұрын
Sehr gerne!
@MariaWalch-jj9bj Жыл бұрын
Zu den Differenzierungskriterien hinsichtlich der Grenzfälle zu § 327a III: könnte man nicht an die berechtigte Erwartung des Verbrauchers an die Funktionsfähigkeit anknüpfen? Gerade die Verfügbarkeit der App wird doch auch entsprechende Erwartungen des Verbrauchers schüren, die Heizung (in diesem Beispiel) in der entsprechenden Funktionalität zu verwenden "die Spaß macht".
@jurapodcast Жыл бұрын
Das ist ein sehr guter Vorschlag!!
@ninalove73502 жыл бұрын
Großartiges Video, Herr Fries! Ich habe noch eine kurze Frage zum § 327 BGB. Momentan findet mein Repetitorium online statt: es werden zum einen Lernvideos auf einer externen Webseite zur Verfügung gestellt ( digitale DL, § 327 II S.2 Nr.1). Zum anderen finden LIVE Klausurbesprechungen über zoom statt. Würden diese LIVE Zoom Übertragungen eine Ausnahme iSd § 327 VI Nr.1 darstellen und somit nach dem gängigen DL-Recht, §611ff.BGB behandelt werden? Das wäre ja grundsätzlich ein Fall des PaketV, § 327a I S.1 BGB wobei allerdings nach § 327a I S.2 BGB dahingehend differenziert werden müsste, dass die Videos nach §§ 327ff. + SchuldR BT modifiziert (hier: 620 IV BGB?) behandelt werden & die LIVE Zoom Besprechungen nach SchuldR-BT (§§ 611ff.) Liege ich mit diesen Ausführungen richtig? Beste Grüße
@jurapodcast2 жыл бұрын
Ja, da liegen Sie goldrichtig!
@danielschoppach959611 ай бұрын
Könnten Sie mir bitte noch einmal die Abgrenzung zwischen § 327a I und § 327 II erklären? Ich habe mal eine Klausur geschrieben, in der es um einen smarten Kühlschrank ging, der mit einer Softwarte-Erweiterung versehen wurde, für die ein Aufpreis zu zaheln war. In der Lösung wurde hier ein Paketvertrag abgelehnt und § 327a II bejaht. Mir ist da der Unterschied nicht ganz klar. Vielen Dank schonmal! Edit: Mir kommt gerade noch eine weitere Frage: Wenn ich Sie richtig verstanden habe sagen Sie, dass für das digitale Produkt selbst (also z.B. die Software für den Kühlschrank) zusätzlich auch das allgemeine (Kauf-)Gewährleistungsrecht eingreift. Verstößt das nicht gegen § 475a II S. 1 Nr. 2, S. 2? Danach ist ja § 434 ausgeschlossen.
@jurapodcast11 ай бұрын
Zu Ihrer ersten Frage: In den Fällen des § 327a Abs. 1 BGB hat man zwei mehr oder minder lose nebeneinander stehende Vertragsgegenstände (Beispiel: Fernseher + Cloudzugang), in den Fällen des § 327a Abs. 2 BGB gibt des demgegenüber eine enge Beziehung zwischen körperlichem Gegenstand und digitalem Produkt (Beispiel Navi im Auto). - Zu Ihrer zweiten Frage: Ja, wenn ein digitales Produkt gekauft wird, landet man wegen § 453 Abs. 1 S. 2 BGB immer auch im Kaufrecht; dort und im § 475a BGB gibt es aber Rückausnahmen, d.h. nicht das gesamte Kaufrecht findet Anwendung, sondern einzelne Vorschriften werden für unanwendbar erklärt, weil die §§ 327b ff. BGB besser passen.
@donhannibal86652 жыл бұрын
Hallo. Vielen Dank für die Vorlesungsreihe, die sehr spannend und angenehm von Ihnen vorgetragen wurde. Eine Frage: Schließt § 327 Abs. 6 Nr. 1 BGB die Anwendbarkeit der Regelungen für Handy- und DSL-Verträge aus? Gerade in diesem Bereich wäre ein Verbesserung der Verbraucherrechte ja wünschenswert gewesen (Regelmäßig wird ja zu wenig Bandbreite usw. zur Verfügung gestellt).
@jurapodcast2 жыл бұрын
Ja, diese Verträge sind nach § 327 Abs. 6 Nr. 2 (!) BGB von der Anwendung ausgeschlossen. Immerhin gilt auch da aber noch das gute alte pacta sunt servanda...
@donhannibal86652 жыл бұрын
@@jurapodcast Vielen Dank und Sie haben natürlich recht, es ist Nr. 2 =)
@paulinab66192 жыл бұрын
Gibt es für diese Veranstaltung für Uni-externe Folien?
@jurapodcast2 жыл бұрын
Alle meine Folien sind unter www.jura-podcast.de frei abrufbar. Ausgerechnet bei dieser Veranstaltung habe ich aber mal auf ein Skript verzichtet…
@Minimollii Жыл бұрын
Hat der Meinungsstreit um die Einordnung des Software-Vertrags bei Nichtverkörperung (h.M. differenzierend nach dem Grad der Individualisierung: Werkvertrag bei Individualsoftware, Kaufvertrag bei Standardsoftware) dann überhaupt noch Relevanz? Die Einordnung des Vertrags ist doch immer noch unklar, wenn kein Verbrauchervertrag vorliegt, oder?
@jurapodcast Жыл бұрын
Eine gewisse Hilfe bietet § 453 Abs. 1 S. 1 BGB, wo man Software inzwischen als sonstigen Gegenstand begreift. Auch dann kann man sich aber noch - ganz wie bei körperlichen Gütern - fragen, ob ein fertiges Produkt von der Stange bestellt wird (dann Kaufvertrag) oder ob Schwerpunkt des Vertrags eine Individualanfertigung ist (dann Werkvertrag).
@Minimollii Жыл бұрын
@@jurapodcast Danke für die schnelle Antwort! Stimmt, die n.F. des § 453 BGB kann man gut als Argument heranziehen. Ich finde es trotzdem irgendwie kontraintuitiv, das allgemeine Kauf-/Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn es in den §§ 327 ff. so schön ausdifferenzierte Spezialnormen für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gibt. Aber da steht vielleicht auch noch mehr der Verbraucherschutz im Vordergrund.
@jurapodcast Жыл бұрын
@@Minimollii Ganz genau!
@schneidersven12022 жыл бұрын
Hallo Herr Fries, fällt der Kauf eines Smartphones oder Computers unter § 327a Abs. 3 BGB, wonach ein Kauf einer digitalen Ware vorliegt und § 475b beim Mangel einschlägig wäre? Man könnte dies damit begründen, dass das Betriebssystem (= digitales Produkt) für die fehlerfreie Nutzung alleinig verantwortlich ist. Oder ist in den Fällen § 327a Abs. 2 BGB einschlägig? Vielen Dank und Grüße aus Augsburg
@jurapodcast2 жыл бұрын
Ja, das fällt unter § 327a Abs. 3 BGB, denn ohne Betriebssystem funktioniert das Gerät ja nicht!
@ElendielPlaysEU2 жыл бұрын
KZbin schaltet bei Ihnen tatsächlich Werbung. Glaube Sie hatten mal im Podcast gefragt, ob das der Fall wäre oder nicht, da demonetarisiert aber AGB Änderungen von KZbin oder so?
@jurapodcast2 жыл бұрын
Ja genau, ich kann die Werbung leider nicht abschalten (und verdiene natürlich auch nichts daran).
@DerLoeffelndeBre2 жыл бұрын
Eine Frage zu den Grenzfällen in § 327a III BGB: Ließe sich vielleicht dahingehend eine Trennlinie erdenken, dass man nach wertend nach dem Schwerpunkt differenziert? Der Schwerpunkt wäre dann quasi der Schwerpunkt der Kaufsache, bzw. des Produkts. Mit anderen Worten, dass man die Frage stellt: Wofür zahle ich hier eigentlich? Zahle ich für die Sache oder das darauf aufgeklebte Produkt? In dem von Ihnen erwähnten Beispiel der smarten Heizung ließe sich ja anführen, dass der Schwerpunkt des Produkts ja eindeutig in der smarten Kontrolle der Heizung liegt und nicht auf den Heizkörper als Sache beschränkt ist.
@jurapodcast2 жыл бұрын
Das wäre als Differenzierungskriterium denkbar; man muss nur aufpassen, dass man sich damit nicht zu weit vom Gesetz entfernt, wo die Funktionsfähigkeit als zentrales Kriterium genannt wird.
@MrMalonyy7x2 жыл бұрын
Guten Morgen
@jurapodcast2 жыл бұрын
Guten Abend!
@faircritics39552 жыл бұрын
Wo steht denn dass die neuen Vorschriften erst ab Juni 2022 in Examen geprüft werden dürfen?
@jurapodcast2 жыл бұрын
Für das OLG Hamm: www.olg-hamm.nrw.de/aufgaben/justizpruefungsamt/09_sammlung/Homepage-Uebergangsfrist-Januar-bis-Juni-2022.pdf
@jurapodcast2 жыл бұрын
Auch das bayerische LJPA verzichtet im Termin 2022/I auf die Prüfung der neuen Vorschriften. Wird demnächst auf den Seiten des Prüfungsamts veröffentlicht...
@faircritics39552 жыл бұрын
Lieber Herr Fries, danke für die Antworten. Die LJPA spricht davon, dass nur die digitalen Inhalte im schriftlichen Teil nicht geprüft werden. Was genau wurde damit aber ausgeschlossen?
@@jurapodcast vielen Dank fürs hochladen, ein ganz tolle Video und sehr gut erklärt! Eine Frage habe ich bzgl. der neuen Vorschriften über digitale Produkte. Gilt dieser Entscheidung auch für die Modulabschluss Klausuren?