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Laura Tierlieb hat wieder mal einen handfesten Praxistipp für uns: Einladungen zu Jobmessen sind kein zulässiger Meldezweck und gehören folglich nicht zu den Verpflichtungen nach § 32 SGB II (Sanktion wegen Meldeversäumnisses).
Die Zeitarbeitsfirmen können mit ihren dreckigen Jobs gerne Menschen-ohne-Selbstachtung bzw. JC-MitarbeiterInnen abwerben.
Relevant hierzu:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 - L 7 AS 1058/13 B und BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 21.
Musik Intro: Turning The Fight Around by Arthur Vyncke | / arthurvost
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