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Einsatzfahrten nach Unwetterereignis über Lörrach vom 16.7.2021

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BlaulichtBasel

BlaulichtBasel

Күн бұрын

Пікірлер: 35
@Rummeltobi
@Rummeltobi 3 жыл бұрын
Da war ja einiges los, schöne Aufnahmen! Schön mal wieder was aus Lörrach zu sehen, vor ca. 10 Jahren gab es mal einen regelmäßigen Filmer aus der Stadt.
@BlaulichtBasel
@BlaulichtBasel 2 жыл бұрын
Danke, war schon etwas überraschend, als so viel aufs Mal kam ;) Ja, das stimmt, hier in der Gegend waren mal einige Filmer mehr unterwegs.
@ingosippel9653
@ingosippel9653 3 жыл бұрын
Respekt vor Euch und vielen Dank
@feuerwehrebenfurthstadt5699
@feuerwehrebenfurthstadt5699 3 жыл бұрын
Super Video 👍🏽
@BlaulichtBasel
@BlaulichtBasel 2 жыл бұрын
Danke!
@Blaulicht112Einsatzfahrten
@Blaulicht112Einsatzfahrten 3 жыл бұрын
Klasse Aufnahmen! :)
@BlaulichtBasel
@BlaulichtBasel 3 жыл бұрын
Danke!
@wavyneyy8686
@wavyneyy8686 3 жыл бұрын
Super toll
@legosteniker
@legosteniker 3 жыл бұрын
Tolle Aufnahmen, nur eine kleine Ergänzung: der MTW ab 8:35 ist ein MTW FGr = MTW Fachgruppe, kein MTW OV. :)
@BlaulichtBasel
@BlaulichtBasel 3 жыл бұрын
Danke für die Info, werde das demnächst korrigieren. 👍
@Irowned
@Irowned 3 жыл бұрын
720p in 2021?
@BlaulichtBasel
@BlaulichtBasel 3 жыл бұрын
Reicht das nicht?
@pierruno
@pierruno 3 жыл бұрын
Es müsste schon 1080p sein
@pemu8317
@pemu8317 3 жыл бұрын
👍👍👍 hoffe einige Verkehrsteilnehmer hatten ......an.😉😂😂 bei dem Rot Blau Rabatz wenn sie platz machen mussten.
@maretosevska1354
@maretosevska1354 3 жыл бұрын
Es gibt eine neue DL 32
@BlaulichtBasel
@BlaulichtBasel 3 жыл бұрын
Das ist eher der Ersatz für die alte DL 34
@maretosevska1354
@maretosevska1354 3 жыл бұрын
Wo ist die alte DL 32
@BlaulichtBasel
@BlaulichtBasel 3 жыл бұрын
Die 32 müsste noch als Reserve bei der BF sein. Die DL 34 wurde vermutlich schon ausgesondert, keine Ahnung, wo die jetzt ist.
@maretosevska1354
@maretosevska1354 3 жыл бұрын
Wann kommt ein neues Video?
@maretosevska1354
@maretosevska1354 3 жыл бұрын
Ich hab heute ein rtw mit Land/Stadt Wechsel gehört
@jeremyfeinstein8291
@jeremyfeinstein8291 3 жыл бұрын
So sind sie halt in Lörrach...mach doch kai Show, waischt...gut das da weg bin ;-))
@ynnebreyam591
@ynnebreyam591 3 жыл бұрын
Ganz toller Tatü - Tata Bericht, besonders auch der Anfang des Filmes in der Weilerst., ohne Grund solch einen Lärm machen, da sind die Männer die als Kleinkind zu kurz gekommen sind auf dem Karussell und niemals vorne als Beifahrer sitzen durften und den Tatü - Tata Knopf drücken durften, jetzt richtig zum Einsatz gekommen, Hauptsache Lärm.
@legosteniker
@legosteniker 3 жыл бұрын
Ich verzichte jetzt einfach mal auf das ganze Geleiere à la "§ 38 StVO etc.". Fakt ist einfach, dass auf einer Einsatzfahrt, für die Sonder- und Wegerechte angewiesen sind, Blaulicht und Horn zu nutzen sind. Klar gibt es Strecken, wo man das Horn auch mal ausmachen kann, aber gerade auf der Straße am Anfang sieht man doch klar, dass viele Fahrzeuge unterwegs sind und die Fahrbahn nicht sonderlich breit ist, wenn z.B. einem HLF oder MzKW ein ziviler Laster entgegen kommt. Wechsel doch lieber vom Dasein als Bordsteinkommandant in eine Blaulichtorganisation, dann darfst du vielleicht sogar selbst mal auf den Tatütataknopf drücken.
@Redco81
@Redco81 3 жыл бұрын
Ich finde ihren Inhalt des Kommentaren leider sehr befremdlich, mit dieser Vermutung aus der Kindheit. Die Männer und Frauen machen zum größten Teil diesen Dienst Ehrenamtlich für die Bürger, Egel welcher Herkunft oder Religion sie angehören ohne irgendwelche Vorurteile oder der gleichen. Bitte denken Sie das nächste mal höflichst daran. §35 StVo (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind. (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis, (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind. (4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall. (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen. (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. (7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert. (7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden. (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten. §38 StVo (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
@FreFa-ch
@FreFa-ch 3 жыл бұрын
Ich finde, wenn diese Männer dann am Einsatzort sauber gearbeitet haben, dann haben sie sich das bisschen Lärm machen auch verdient.
@KTA74358
@KTA74358 3 жыл бұрын
@@legosteniker An sich ganz richtig, jedoch muss ich dich in einer Sache Verbessern. das Sonderrecht braucht kein Blaulicht und kein Horn laut StVo
@legosteniker
@legosteniker 3 жыл бұрын
@@KTA74358 Jap, ich meinte auch Fahrten, wo tatsächlich beides angebracht ist; Wegerecht ohne Sonderrecht gibt's meiner Erinnerung nach nicht. :D
@dwalter126
@dwalter126 3 жыл бұрын
Peinlich.
@Dave-pc6rk
@Dave-pc6rk 3 жыл бұрын
Was denn genau? Mit einer "ein-Wort" Antwort ist man das selber.
@faebu716
@faebu716 3 жыл бұрын
Dein Kommentar? Absolut.
ОБЯЗАТЕЛЬНО СОВЕРШАЙТЕ ДОБРО!❤❤❤
00:45
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