Das Urteil ist ziemlich hart, zumal wenn man bedenkt, dass in der Realität in so einem Fall wohl ein minderschwerer Fall (213 StGB) zumindest zu prüfen wäre.
@marionkirschner402627 күн бұрын
Aha. Inwiefern hat das Opfer ihn denn beleidigt? Weil er nach all den Jahren ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat? Ernsthaft?
@Felidae198327 күн бұрын
@@marionkirschner4026 § 213 StGB: "War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." "Sonstiger minder schwerer Fall" kann hier an sich als erfüllt angesehen werden, da er durch das Jahre später erfolgte Geständnis, auch wenn es durch Reue getragen gewesen sein mag, auf der Stelle zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen wurde, ohne dass ihn ein Verschulden getroffen hätte. Zumal er infolge der vom Opfer gestandenen Tat nicht nur alles verloren hatte, sondern auch noch erblindet ist. Das ist eine klassische psychische Ausnahmesituation, in der diese Reaktion verständlich ist. Deshalb: Ja, das ist ernsthaft als minderschwerer Fall zu prüfen.