Danke für das sehr gute Video, ich finde es sehr hilfreich, kurz und knapp einzelne Themen mit euren Videos wiederholen zu können :)
@bannay66583 жыл бұрын
Seit einer Stunde lese ich mir die gleichen Passagen im MüKo / BeckOK durch, aber Klick gemacht, hat's dann schlussendlich mit dem Video! Danke :)
@dulrich85144 жыл бұрын
Ihre Stimme ist angenehm Frau Tofahrn :)
@rismak95644 жыл бұрын
Konnte man sich also als Merksatz festhalten: "die Absicht muss sich immer auf das Mittel der Verdeckung beziehen"? Oder verdenke ich mich gerade?
@lisamariejeckelfw4 жыл бұрын
Hmh, die Absicht muss sich darauf beziehen, eine Straftat zu verdecken - das Mittel wäre ja dann das Töten/der Tod eines Menschen, um dies zu erreichen. Dabei reicht aber dann dolus eventualis für den Eintritt des Todes auch aus, um das Merkmal der Verdeckungsabsicht zu erfüllen. Also ja, der Täter muss mit Absicht auf das Mittel bezogen handeln, welches nur die Tötungshandlung, als auch der Erfolg dabei, sein kann. Er muss absichtlich den Tod herbeiführen, oder absichtlich die Handlung, die eventuell zum Tod führen könnte, begehen. Lange Rede, kurzer Sinn; Ja, ich denke, man kann das so als Merksatz festhalten :)
@juracademy89474 жыл бұрын
Die Absicht muss sich auf eine zu verdeckende Tat beziehen. Dem Täter muss es also darum gehen, diese vorgestellte Tat zu verdecken. Wichtig ist nun aber, welches Mittel er für die Verdeckung braucht: reicht die Tötungshandlung als Mittel der Verdeckung aus, dann kann bzgl des Todes auch dolus eventualis vorliegen. Braucht der Täter aber den Tod des Opfers zur Verdeckung, dann muss zumindest dolus directus 2. Grades vorliegen im Hinblick auf den Tod.