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In die Diskussion über Regelungen zur Sterbehilfe in Deutschland kommt Bewegung. Zwei Abgeordnetengruppen im Bundestag haben ihre jeweiligen Initiativen jetzt zu einem gemeinsamen Gesetzentwurf zusammengeführt, wie sie am Dienstag mitteilten.
Die Grünen-Politikerin Renate Künast sagte: "Ausgangspunkt ist, dass eine Regelung nicht ins Strafgesetzbuch gehört." Für die zweite bisherige Gruppe sagte die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr: "Suizidhilfe in Deutschland braucht Menschlichkeit und keine Verbotsgesetze."
Der Entwurf sieht vor, dass Ärzt:innen künftig Volljährigen ein Arzneimittel zur Selbsttötung verschreiben dürfen, die ihr Leben "aus autonom gebildetem, freiem Willen" beenden möchten. Dazu sollen Voraussetzungen zu Beratung und Aufklärung geregelt werden. Unter anderem sollen entsprechende Arzneimittel frühestens drei Wochen und höchstens zwölf Wochen nach einer Beratung verordnet werden dürfen.
Über eine mögliche gesetzliche Regelung soll voraussichtlich noch vor der Sommerpause im Bundestag ohne Fraktionsvorgabe abgestimmt werden, wie es weiter hieß. Im Parlament liegt auch schon ein Entwurf einer anderen Abgeordnetengruppe. Die Initiative um Lars Castellucci (SPD) und Ansgar Heveling (CDU) sieht vor, geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe zu stellen - aber mit einer Ausnahme für Volljährige.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das 2020 ein seit 2015 bestehendes Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt hatte, da es das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben verletzte. Dabei hat "geschäftsmäßig" nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet "auf Wiederholung angelegt".
Die Hilfe bei der Selbsttötung - der sogenannte assistierte Suizid - ist eine besondere Form der Sterbehilfe, die sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt. Erlaubt oder sogar geboten ist in Deutschland die passive oder indirekte Sterbehilfe durch das Abschalten von Geräten oder Zulassen von Sterbefasten. Explizit verboten ist dagegen die Tötung auf Verlangen, bei der ein tödlich wirkendes Medikament durch einen Dritten verabreicht wird. Beim assistierten Suizid nimmt der Sterbewillige das Mittel selbst ein. Weil die Selbsttötung nicht verboten ist, ist auch die Hilfe dabei grundsätzlich erlaubt. Sie wird aber ethisch und moralisch unterschiedlich beurteilt.
Worum geht es in dem Entwurf?
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