Das ist der Status Quo... interessanter wäre aber zu erfahren, was gerade die Händler in Form des VGB oder auch jeder für sich unternehmen, diesen Mist wieder abzuschaffen ? Denn dem Umsatz können Verbote doch sicherlich nicht zuträglich sein... oder ?
@dirkthomsen5334 Жыл бұрын
Die Beschränkungen hinsichtlich der Magazinkpazität beziehen sich immer nur auf Zentralfeuermunition. Soweit richtig. Allerdings ist zudem zwischen Wechselnagazinen und eingebauten Magazinen zu unterscheiden. Wechselmagazine für Zentralfeuermunition sind immer beschränkt, eingebaute Magazine jedoch nur für Halbautomaten. Dh für zB eine Vorderschaftrepetierflinte besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Magazinkapazität. Alles nachzulesen im Anlage 1 Abschnitt 1 zum WaffG.
@paultony20393 жыл бұрын
Wie sieht es mit dem magazinkapazität bei den schrotflinten aus? Also wenn die flinte es erlaubt
@martinl37103 жыл бұрын
Ist ja schön, daß hier Informationen gegeben werden, welche jeder mit 30minuten Gesetzestext lesen selbst herausfinden können. Wie schaut es aus mit AR16 Lower Receivern? Wie müssen die Nummeriert werden? Prozedere? Erst auf der Behörde eine Nummer beantragen? Oder einfach eine reinhämmern lassen? DAS wäre mal eine Information, welche man nirgends herbekommen kann, denn selbst die Beschussämter, Hersteller und sogar Sachbearbeiter sind sich nicht einig.
@conny8023 Жыл бұрын
"Der Lauf 45 cm nicht unterschreitet" ? Ist das sicher? 16,75 Zoll sind ca. 42,5 cm. Bitte um Klarheit ..... Was stimmt nun?
@jenstripmacker6453 жыл бұрын
Wieso 95cm ? Ab 60 cm gilt die Waffe als Langwaffe
@derkeiler2573 Жыл бұрын
für diese Art von Flinten gelten besondere Regelungen
@schubi1283 жыл бұрын
Ich frage mich nur nach welcher Sportordnung man eine Langwaffe mit über 10 Schuss Magazin schießen darf. Gerade bei der günstigen KK Munition wäre so ein 100er Drum zwar cool, wird aber wohl zum Aufstand auf dem Schießstand führen.
@hanneswegener32953 жыл бұрын
Die Leute sollten sich mal entspannen.
@user-sb8rv4ke6w7 ай бұрын
Gibt dafür keine Sportordnung und ist vom sportlichen Schießen auch explizit ausgeschlossen (§6 AWaffV). Wenn du unbedingt eine verwenden willst, überlege dir, wie du eine solche Schießübung im Zusammenhang mit deinem schießsportlichen Bedürfnis rechtfertigen kannst (z.B. Funktionstest) und kläre es vorher mit Standbetreiber und der Aufsicht ab.
@hotsale Жыл бұрын
es fehlt hier klar der Hinweis, dass es Sportschützen nach Paragraf 6 AWaffVo nicht erlaubt ist mit halbautomatischen Lang- Schusswaffen, die ein Magazin haben was mehr als 10 Patronen aufnehmen kann, sportlich zu schießen. Egal ob ZF oder RF. Das steht in jeder Standordnung, selbst bei den jagdlichen des DJV.
@user-sb8rv4ke6w7 ай бұрын
Das ist so nicht ganz richtig, man darf das, je nach Situation, durchaus, wenn der Standbetreiber damit einverstanden ist. Die Sportordnung (nicht Standordnung) ist kein Gesetz. Sportschützen, die Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, dürfen Schießen, wie es im Zusammenhang mit ihrem schießsportlichen Bedürfnis steht. Das ist nicht das gleiche wie sportliches Schießen. Beispiel: Ich bin Besitzer eines .22lr-Selbstladers, der über ein 30-Schuss-Wechselmagazin verfügt. Ich habe diese Waffe in dieser Konfiguration gekauft und darf sowohl sie als auch das Magazin ganz legal besitzen. Wenn ich die Waffe jetzt verkaufen möchte darf ich durchaus auf meinem Schießstand (Einverständnis des Betreibers vorausgesetzt) testen, ob das 30-Schuss-Magazin noch einwandfrei funktioniert und es dafür mit 30 Schuss laden. Ein Funktionstest zum Inserieren der Waffe inkl. Magazin ist zwar kein sportliches Schießen, steht aber im Zusammenhang mit meinem schießsportlichen Bedürfnis (denn es ist mein gutes Recht, meine Waffe auch wieder zu veräußern). Der Funktionstest mit 30 Schuss ist daher sowohl notwendig als auch vollkommen legal. Das ist ein Beispiel von vielen, die hier denkbar wären. Natürlich kann ich dann eine solche Schießübung schlecht als sportliches Schießen in mein Schießbuch eintragen, oder als sonstigen Nachweis für Behörden oder Verband verwenden.