Wenn die Fahrerlaubnis nach den Feiertagen weg ist

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Christian Demuth

Christian Demuth

Күн бұрын

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Пікірлер: 10
@joachimmiehle7096
@joachimmiehle7096 16 күн бұрын
Sehr wertvolle Hinweise, vielen Dank! Meine Frage:Wo fängt bei der Polizei Amtsanmaßung und Ermessensüberschreitug an?
@prozesswissen
@prozesswissen 17 күн бұрын
Vielen Dank für Ihre wertvollen Tipps. 🙂👍
@christiandemuth
@christiandemuth 16 күн бұрын
Sehr gerne!
@stolmich
@stolmich 17 күн бұрын
Leider ist in Österreich immer der KFZ-Halter dran, egal wer gefahren ist.
@christiandemuth
@christiandemuth 15 күн бұрын
Ja, ein fragwürdiges Prinzip
@gewoonboes
@gewoonboes 17 күн бұрын
Beste anwalt
@Nickiboy2255
@Nickiboy2255 17 күн бұрын
Sehr geehrter Herr Demuth, dazu habe ich mal eine Frage. Wie sieht es mit dem Ordnungsamt aus, wenn die Politessen bzw. Vollzugsbediensteten an der Wohnungstür klingeln, weil ich mein Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt habe. Hat das Ordnungsamt bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die gleiche Handhabung, wie die Polizei bei der Verfolgung von Straftaten? Also müssen die mich belehren, bevor sie mich fragen, ob ich das Fahrzeug dort abgestellt habe oder können sie auf die Belehrung verzichten, weil ich sowieso von der Bußgeldstelle noch einmal ein Anhörungsbogen erhalte? Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
@christiandemuth
@christiandemuth 15 күн бұрын
Ordnungsamtmitarbeiter müssen Bürger nicht zwingend nach § 136 StPO ("Rechte als Beschuldigter") belehren, da sie in der Regel keine strafrechtlichen, sondern verwaltungsrechtliche Maßnahmen durchführen. In Bußgeldverfahren (z.B. Falschparken) erfolgt eine Belehrung erst im Rahmen des schriftlichen Anhörungsbogens.
@christiandemuth
@christiandemuth 15 күн бұрын
Ihre Befugnisse ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht (z.B. Polizeigesetz, Ordnungsbehördengesetz). Sie dürfen z.B. Verstöße feststellen, Verwarnungen aussprechen und Bußgeldverfahren einleiten. Sie haben jedoch in der Regel keine polizeilichen Zwangsbefugnisse wie Festnahmen oder Durchsuchungen (außer in bestimmten Ausnahmefällen).
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