Was die Frage der Mitgliedschaft in mehreren Vereinen angeht: Manche Parteien sind in Vereinform organisiert und gleichzeitig in mehreren Parteien Mitglied zu sein lässt deren Satzung regelmäßig nicht zu.
@musicyaz7 ай бұрын
Die spezifische Aussage, dass eine Vorstandssitzung im Grunde genauso abläuft wie eine Mitgliederversammlung, findet sich nicht direkt im deutschen Vereinsrecht, insbesondere nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) - oder irre ich mich?
@vereine-stiftungen6 ай бұрын
Lieber Fragensteller, wir bitten zunächst in aller Höflichkeit darum, die verzögerte Rückmeldung auf Ihren Kommentar zu entschuldigen. Mit Blick auf Ihre Frage bzw. die Beschlussfassung im Vorstand verweisen wir auf den § 28 BGB: "Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34." Dies gilt, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Über die Beschlussfassung des Vorstandes kann die Satzung nach Maßgabe des § 40 BGB auch andere Regelungen vorsehen. Viele Grüße Das Team des Vereins- und Stiftungszentrum e.V.
@annieneumann49739 ай бұрын
Vielen Dank
@bibi-ev3qk10 ай бұрын
Gut zu wissen
@bibi-ev3qk10 ай бұрын
Danke
@homotschadesisanthrops Жыл бұрын
Danke für deine Informationen...spart mir einfach viel Zeit. Ich bin in Medizin seit 40 Jahren auch alternativ und sp gut aufgestellt.
@kathrinjung3880 Жыл бұрын
Ich habe auch eine Frage dazu... wenn es ein Tierschutzverein ist, zählen dann die Tiere auch zum "Vermögen" welches an den in der Satzung festgelegten Verein übergehen müssen?
@vereine-stiftungen Жыл бұрын
Hallo Kathrin, mit etwas Verspätung möchten wir auf die Frage folgendermaßen eingehen: Mit dem Ende eines Vereins geht regelmäßig auch die Liquidation einher. In diesem Fall regelt das Vereinsrecht, dass Gläubiger zu befriedigen und Forderungen des Vereins einzuziehen sind. Darüber hinaus ist das Vereinsvermögen in Geld umzusetzen. Das verbleibende Vermögen ist dann auf den in der Satzung festgelegten Anfallberechtigten zu übertragen. Tiere sind grundsätzlich auch als Vermögenswerte zu betrachten, wonach die gesetzliche Vorgabe auch in diesem Zusammenhang gilt. Sollte den Tieren also ein tatsächlicher monetärer Wert beigemessen werden können, ist dieser mit Blick auf die Vermögensverwertung bzw. -übertragung zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aus unserer Sicht dann, wenn die Tiere nicht „versilbert“ werden können. Das Vereinsrecht lässt die Ausnahme zu, dass eine Umsetzung des Vermögens (in dem Fall die Tiere) in Geld insbesondere dann unterbleiben kann, wenn der Anfallberechtigte bereit ist, die Tiere auch so zu übernehmen. Im Übrigen sollte sich der Verein vorab um eine anderweitige Unterbringung bemühen. Mittel des Vereins können im Rahmen der Vorgaben aus der Abgabenordnung sowie der Satzung auch an andere steuerbegünstigte Körperschaften (also etwa andere gemeinnützige Tierschutzvereine) weitergegeben werden. Aus steuerlicher Sicht ist darüber hinaus zu beachten, dass „wertvolle“ Tiere nicht ohne Weiteres Vereinsmitgliedern überlassen werden dürfen. Das würde gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit verstoßen und könnte in der Folge die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden. Soweit unsere allgemeine Einschätzung zur Sache. Entscheidend sind im Ergebnis selbstverständlich die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dementsprechend kann in diesem Zusammenhang auch keine verbindliche bzw. abschließende Rechtsauskunft erteilt werden. Viele Grüße!
@marcus850072 жыл бұрын
Ich hätte eine Gegenfrage zu was passiert mit dem Vereinskapital, wenn der Verein aufgelöst wird. Und zum Beispiel Kosten für eine Geländeräumung anfallen. Die das Kapital des Vereins nicht decken, wer muss dann dafür aufkommen?
@vereine-stiftungen2 жыл бұрын
Hallo Marcus, zum ersten Teil Ihrer Frage lässt sich sagen, dass der Verein im Falle einer Auflösung (und sofern das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus fällt) per Liquidation abgewickelt wird. Vereinfacht dargestellt geht es hierbei um die Verwertung des Vereinsvermögens. So werden bspw. offene Forderungen eingezogen, übriges Vereinsvermögen in Geld umgesetzt und Gläubiger befriedigt. Diese Aufgabe obliegt den sog. Liquidatoren (regelmäßig der Vorstand). Ist am Ende der Liquidation noch Vermögen übrig, bestimmt § 45 BGB, was hiermit geschehen kann. So kann das Vereinsvermögen - je nach Formulierung in der Satzung - an eine in der Satzung bestimmte Person/Körperschaft übergehen oder es kann per Beschluss der Mitgliederversammlung ein Anfallberechtigter bestimmt werden. Handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, ist es regelmäßig erforderlich, eine entsprechende Heimfallklausel in die Satzung aufzunehmen, welche regelt, was insbesondere bei Auflösung des Vereins mit dem Vermögen geschehen soll. Bei Vereinen, die nur den Interessen der eigenen Mitglieder dienen, wird das Vermögen, sofern nichts anderes geregelt ist, zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder ausgeschüttet. Bezugnehmend auf den zweiten Teil der Frage ist es so, dass bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Vereins der Vorstand bzw. die Liquidatoren verpflichtet sind, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
@team-zukanic36542 жыл бұрын
Können vereins mit glieeder aus nicht eu land ( bosniem ) sein . Und können kinder Ab 16 jahren mit begrunden .Zusamen mit uns zwei im deutschland sesigen .. Es müssen ja sieben sein . Und kan ja verein wie eine firma arbeiten . Zum beispiel gemennuzzig wohnungen vermitten und im landflege sein ... danke sehr ....
@aktiv4gesund3 жыл бұрын
gilt das in österreich auch für vereine? danke
@vereine-stiftungen3 жыл бұрын
Hallo @jw j, zur entsprechenden Rechtslage in Österreich können wir leider keine Auskunft geben. Viele Grüße!
@NicoFriends3 жыл бұрын
Danke für das Video :)
@DREAMSANDSOUL3 жыл бұрын
Mich würde ein Video zu diesem Thema interessieren: Welche Aufgaben hat ein Geschäftsführer bei einem kleinen Verein? Und was sollte man dabei beachten, wenn man gefragt wird, die GF zu übernehmen?
@1ayslam4 жыл бұрын
Ich bin deutsche Staatsbürgerin, lebe aber mittlerweile im Ausland (in der Türkei) und möchte gern in Deutschland einen Verein gründen. Bedarf es daher einer Anmeldung in Deutschland (mein Wohnsitz ist in der Türkei). Habe meinen Wohnsitz in Deutschland komplett abgemeldet.
@vereine-stiftungen4 жыл бұрын
Hallo @1ayslam, um in Deutschland einen Verein zu gründen, bedarf es nicht zwingend eines Wohnsitzes in Deutschland. Allerdings muss in der Satzung des Vereins ein in der Bundesrepublik Deutschland liegender Sitz angegeben werden. Auch muss bei der Anmeldung zum Vereinsregister eine in der Bundesrepublik Deutschland liegende, ladungsfähige Anschrift/Geschäftsadresse angegeben werden. Zu beachten ist weiterhin, dass es für die Erlangung der Rechtsfähigkeit (durch Eintragung ins Vereinsregister) mindestens 7 Vereinsmitglieder bedarf. Eine Gründung als Einzelperson wäre somit ausgeschlossen. Viele Grüße!
@team-zukanic36542 жыл бұрын
Guten abend , könen vereins mitglider die aus Nicht Eu Land ( bosnien ) sind verein mit gründen mit uns die uns die im deutschland leben . Und könne kinder ab 16 Jahren mit begründen .. ins gesamt müssen ja sieben sein ....danke ....
@lutzbernard76854 жыл бұрын
Hallo, das ist ja im Video eine recht anschauliche Darstellung der einzelnen Schritte zur Vereinsgründung, die jeder gut nachvollziehen kann. Mit freundlichen Grüßen, Lutz Bernard
@ichbinesja14 жыл бұрын
Tolle Infos insbesondere Gründungsschritte :). darf man Satzung von anderen e.v. kopieren?
@vereine-stiftungen4 жыл бұрын
Hallo Oli, vielen Dank für deine Nachricht und das Lob - das freut uns natürlich sehr! Zwar spricht nichts dagegen, sich von einzelnen Satzungsregelungen inspirieren zu lassen, das Kopieren ganzer Satzungen oder weiter Teile davon ist aber aus verschiedenen rechtlichen sowie praktischen Gründen nicht ratsam. Zunächst besteht unter Umständen ein urheberrechtlicher Schutz. Ob das bei der zu kopierenden Satzung der Fall ist, lässt sich pauschal nicht sagen, sondern bedarf einer Bewertung des Einzelfalls. Sofern der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll oder die Gemeinnützigkeit angestrebt wird, müssen bestimmte Klauseln ohnehin in der Satzung enthalten sein. Gerade mit Blick auf die Gemeinnützigkeit ist der Wortlaut der entsprechenden Klauseln weitestgehend vorgegeben. Das führt im Ergebnis dazu, dass sich Satzungen bereits aus diesen Gründen in Teilen ähneln (müssen). Ungeachtet der urheberrechtlichen Frage bzw. der gesetzlichen Vorgaben sollte man immer auch Folgendes bedenken: Die Satzung ist die Verfassung des Vereins. Daher ist es enorm wichtig, die Regelungen der Satzung und etwaiger Vereinsordnungen auf die konkreten Erfordernisse des Vereins abzustimmen. Das blinde Übernehmen von Mustern oder Regelungen anderer Satzungen ist hier oftmals ungenügend. Vor diesem Hintergrund sollte man den Aufwand, eine Satzung nach den eigenen Bedürfnissen zu erstellen, nicht scheuen und bei Unsicherheiten auch fachmännischen Rat einholen. So kann man rechtlichen und/oder praktischen Problemen bei der späteren Vereinsarbeit bzw. der Zweckverwirklichung gezielt vorbeugen. Viele Grüße Dein Team des Vereins- und Stiftungszentrum e.V.
@ichbinesja14 жыл бұрын
@@vereine-stiftungen Vielen Dank für die schnelle Antwort :). Ich muss dafür sorgen, dass die Ziele der e.v. erreicht werden. Kann ich die Satzungregelung beispielsweise so formolieren, dass die letzte Entscheidung bei mir liegt oder muss man sich immer mit den 7 anderen Personen BZW. Vorstand abpsrechen? Ich muss für die Gründung noch andere 6 Personen mitbringen und ich kann nicht garantieren, dass sie dieselben Ziele haben wie ich, deshalb die Frage :)
@vereine-stiftungen4 жыл бұрын
@@ichbinesja1 Was die Willensbildung und Entscheidungsfindung betrifft, ist der Verein eine weitestgehend basisdemokratisch verfasste Rechtsform. Alle Vereinsmitglieder sollen Ihre mitgliedschaftlichen Rechte ausüben dürfen. Hierfür ist das Gremium der Mitgliederversammlung vorgesehen. Der Vereinsvorstand muss, um den Verein ordnungsgemäß vertreten zu können, zwar mit gewissen Kompetenzen ausgestattet sein - die „Alleinherrschaft“ eines Vorstandes ist hier nicht der beabsichtigte Sinn der Sache. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand auch eine gewisse Kontrollfunktion wahrnimmt. Entscheidend für die Kompetenzverteilung ist im Wesentlichen immer die Satzung. Zwar bestehen mit Blick auf die Satzungsgestaltung in vielerlei Hinsicht Spielräume, jedoch setzt der grundlegende Gedanke hinter der Rechtsform des ideellen Vereins, welcher sich in entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, als auch in der einschlägigen Rechtsprechung niederschlägt, gewisse Grenzen. Da es sich hierbei um ein sehr umfangreiches Thema handelt, bitten wir dich um Verständnis, dass die Kommentarspalte zur Behandlung dieser Fragestellung nicht ausreicht. Im Idealfall steht die gemeinschaftliche Verwirklichung des Vereinszwecks im Vordergrund. Insbesondere deshalb sollte unter den Gründungsmitgliedern möglichst Einigkeit über die grundlegende Ausrichtung des Vereins bestehen. Dass sich diese im Laufe der Zeit wandeln kann, ist eine andere Geschichte.