Handelsgesetzbuch § 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
@1darius855 ай бұрын
nicht mehr aktuell
@juradelight5 ай бұрын
in der MoPeG Fassung seit 2024: § 124 IV HGB (inhaltlich unverändert). Vielen Dank für Dein Interesse.