Verarbeitungsklausel | Sachenrecht
16:24
Schadensersatz APR | SchR AT BGH
10:14
Haftung OHG | Handelsrecht
8:40
2 жыл бұрын
Präklusion im ArbR | Arbeitsrecht
8:49
Пікірлер
@Yleniad
@Yleniad 2 күн бұрын
Danke ☺️
@Jasmin-eg2cz
@Jasmin-eg2cz 23 күн бұрын
Danke für das sehr lehrreiche Video! Ich hätte aber noch eine Frage zur richtigen Zitierung der Anspruchsgrundlage in Fällen eines Widerrufs. Angenommen ich widerrufe den Darlehensvertrag - wäre die richtige Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung der Raten dann trotzdem ganz normal § 357b I BGB? Und für eine mögliche Anzahlung, die an den Verkäufer geleistet wurde, hätte ich §§ 358 IV 1, 5, 357 I BGB (wenn es um den Kauf einer Ware ging) zitiert. Wäre das so richtig? Vielen Dank!
@juradelight
@juradelight 23 күн бұрын
Hallo Jasmin, in allen Fällen des Widerrufs ist Paragraph 355 Abs. 3 Satz 1 die Anspruchsgrundlage. Diese musst du dann ergänzen um die besonderen Normen, wie du sie oben richtig zitiert hast. Viele Grüße
@Jasmin-eg2cz
@Jasmin-eg2cz 20 күн бұрын
@@juradelight Vielen vielen Dank!
@1darius85
@1darius85 Ай бұрын
Wenn man sich also beispielweise vertipppt hätte und Gegenstand X für 10 Euro statt 15 Euro angeboten hätte und der objektive Wert des Gegenstand X wäre 15 Euro, der andere das Angebot angenommen hätte und dadurch ein Kaufvertrag zustande kommen würde, müsste man im Fall einer Anffechtung nach § 122 BGB 5 Euro Schadenersatz zahlen, obwohl dem Anfechtungsgegner kein Schaden entstanden wäre, er also keinen direkten Schaden erlitten hätte, außer der Kaufmöglichkeit die einen Vermöögenvorteil bedeutet hätte?
@juradelight
@juradelight 26 күн бұрын
Nein, was Du beschreibst ist das Erfüllungsinteresse. Das ist nicht geschützt. Hätte der Käufer im Vertrauen auf die Beständigkeit des Kaufs eine vergleichbare Sache für 12€ nicht erworben, wäre der Schaden 3€…
@jojilover123
@jojilover123 Ай бұрын
Wie ändert sich die Rechtslage wenn §122 BGB analog zu verstehen ist? Was genau bedeutet das dann?
@Lili-is6hq
@Lili-is6hq 2 ай бұрын
Ich habe noch nicht ganz verstanden, wieso das geringste Gebot den Wert der vorgehenden Rechte der Gläubiger abdecken muss. Wenn ich das richtig verstanden habe, werden die höherrangigen Gläubiger nicht ausgezahlt, weil ihre Rechte bestehen bleiben - der Ersteher muss nur die Kosten des Verfahrens bezahlen. Dient dies damit nur dem Schutz der höherrangigen Gläubiger insofern, dass der Ersteher vorweisen kann, dass er diese Summe aufbringen kann? Vielen Dank im Voraus!
@SindiCator1899
@SindiCator1899 2 ай бұрын
Vielen lieben Dank!
@kathrinhope-phoenix7113
@kathrinhope-phoenix7113 2 ай бұрын
Sie könnten den Ton sehr viel angenehmer gestalten, wenn Sie sich ein Gerät namens „Zoom“ für die Aufnahme organisieren würden. Das bekommen Sie auch gebraucht günstig. Inhaltlich würden mehr Beispiele dem Verständnis sehr dienen. Ansonsten sehr gute Inhalte! Lieben Dank.
@juradelight
@juradelight 2 ай бұрын
Vielen Dank für die Rückmeldung
@_n_l_
@_n_l_ 2 ай бұрын
Toll erklärt. Vielen Dank!
@1darius85
@1darius85 3 ай бұрын
Handelsgesetzbuch § 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
@1darius85
@1darius85 3 ай бұрын
nicht mehr aktuell
@juradelight
@juradelight 3 ай бұрын
in der MoPeG Fassung seit 2024: § 124 IV HGB (inhaltlich unverändert). Vielen Dank für Dein Interesse.
@lenaxx6429
@lenaxx6429 4 ай бұрын
Super erklärt! Vielen Dank
@Joh-jf5kc
@Joh-jf5kc 4 ай бұрын
Merci!
@katjajames3573
@katjajames3573 5 ай бұрын
Vielen, lieben Dank! Einfach richtig gut erklärt!
@trumpet1202
@trumpet1202 5 ай бұрын
Ich danke Ihnen. Ich schreibe morgen mein Examen und ihr Video hat sehr geholfen diesen Problemkreis zu wiederholen.
@Max-lk4ik
@Max-lk4ik 4 ай бұрын
Wie ist es gelaufen?
@trumpet1202
@trumpet1202 4 ай бұрын
@@Max-lk4ik Danke der Nachfrage 😄 Also die Sachverhalte waren echt fair würde ich sagen. Aber ich hab auch echt gemerkt wie sehr es auf die basics ankommt. Aber insgesammt bin ich glaub ich ganz zufrieden
@Bestisyettocomeyes
@Bestisyettocomeyes 5 ай бұрын
Wenn Ehemann von seinen Erbe ein Oldtimer für 100.000 Euro kauft und Ehefrau (Zugewinngemeinschaft) davon empört ist, prüft man dann 1364 oder 1365? Wie würde man vorgehen?
@juradelight
@juradelight 5 ай бұрын
Du musst darstellen, ob auch Zahlungsverpflichtungen unter § 1365 BGB fallen (iE nein) und die Vss. von § 1365 vorliegen (das hängt vom SV ab).
@madeingermany9727
@madeingermany9727 5 ай бұрын
Super Erklärung! Kleiner Vorschlag zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wäre es, die Stichpunkte so darzustellen, wie sie anschließend im Gutachten einzubringen sind.
@juradelight
@juradelight 5 ай бұрын
…vielen Dank für die Rückmeldung.
@hannah1453
@hannah1453 6 ай бұрын
Super Video
@hannah1453
@hannah1453 6 ай бұрын
Toll danke🎉🎉
@aykanboyanov28
@aykanboyanov28 7 ай бұрын
Das heiß meine gehalt gehe ins kino oder😢
@user-ql8ue3rr3g
@user-ql8ue3rr3g 7 ай бұрын
Hallo, ich hätte nochmal eine Verständnisfrage zu der Neuregelung des §1192 Ia bzw. der Vergleich zur alten Rechtslage. Nach der jetzigen Rechtslage führt ja auch das Erlöschen der Forderung nach einer Abtretung dazu, dass die Einrede dem Zessionar entgegengesetzt werden kann (Einreden, die im SiV begründet waren, §1192 Ia Var.2) . Würde man nach der alten Rechtslage dann zu dem Ergebnis kommen, dass Zahlungen, die erst nach Abtretung erfolgten, dem Zessionar nicht entgegengehalten werden konnten, weil die Einrede der Rückübereignung der Grundschuld im Falle der Zahlung ja grade nicht zum Zeitpunkt der Abtretung bestand (§1157 S.1) ? Wenn der Sicherungsvertrag dagegen übernommen wurde, könnte der Schuldner/Eigentümer dem Zessionar ja auch die Einrede nach Abtretung entgegenhalten, weil der Zessionar ja damit Vertragspartei des SiV wurde? Vielen Dank im Voraus!
@juradelight
@juradelight 7 ай бұрын
Hi Giulia, die Neuregelung gibst Du richtig wieder: jede Zahlung auf die Forderung begründet gegenüber der Sicherungsgrundschuld eine Einrede. Erfolgte die Zahlung vor der Abtretung greift § 1192 Ia 1 Var. 1 (zustehen), erfolgt sie danach § 1192 Ia 1 Var. 2 (ergeben). Damit ist § 1156 (iVm § 1192 I) nicht mehr anwendbar: Zahlungen die nach Abtretung erfolgten, wurden früher von § 1156 erfasst. Nur hinsichtlich der Forderung wirkte diese nach § 407 I, nicht aber hinsichtlich des dinglichen Rechts. Die nichtakzessorische GS (aber auch die akzessorische Hypothek) bestanden fort. Heute ist die bei der Hypothek immer noch so. Bei der GS ist die Schicksalsverknüpfung wegen der in jedem Fall bestehenden Einrede also enger. Dies ist etwas systemwidrig, aber Folge von § 1192 Ia...
@Tom713_d
@Tom713_d 7 ай бұрын
Hatte gerade einen übungsfall, bei dem es sich um die entreicherung eines Mj. handelte, 818 III BGB (951 i.V.m 812 BGB). Die Saldotheorie ist dort nicht zu Lasten des Mj. anwendbar (da sich daraus ein negativer Saldo ergab), somit greifen die zwei unabhängigen ansprüchen doch (zweikondiktionlehre, Wertung von 104 ff.).
@selmae2821
@selmae2821 8 ай бұрын
Sehr verständlich und sympathisch erklärt, vielen Dank! 😊
@TheDrumShag
@TheDrumShag 9 ай бұрын
Wow, das war detailiert🙂✌️
@stueyork5283
@stueyork5283 9 ай бұрын
🎉🎉🎉 sehr gut!👍🏻
@martinmuller6330
@martinmuller6330 9 ай бұрын
Hey Kurze Frage ich hab eine Sache über Kleinanzeigen gekauft welche als neu und unbenutzt angepriesen wurde. Jedoch als ich zuhause war und das Gerät austestete war das Gerät defekt. Zählt da paragraph 242? Wäre super zu wissen danke
@juradelight
@juradelight 9 ай бұрын
Nein, nicht unmittelbar. Es gibt konkretere Regelungen (§ 437 BGB). Fallbezogene Rechtsberatung ist hier aber nicht möglich. Viel Erfolg 🍀
@fadi5154
@fadi5154 9 ай бұрын
Sehr gut erklärt:)
@juradelight
@juradelight 9 ай бұрын
Dankeschön
@danielschoppach9596
@danielschoppach9596 10 ай бұрын
Vielleicht könnten Sie mir noch eine Frage beantworten: Wenn im Kaufrecht die fiktive Schadensberechnung weiterhin möglich ist und sich ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I ergibt, wird dann im haftungsausfüllenden Tatbestand § 251 herangezogen? § 249 (insbesondere Abs. 2 S. 2) dürfte ja wegen § 281 IV gerade nicht anwendbar sein. Dann ergibt sich die fiktive Schadensberechnung aus § 251, richtig?
@juradelight
@juradelight 4 ай бұрын
Hi Daniel, so könnte man argumentieren. Allerdings steht § 281 IV nur der Naturalrestitution nach § 249 I entgegen. § 249 II (und auch die Begrenzung in II 2) sind also anwendbar. Es gilt zudem auch das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot. Dieses gilt auch im Rahmen von § 251 BGB. VG Dierk
@keremsencan14
@keremsencan14 10 ай бұрын
Einschränkungen nur ZU LASTEN Minderjähriger?
@Timo0469
@Timo0469 8 ай бұрын
Nachteile zu lasten minderjähriger👍
@g4merkings464
@g4merkings464 6 ай бұрын
Die Saldotheorie wird dann eingeschränkt, wenn ihre Anwendbarkeit zulasten eines Minderjährigen gehen würde. Sprich, wenn der Mdj. sich auf die Entreicherung berufen könnte, soll dieser sich problemlos darauf berufen können. Kann sich aber nur der Vertragspartner des Minderjährigen auf die Entreicherung berufen, dann wird die Saldotheorie ganz gewöhnlich angewendet.
@juradelight
@juradelight 4 ай бұрын
ja, genau
@riesenbuhai
@riesenbuhai 10 ай бұрын
Klingt wie der Titel eines Buchs von Steven King. Freundliche Grüße an alle Gutachter. .
@Ela-pp6zn
@Ela-pp6zn 10 ай бұрын
Super erklärt, vielen Dank für Ihre Mühe!😊
@kadirjaaadiggerr9309
@kadirjaaadiggerr9309 11 ай бұрын
Haben Sie zufällig ein Prüfungsschema zu Ihrem Fall mit der Finanzierungsleasing?
@juradelight
@juradelight 11 ай бұрын
Nein, habe ich nicht…
@Ela-pp6zn
@Ela-pp6zn 11 ай бұрын
Super erklärt, vielen Dank!
@juradelight
@juradelight 11 ай бұрын
Danke für das Lob!
@clarasophie1712
@clarasophie1712 11 ай бұрын
Guten Tag, Wie wäre dieses Problem zu lösen: Die Eltern des H vererben ihr Grundstück an Vorerben L und wenn ihr Sohn H 25 wird an ihn als Nacherben… Beide bekommen Erbscheine - L den richtigen und H einen falschen den ihn als alleiniger Erbe kennzeichnet L wird nicht ins GB eingetragen wegen eines Fehlers des Gbamtes Ausnahme 40 GBO Beide verkaufen unabhängig voneinander das Grundstück Ls Käufer bekommt eine Vormerkung im GB H’s Käufer noch keine Vormerkung im GB Hs verkauf des Grundstücks war vor L‘ Verkauf 2366 von H‘s Käufer ? Aber sein Käufer wurde nicht ins GB eingetragen mithin nicht gutgläubig da kein vollständiger Rechtserwerb? 892 greift ja nicht Kann H‘s Käufer von L‘s Käufer Löschung der Vormerkung verlangen? 894 analog ? Ich weiß nicht weiter Über eine Antwort würde ich mich riesig freuen.
@juradelight
@juradelight 11 ай бұрын
Hallo Clara-Sophie, einander widersprechende Erbscheine heben sich auf und erzeugen keinen öffentlichen Glauben nach § 2365 BGB. § 2366 BGB greift dann nicht. Beachte dies bei Deiner Lösung…
@user-ql8ue3rr3g
@user-ql8ue3rr3g Жыл бұрын
Hallo ich hätte eine Frage zur Abgrenzung von In-Sich-Geschäft und antizipiertem Besitzkonstitut. Passt nicht ganz zu dem Thema der Einheit aber dennoch: Bei der Übereignung zukünftiger Sachen stellt sich ja immer die Abgrenzungsfrage, ob ein antizipiertes Besitzkonstitut oder aber ein In-sich-Geschäft gewollt war. Die Abgrenzung, dass beim antizipierten Besitzkonsitut der Verkäufer keine Wahl mehr hat, ob er übereignet, während beim In-Sich-Geschäft der Verkäufer noch die Wahl hat, ob er übereignet, ist mir abstrakt klar. Im Grund genommen geht es ja darum, ob der der Veräußerer den Zeitpunkt der Übereignung noch selbst bestimmen kann. Nur ich weiß nicht so recht, wie man das in der konkreten Fallkonstellation anwendet bzw. wie man die Parteienabrede auslegt, insb. dann, wenn der Verkäufer sich zur Übereignung schuldrechtlich verpflichtet hat. Auf was stellt man dann im Rahmen der Auslegung ab, was gewollt war?
@juradelight
@juradelight 11 ай бұрын
Hi Giulia, den Unterschied hast Du ja (theoretisch) erfasst. Bei der Antizipation ist die Einigung bereits im Vorfeld getroffen, bei dem Insichgeschäft nicht. Hier kann der obligatorisch Verpflichtete immer noch anders handeln, also vertragswidrig eine andere Sache oder keine übereignen. Soll das ausgeschlossen sein, kommst Du besser zur Antizipation. Manchmal ist aber auch hier noch eine Auswahl der Sache erforderlich. Die Antizipation funktioniert dann auch nur mit der (späteren) Auswahl. Die Formel lautet also: soll die spätere Übereignung möglichst automatisiert ablaufen, dann Antizipation...
@user-ql8ue3rr3g
@user-ql8ue3rr3g 11 ай бұрын
@@juradelight Vielen Dank für die Antwort. Im Zuge dessen würde ich aber gerne die Gelegenheit nutzen um eine weitere Frage zu stellen und zwar, warum man den §1138 erst beim gutgläubigen Zeiterwerb einer Hypothek anspricht, nicht jedoch auch schon im Rahmen des gutgläubigen Ersterwerbs? Auch hier bestünde doch schon die Möglichkeit, den gutgläubigen Ersterwerb einer Hypothek zuzulassen, indem man die Forderung durch §1138 fingiert.
@dierkbredemeyer5480
@dierkbredemeyer5480 11 ай бұрын
@@user-ql8ue3rr3g …es geht bei § 1138 BGB nur darum, die für den Transport (=Übertragung) der Hy erforderliche und fehlende Forderung zu fingieren. Dies setzt einen Rechtsscheinsträger voraus. Das ist wegen § 1115 BGB das Grundbuch. Die Forderung wird bei Bestellung dort eingetragen. Bei der Bestellung der Hypothek ist die Ausgangslage eine andere. Es fehlt zuvor an einem Rechtsschein für die Forderung. Das Gesetz geht deshalb auch in § 1163 BGB davon aus, dass ein Eigentümerrecht entsteht.
@CreepTV
@CreepTV Жыл бұрын
Besten Dank für diese prägnanten Ausführungen. Sehr hilfreich!
@user-ql8ue3rr3g
@user-ql8ue3rr3g Жыл бұрын
Hallo, Wie unterscheidet man absolute und relative Verfügungsverbote im Gesetz am besten voneinander: Klar, relative schützen ja Grds. nur vor Verfügungen ggü. bestimmten Personen/Personenkreis (inidvidualinteressen), während absolute Verbote öffentliche Interessen bzw. über das Individuum hinausgehende Interessen verfolgen. Aber wie mache ich das im Gesetz genau fest bspw. wenn ich eine unbekannte Norm habe?
@juradelight
@juradelight Жыл бұрын
Hi Giulia, am Wortlaut erkennt man das in der Regel nicht. Man muss also auf den Kontext abstellen, was nicht immer gelingt. Mein Tipp ist folgender: wenn die Norm selbst eine Überwindung durch gutgläubigen Erwerb vorsieht (§ 161 III, § 2213 III) liegt ein absolutes VV vor. Bei einem relativen VV wäre eine besondere Anordnung wegen der allgemeinen Regelung in § 135 II gar nicht nötig…
@lillie9362
@lillie9362 Жыл бұрын
Vielen Dank!
@user-or7uk9ql2j
@user-or7uk9ql2j Жыл бұрын
Informative.
@user-wt4wn1lx1t
@user-wt4wn1lx1t Жыл бұрын
Thank you.
@Jonassngr
@Jonassngr Жыл бұрын
Danke! Hat mir schnell und unkompliziert meine Fragen beantwortet. :)
@manfredarnabman1372
@manfredarnabman1372 Жыл бұрын
Hallo Herr Dr. Bredemeyer. Vielen Dank für das Video. Ich habe eine allgemeinere Nachfrage zur Vormerkung. Und zwar gibt es bei der Vormerkung das sog. Identitätsgebot. Können Sie mir sagen woher man dieses Gebot ableitet und wozu ihre Nichteinhaltung führt? freundliche Grüße aus Münster!
@juradelight
@juradelight 11 ай бұрын
Das Identitätsgebot verlangt, dass der Schuldner des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs zugleich derjenige ist, dessen Eigentum oder Grundstücksrecht im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung durch die künftige Rechtsänderung betroffen ist. Es reicht aber aus, dass der Erblasser den auf sein Ablegen fälligen Anspruch durch Vormerkung an seinem Grundstück absichert. Bei einer Käuferkette funktioniert das aber nicht: Verkauft A an B und dieser vor Übereignung weiter an C, wird keine Vormerkung für C eingetragen, wenn B diese bewilligt. Auch eine Eintragung zugunsten C durch Bewilligung von A hilft nicht. C hat nicht den Schutz aus § 883 BGB, weil A nicht zur Übereignung an C verpflichtet ist (zu allem Schöner/Stöber Grundbuchrecht Teil 2 Rn. 1493).
@manfredarnabman1372
@manfredarnabman1372 11 ай бұрын
@@juradelight Besten Dank für Ihre freundliche Antwort. Ich habe noch eine Verständnisfrage dazu: Wenn A an B verkauft und C sodann den Vertrag oder die Schuld des A übernimmt, dann ist das Identiätsgebot ebenfalls verletzt, richtig? Dh entweder wird C erst Eigentümer und kann so den vorgemerkten Übereignungsanspruch des A bedienen oder das Grundbuch, welches eine Vormerkung für B vorsieht ist unrichtig iSd §894 BGB? Freundliche Grüße!
@publiusquinctiliusvarus5742
@publiusquinctiliusvarus5742 Жыл бұрын
Bitte neue Videos. Ich vermisse weitere gute Videos von Ihnen. Sie sind eine Bereicherung
@publiusquinctiliusvarus5742
@publiusquinctiliusvarus5742 Жыл бұрын
Kommen bald neue Videos ? Liebe grüße
@YvonneUnger-wg4yn
@YvonneUnger-wg4yn Жыл бұрын
Interesting.
@ellih2867
@ellih2867 Жыл бұрын
Ich habe echt lange nach einem Video zum § 936 BGB gesucht und bin so froh, das hier gefunden zu haben, wirklich super erklärt, vielen Dank!
@juradelight
@juradelight Жыл бұрын
…top. Vielen herzlichen Dank!
@BrainFreeze98
@BrainFreeze98 Жыл бұрын
Sehr guter Beitrag, sehr verständlich! Vielen Dank
@lukasschwarzensteiner9816
@lukasschwarzensteiner9816 Жыл бұрын
​@juradelight Inwiefern muss die Briefübergabe auch wirklich stattfinden? Kann Der Grundschuldbrief auch einfach beim Notar verbleiben zusammen mit der schriftlichen und beurkundeten Abtretungserklärung?
@juradelight
@juradelight Жыл бұрын
…nicht beim Notar, aber beim Grundbuchamt, §§ 1192 I, 1117 II: die Aushändigungsabrede ersetzt die Übergabe.
@user-ql8ue3rr3g
@user-ql8ue3rr3g Жыл бұрын
Hallo, wo liegt denn der Unterscheid zwischen Mangelfolgeschaden und Weiterfresserschaden? Bei beiden läuft es ja jeweils darauf hinaus, dass durch den Mangel an der Kaufsache jeweils eine andere (Rest-)Sache "beschädigt" wird. Bspw. kann ja eine mangelhafte Sache wie eine Bremse in ein Fahrrad eingebaut werden, wodurch das Fahrrad bei einem Unfall durch die defekten bremsen zerstört wird. Objektiv gesehen betrifft ja nur die mangelhafte Bremse das Äquivalenzinteresse, während das Fahrrad das Integritätsinteresse betrifft. Wenn eine Gesamtsache gekauft wird und davon ein Teil kaputt ist (wie beim Schwimmschalterfall) ist ja klar, dass es sich um einen Weiterfresserschaden handelt. Ich finde jedoch die Fälle problematisch, in denen eine Sache in eine andere eingebaut wird und sich dort dann ausbreitet. Der Mangelfolgeschaden ist ja dadurch gekennzeichnet, dass er sich auf andere Sachen als die Kaufsache ausbreitet, während der Weiterfresserschaden eine Verschlimmerung der Kaufsache selbst darstellt. Würde man diese Abgrenzung heranziehen, käme man bei dem oben genannten Beispiel jedoch zu dem skurrilen Ergebnis, dass ein "einfacher" Mangelfolgeschaden vorliegt, mit der Folge dass man sich die von Ihnen genannten Probleme in der Klausur abschneidet.
@juradelight
@juradelight Жыл бұрын
Hi Giulia, Vorsicht mit den Begrifflichkeiten, diese sind nicht trennscharf: MFS meint (einfach nur) diejenigen Schäden, die durch einen Mangel an der Kaufsache oder dem Werk verursacht wurden. Diese können an einer anderen Sache oder an dem Vertragsgegenstand entstehen. Soweit sie an dem Vertragsgegenstand auftreten, liegt zugleich ein Weiterfressermangel vor. Deliktsrechtlich liegt darin eine Eigentumsverletzung, weshalb § 823 I BGB erfüllt ist, also das Integritätsinteresse verletzt. Bei der vertragsrechtlichen Einordnung muss man aber aufpassen: das Äquivalenzinteresse (an dem Erhalt der versprochenen Leistung) wird über § 437 BGB geschützt. Der Schaden an anderen Dingen wird (klar) über §§ 437 Nr. 3, 280 BGB (als Begleitschaden) ersetzt. Bei dem Verschlimmerungsschaden an dem Vertragsgegenstand greift besser der Vorrang der NE, weil bei einer NL auch die Verschlimmerung kompensiert wird. Der Schuldner erhält so die 2. Chance zur Vertragserfüllung. Deshalb sollte man den Weiterfresserschaden (an dem Vertragsgegenstand) als SE statt der Leistung einordnen und nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 (oder bei Unmöglichkeit § 281) ausgleichen.
@user-ql8ue3rr3g
@user-ql8ue3rr3g Жыл бұрын
@@juradelight Kurze Rückfrage: D.h. aber, dass ein Weiterfressermangel nur dann vorliegt, wenn von vornherein ein Teil der gesamten Kaufsache fehlerhaft ist und sich auf die ganze Sache ausbreitet? Wenn man dagegen eine - von dem Vertragsgegenstand "Fahrrad" unabhängige - mangelhafte Bremse erwirbt und diese dazu führt, dass das Fahrrad beschädigt wird, dann benötigt man die Problemdarstellung des Weiterfressermanuels nicht oder?
@dierkbredemeyer5480
@dierkbredemeyer5480 Жыл бұрын
@@user-ql8ue3rr3g Hi, ganz verstehe ich die Frage nicht: wie kann das Fahrrad Vertragsgegenstand sein und die Bremse nicht? Wenn es nicht um einen KV geht, sondern um einen Werkvertrag über die Bremse, wäre der Unfallschaden am Fahrrad (kein Vertragsgegenstand) ein MFS. Auf den Weiterfresser kommt es dann nicht an.
@user-ql8ue3rr3g
@user-ql8ue3rr3g Жыл бұрын
@@dierkbredemeyer5480 Hallo also ich hatte den Fall im Kopf, aber ich glaube mein Problem hat sich jetzt geklärt: 1) Jemand kauft bspw. ein Auto/Fahrrad- aber eben ohne Bremse (warum auch immer) - von einer Privatperson. Und bei einer anderen Person kauft er die (mangelhafte) Bremse, die dort auch direkt in das Fahrrad eingebaut wird. In diesem Fall wäre ja Vertragsgegenstand nur der Einbau einer mangelfreien Bremse. Also würde man hier das Weiterfresserproblem nicht ansprechen: D.h. immer wenn eine mangelhafte Sache unabhängig vom ursprünglichen Vertragsgegenstand - hier "Fahrrad" - ist (und nur in diesen eingebaut wurde) müsste man das Problem des Weiterfressers nicht bringen?
@user-ql8ue3rr3g
@user-ql8ue3rr3g Жыл бұрын
Ich hätte eine Frage zur Ansicht des BGH´s: Der BGH vertritt ja bei der gesetzlichen Haftungspriviligierung ein Regress zu Lasten des nicht privilegierten Schädigers (es bleibt bei der gesetzlichen Lage), die Literatur dagegen ein Regress zu Lasten des Geschädigten (Anspruchskürzung). Jetzt habe ich das Argument des BGH´s gegen die Literatur nicht verstanden, warum es zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn bei dem privilegierten Schädiger - der die Schwelle des §277 nicht überschritten hat - eine Anspruchskürzung vorgenommen wird, während bei grober Fahrlässigkeit beide Schädiger voll haften und demnach ein Regress nach §426 I möglich ist (BGH, NJW, 1988, 2667 (2669). Es ist doch billig, wenn bei einfacher Fahrlässigkeit der Anspruch entsprechend zu Lasten des Geschädigten gekürzt wird, während bei grober Fahrlässigkeit normal ein Innenausgleich stattfindet, der Anspruch aber ggü. dem Geschädigten voll erhalten bleibt? Vielen Dank schonmal im voraus!
@juradelight
@juradelight Жыл бұрын
Hi Giulia, Du beziehst Dich ja auf dieses Zitat (BGH NJW 1899, 2667 (2669): "Sie (die Anspruchskürzung) würde auch zu dem schwerlich einleuchtenden Ergebnis führen, daß das geschädigte Kind bei einem Verhalten seiner Eltern, das als leicht fahrlässig i. S. von § 276 BGB die Schwelle des § 277 BGB noch nicht erreicht hat, eine Kürzung seines Ersatzanspruchs hinzunehmen hätte, bei grobem Verschulden seiner Eltern dagegen nicht." Dieses Argument ist wie folgt zu verstehen: der BGH stellte fest, dass es bei einfacher Flk. der Eltern gar nicht zu einer Gesamtschuld kommt, insoweit auch § 840 BGB sich nicht entfalten kann. Würde man hier den Anspruch zL des Kindes kürzen, stünde das Kind schlechter, als wenn die Eltern grob fahrlässig gehandelt hätten. In diesem Fall bestünde trotz § 1664 BGB eine Gesamtschuld, bei der ja alle Schädiger gegenüber dem Kind voll haften und das dann unter sich ausmachen, § 426 I BGB. Bei grober Fahrlässigkeit seiner Eltern stünde also das Kind besser. Das hält der BGH aus der Sicht des Kindes, dem ja das Verschulden seiner Eltern nicht zugerechnet werden kann, für widersinnig. Bei einem geringen Verschulden der Eltern stünde das Kind schlechter als bei grobem Verschulden. Das Argument ist stimmig, aber nicht überzeugend. Man kann aber in § 1664 BGB eine gesetzgeberische Wertung sehen, die Familie (als Einheit) zu privilegieren (so der BGH weiter). Das könnte die Regressversagung rechtfertigen...
@user-ql8ue3rr3g
@user-ql8ue3rr3g Жыл бұрын
@@juradelight Vielen Dank. Also geht es dem BGH quasi darum, dass die Eltern ihre Sorgfaltspflicht ggü. dem Kind mehr verletzen müssen, damit das Kind besser steht und das unbillig erscheint?
@real8186
@real8186 6 ай бұрын
@@user-ql8ue3rr3g Zunächst einmal es gibt keine BGH Ansicht bei einer Konstellation der gestörten Gesamtsschuld die auf eine gesetzlichen Regelung zurück zuführen ist. Der BGH vertritt alle drei Lösungsansätze je nach SV und Haftungsausschluss-TBs. Zum anderen ist die Argumentation vom BGH deshalb nicht überzeugend gewesen, weil die primäre Schutzrichtung d. 1664 - Wahrung d. Familienfriendens - nicht ausreichend mitberücksichtigen. Daher sollte der Argumentation d. BGH in einem solchen Fall zwingend nicht gefolgt werden im 1. Staatsexamen.
@user-ql8ue3rr3g
@user-ql8ue3rr3g Жыл бұрын
Die Argumentation vom BGH zur Mängeleinrede nach Übergabe ist mir nicht klar. Der BGH führt ja aus: "Gäbe es §326 I 2 nicht, träte in solchen Fällen kraft Gesetzes eine Minderung ein, auch wenn der Käufer eigentlich einen anderen Rechtsbehelf wählen möchte. Dieses Ergebnis soll mit den Regelungen von §326 I 2, V vermieden werden. Dies lässt sich nur erreichen, wenn bis zum Rücktritt oder SE statt der Leistung auch die Mängeleinrede gilt.“ Gäbe es den §326 I 2 doch nicht, dann würde der Anspruch auf die Gegenleistung kraft Gesetzes doch nach S.1 erlöschen, und der Kaufvertrag würde faktisch rückabgewickelt (es würde damit ein Rücktritt - aber doch keine Minderung wie der BGH ausführt- vorliegen? Darauf aufbauend erschließt es sich mir nicht, warum sich das Ergebnis der Wahlmöglichkeit (Rücktritt oder Minderung) nur erreichen lässt, wenn die Mängeleinrede bis zum Rücktritt besteht?
@juradelight
@juradelight Жыл бұрын
Das sind zwei Punkte: 1. Ohne den Ausschluss von S. 1 in § 326 I 2 würde sich das Schicksal der Gegenleistung (= KP) nach dem Automatismus von § 326 I 1 richten (und damit das Wahlrecht von K aushebeln). Dieser Automatismus würde aber - entgegen Deiner Einschätzung - den KP-Anspruch nicht völlig entfallen lassen. Die mangelhafte Leistung ist ja der Teilleistung vergleichbar. § 326 I 1 verweist dafür auf § 441, weshalb eine "Minderung kraft Gesetzes die Folge" wäre. 2. Das Wahlrecht von K muss aber bei Unmöglichkeit der NE davor geschützt werden, dass V aufgrund des nicht gezahlten KP eine Zahlungsfrist setzt und dann seinerseits den Rücktritt (nach § 323) erklärt. K könnte dann nicht mehr eine Minderung wählen. Deshalb muss K auch in diesem Fall (und vor Verjährung des hypothetischen NE-A) eine Gewährleistungseinrede haben. Der BGH hat dies bejaht, aber deren dogmatische Einordnung offen gelassen. Hier bietet sich (nach Huber/Faust) eine Analogie zu § 438 IV 2 an, der nach Verjährung direkt eingreift. Damit ist der Anspruch auf den KP nicht mehr einredefrei und V kann nicht zurücktreten...
@user-ql8ue3rr3g
@user-ql8ue3rr3g Жыл бұрын
@@juradelight Vielen Dank!