Gutes Video, jedoch anbei eine wichtige Anmerkung: Ab Minute 2:14 wird auch kurz über "Einstellung des Verfahrens" (§ 153(A) StPO) und "Strafbefehl" (§ 407 StPO) gesprochen. Da liegt schon das große Problem: Genau diese Möglichkeiten sind nach der Neufassung in dem Paragrafen 184b StGB weitesgehend ausgeschlossen und nicht mehr möglich, was vollkommen absurd und stark zu kritisieren ist. Da die Mindestrafe bereits ein Jahr beträgt, ist dieser Tatbestand (auch bei minder schweren Fällen) von der Definition automatisch ein "Verbrechen". Dadurch entfällt die "Geldstrafe" komplett und steht auch nicht mehr im Gesetzestext. Nur noch die "Bewährungsstrafe" kann als Alternative zur "Haftstrafe" ausgesprochen und verhängt werden, was dann in den meisten Fällen sicherlich auch passiert. Haftstrafen von mindestens einem Jahr, wären bei einer einzigen Datei, die nicht erheblich und gravierend ist, total unverhältnismäßig.
@strafverteidiger-rap-sto2 жыл бұрын
Danke für Ihre Anmerkung! Die Folgen der Gesetzesverschärfung, die Sie ansprechen, betreffen Vorwürfe nach § 184b StGB. Verfahren wegen Kinderpornografie können also nicht mehr wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden - sondern nur noch nach § 170 Abs. 2 StPO, also aus Mangel an Beweisen. Diese Möglichkeit ist durch den Verteidiger stets zu prüfen. Verfahren wegen Jugendpornografie nach § 184c StGB können weiter wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldauflage noch im Ermittlungsverfahren eingestellt - oder ohne öffentliche Gerichtsverhandlung durch schriftlichen Strafbefehl beendet werden.