Wie sieht es aus, wenn ich zu Beginn des Jahres eine 8% Beteiligung halte und im laufenden Jahr 5% erwerbe. In diesem Fall greift §8b (4 )nicht, weil ich keine Beteiligung von 10% erworben habe? Meine Gesamtbeteiligung ist ja nun 13% und nicht der Erwerb. Damit würde ich in diesem laufenden Jahr Steuern auf meine Bezüge aus der Beteiligung von 13% zahlen, aber im nächsten Jahr, nicht mehr, weil diese zu Beginn des Jahres über die 10% Grenze liegen nach §8b (4)?
@LeckyGame5 ай бұрын
Ich habe zumindest eine Entscheidung des Hessische Finanzgericht gefunden, indem mehrere Beteiligungen, die in einem Jahr und jeweils unter 10% liegen zusammengerechnet werden können, wenn dadurch die 10% Grenze nach §8b (4) S.6 KStG erreicht wird. Das hilft zwar nicht für das obere Beispiel, ist aber nett zu wissen, dasss es nicht auf einen einzelnen Erwerb von mind. 10% ankommt.
@steuerrechtgrundlagenESH5 ай бұрын
@@LeckyGame Dazu das Video von gestern: kzbin.info/www/bejne/aXykomtomL2JZ8ksi=ABxb3VCuJURv3VAF