Das Recht auf Kopien wurde klarer ausgelegt: EuGH 4.5.2023, C-487/21. EuGH hat festgestellt, dass das Recht, eine Kopie der betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, deren *originalgetreue Reproduktion oder Abschrift* umfasst und eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten *nicht* ausreicht. Es muss also grundsätzlich alles herausgerückt werden.
@onlinerecht11 ай бұрын
Hallo @haarnetzdeswissens, vielen Dank für die Ergänzung. Das stimmt natürlich. Mein Video ist vor dem Urteil entstanden, aber ich werde diese Entwicklung und ihre Auswirkungen in einem Folgevideo meines DSGVO-Praxiskurses aufgreifen.