Haben Sie einen Video bzw. eine Erklärung über §632 BGB Vergütung ?
@thomasl78583 жыл бұрын
Vorab - vielen Dank für die informativen Videos. Reicht es aus, dass der Architekt schriftlich bestätigt, dass er handlungsbevollmächtigt ist (für das Unterschreiben der Stundenzettel) oder muss der Auftraggeber das bestätigen? Wenn der Architekt sagt er sei bevollmächtigt, ist es aber gar nicht - kann ich Ansprüche gegen ihn geltend machen oder gegen den AG? Ich danke im Voraus.
@prof.dr.jorgzeller86333 жыл бұрын
Maßgeblich ist nicht, ob der Architekt seine Bevollmächtigung behauptet oder nicht. Entscheidend ist, ob er von dem Auftraggeber tatsächlich bevollmächtigt ist oder nicht. Hat der Auftraggeber ihn bevollmächtigt, wirken die Erklärungen des Architekten für und gegen den Auftraggeber. War der Architekt nicht bevollmächtigt, und hat es lediglich behauptet, wird der Auftraggeber nicht verpflichtet. Vielmehr haftet dann der Architekt als Vertreter ohne Vollmacht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Grundsätze einer Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht eingreifen.
@thomasl78583 жыл бұрын
@@prof.dr.jorgzeller8633 Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.