Ich sage meinem Vorgesetzten am Montag immer, welche Termine ich als Betriebsrat habe, damit er sich darauf vorbereiten kann. Natürlich kommen auch spontane Betriebsratseinsätze dazu. Als Anwort kommt oft: "musst denn unbedingt du das alles machen? Kann das nicht jemand anderes machen?" Ich bin bei den BEM Gesprächen dabei und stellv. BRV, das heißt, wenn der Vorsitzende Urlaub hat, dann habe ich eben etwas mehr zu tun und auch das mobile Telefon des BR, was ganz schön nerven kann.
@LikekateMSP2 жыл бұрын
Ich habe eine Frage bzgl. der vorübergehenden Arbeitsbefreiung. 1.Ist es dann gesetzlich erlaubt bzw. legitim sich bereits im vorherigen Monat einen Wochenplan also Dienstplan mit Betriebsratsaufgaben zu erstellen die dann einer Vollzeitätigkeit im Betriebsrat entsprechen? Ich hatte es bisher so verstanden, dass man diese zeitweise Befreiung nicht missbrauchen und praktisch als eigenständige Vollzeit Freistellung nutzen darf. Danke im Voraus :)
@kayengels78052 жыл бұрын
Guten Tag, Ich habe eine Frage: Ich arbeite in einem Betrieb mit ca. 230 AN und bin zum freigestellten BRM gewählt und die Freistellung wurde nicht gesplittet, sondern komplett auf mich gelegt. Meine Arbeitszeit beträgt 39 Stunden in der Woche, also Vollzeit. Mein AG möchte nun nur 19,2 Stunden freistellen. Nun meine Frage: Wo kann ich ersehen, dass der AG auch Vollzeit freizustellen hat? Gibt es dazu eine Gerichtsentscheidung? Vielen Dank für die Antwort :)
@DrKlugeSeminare2 жыл бұрын
Dass der Arbeitgeber in Vollzeit freizustellen hat, ergibt sich eigentlich schon eindeutig aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 BetrVG: "Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen ...". Damit ist die gesamte berufliche Tätigkeit, also die gesamte Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds gemeint. Dass der Arbeitgeber grundsätzlich in Vollzeit freizustellen hat, ergibt sich auch daraus, dass § 38 Abs. 1 BetrVG zusätzlich die Möglichkeit von Teilfreistellungen vorsieht: "Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen." Damit ist klar, dass das Gesetz im Grundsatz von Vollfreistellungen ausgeht. Das kann man auch in verschiedenen Gerichtsentscheidungen zu § 38 BetrVG nachlesen, z.B. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95: "Der Gesetzgeber ist bei der Aufstellung der Mindeststaffel von der Freistellung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ausgegangen."