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Der Betriebsrat hat viele Rechte und auch Pflichten. Dazu gehört auch, den Arbeitgeber zu überwachen. Das ist seine "Wächterfunktion". Der Arbeitgeber hat Gesetze einzuhalten, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Damit er das auch wirklich tut, muss der Betriebsrat ihm auf die Finger blicken. Dass er das darf, steht in § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Der Betriebsrat darf den Arbeitgeber jederzeit um Informationen ersuchen, die erforderlich sind für seine eigene Betriebsratsarbeit. Der Arbeitgeber hat diese Informationen zu liefern. Auch anhand von Unterlagen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat insoweit zu überlassen hat.
Wo steht das, dass der Betriebsrat seinen Arbeitgeber zu seiner Auskunft machen kann?
In § 80 Abs. 2 (2) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hiernach ist der Arbeitgeber die Auskunft des Betriebsrats.
Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber anzuhören. Kein Arbeitnehmer, keine Arbeitnehmerin darf verschwinden aus dem Betrieb, ohne dass der Betriebsrat hiervon Kenntnis erlangt, wenn das Verschwinden auf eine Arbeitgeberkündigung zurückgeht. Der Betriebsrat hat nun mehrere Möglichkeiten, auf die beabsichtigte Kündigung zu reagieren. Er kann der Kündigungsabsicht widersprechen, begründet, fristgemäß und schriftlich, das sollte er nach meinem Dafürhalten tun. Er kann gar nichts tun, das wäre dann eine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung oder er kann der Kündigung gar zustimmen. Das Anhörungsverfahren ist geregelt im § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Rechte 4-6 und weitere wichtige Informationen erfahren Sie im Video!
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0:19 - Rechte des Betriebsrats
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