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Vollmacht und Grundverhältnis sind voneinander unabhängig. Das Grundverhältnis begründet Pflichten, die Vollmacht ist die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Diese ist Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung. § 168 BGB verknüpft beide Ebenen: Mit der Kündigung des Grundverhältnisses entfällt in der Regel die Vollmacht. Diese kann aber immer auch isoliert widerrufen werden.
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