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Im konkreten Fall wollte ein Vermieter aus Nürnberg von einer ehemaligen Mieterin Geld haben. Sie soll zum Beispiel in der Wohnung eine Steckdose beschädigt und den Holzboden verkratzt haben.
Normalerweise müssen Vermieter die Reparaturkosten dafür innerhalb von sechs Monaten einfordern.
Anders ist es, wenn der Vermieter die Schäden mit der Kaution verrechnen will. So entschied heute der BGH in einem vermieterfreundlichen Urteil.
Das bedeutet: Wenn es nachweislich Schäden gibt, kann der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen. Und zwar auch dann, wenn der Auszug schon länger als sechs Monate zurückliegt. Der Vermieter hat also mehr Zeit, wenn er die Kaution für die Reparaturen nutzen will.