Der Prüfungspunkt beim erfolgsqualifizierten Versuch bezüglich des Streits, muss doch beim: Strafbarkeit des Versuchs sein. Denn nach der M.M. ist dieser gar nicht möglich, da die M.M an den KV-Erfolg anknüpft.
@nikoscholz863 жыл бұрын
Nochmal eine Frage zu den Argumenten bzg der Anknüpfung an den vorsätzlich herbeigeführten Erfolg. Wäre es nicht auch möglich mit dem "in dubio pro reo" Grundsatz hierfür zu argumentieren oder greift dieser nicht bei solchen Streitigkeiten ? Und falls doch, wie Überzeugend wäre ein solches Argument in Vergleich zu den genannten ?
@juracademy89473 жыл бұрын
Der in dubio Grundsatz gilt immer. Das ergibt sich aus § 261 StPO, wonach das Gericht nach seiner "Überzeugung" zu urteilen hat. Er bezieht sich auf den tatsächlichen Nachweis der Voraussetzungen der Norm. Kann man also z.B. nicht mit der erforderlichen Überzeugung davon ausgehen, dass der Täter einen Erfolg für möglich gehalten und diesen billigend in Kauf genommen hat (weil er zB selber schweigt und die objektiven Anhaltspunkte widersprüchlich sind), dann muss man zu seinen Gunsten (= in dubio) davon ausgehen, dass er nur fahrlässig gehandelt hat. Was nicht geht: "in dubio" verengen wir die Norm über die Letalitätslehre. Bei § 227 müssen wir eine rechtliche Entscheidung über den Anknüpfungspunkt (Körperverletzungserfolg oder Körperverletzungshandlung) treffen.
@nikoscholz863 жыл бұрын
@@juracademy8947 Alles klar, vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.
@waldorfhumphrey6 жыл бұрын
Sind die Täter im Gubenfall durch das Aufgeben der Verfolgung denn wirksam zurückgetreten?
@tanjai.52886 жыл бұрын
ich denke nicht, da es sich doch meines Wissens nach um einen fehlgeschlagenen Versuch handelte
@juracademy89476 жыл бұрын
Eine gute Idee, aber: die Täter hatten die Verfolgung aufgegeben, weil sie das Opfer aus den Augen verloren hatten. Damit liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, der nicht rücktrittsfähig ist.
@enwe64875 жыл бұрын
Beim Aufbau des erfolgsqualifierten Versuchs, z.B. bei §227, ist ja die Körperverletzung nicht eingetreten sondern nur das erfolgsspefizierende Element des Todes. Schreibt man das dann so hin unter den Unterpunkt "Voraussetzungen des §227"? Weil die Voraussetzungen ja eben auch die Körperverletzung mit einschließen und dieser Unterpunkt demnach verneint werden muss, aus wenn die Prüfung insgesamt die eines Versuchs ist.
@juracademy89475 жыл бұрын
Sie haben in der Klausur folgende Möglichkeiten: 1. Sie prüfen zunächst nur die versuchte Körperverletzung gem. den §§ 223, 22, 23 StGB und danach erst die §§ 227, 223, 22, 23 StGB. Unter I. schreiben Sie dann, dass die Körperverletzung im Versuch verwirklicht wurde, unter II. kommen dann die Voraussetzungen des § 227, wobei der Schwerpunkt auf dem Anknüpfungspunkt für den Unmittelbarkeitszusammenhang liegt. Hier stellt sich die Frage, ob es eines Körperverletzungserfolges bedarf oder ob es ausreicht, an die Körperverletuzngshandlung anzuknüpfen. 2. Sie prüfen direkt die §§ 223, 227, 22, 23 StGB zusammen. Unter I. Grunddelikt prüfen Sie dann die Voraussetzungen der versuchten KV, also 1. Vorprüfung, 2. Tatentschluss und 3. Unmittelbares Ansetzen. Unter II. prüfen Sie dann wie oben die Voraussetzungen des § 227 StGB durch. Viel Erfolg!
@sherzim1372 жыл бұрын
@@juracademy8947 wie ist das, wenn man eine Körperverletzungshandlung hat.. das Opfer aber noch ausgewichen ist und erst beim Sturz später im Krankenhaus verstirbt, weil seine Behandlung eingestellt wird?
@juracademy89472 жыл бұрын
@@sherzim137 Bei der vollendeten Körperverletzung problematisieren sie im obj. Tb ob nicht ein atypischer Kausalverlauf vorliegt oder ob es andere Gründe gibt, die die obj. Zurechnung ausschließen. Sofern Sie das verneinen, prüfen Sie im subj. Tb ob sich der Vorsatz auf diesen Kausalverlauf bezog. Unerhebliche Abweichungen, die der Tat auch kein anderes Gepräge geben, sind unbeachtlich. Da die geschilderte Abweichung beachtlich ist, verneinen Sie den Vorsatz. Dann prüfen Sie versuchte KV im Hinblick auf den vorgestellten aber durch das Ausweichen nicht eingetretenen KV-erfolg. Diese dürfte vorliegen und dann kommen Sie zum erfolgsqualifizierten Versuch.
@95creme5 жыл бұрын
ist 306c und 315d V auch eine erfolgsqualifikation?
@juracademy89475 жыл бұрын
Ja, beide Normen sind Erfolgsqualifikationen. Erfolgsqualifikationen können Sie immer daran erkennen, dass "durch" ein Grunddelikt, auf welches in der Norm Bezug genommen wird, eine Folge eintritt, zumeist der Tod oder aber auch z.B. eine schwere Gesundheitsschädigung wie in § 306b I StGB.
@oliverladwein93283 жыл бұрын
Das Grunddelikt muss auch rechtswidrig und schuldhaft sein, richtig?
@juracademy89473 жыл бұрын
Richtig. Vom Prüfungsaufbau her empfiehlt sich aber, sofern Sie Grunddelikt und Erfolgsqualifikation zusammen prüfen, die Voraussetzungen z.B. des § 227 nach dem subjektiven Tatbestand zu prüfen, also: I. Obj. Tb Grunddelikt, II. Subj. TB Grunddelikt, III. Vor. des § 227, IV. Rewi und dann V. Schuld.
@werder1614 жыл бұрын
super video !
@buntekund93463 жыл бұрын
Was ist mit der Verletzung durch Impfen.?
@red.united67452 жыл бұрын
Was soll damit sein ? Ist wie jeder andere ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung, welche aber durch eine rechtfertigende Einwilligung (h.M.) nicht strafbar ist.
@melaniemurczak51592 жыл бұрын
Was ich darf das muss ich nicht erklären das zeige ich....