Ein schöner kleiner Fall, der gut besprochen wurde. Vielen Dank
@mumu36202 ай бұрын
Gutes Video, ich bitte um weitere Videos mit Frau Tofahrn.
@nomennominandum63455 ай бұрын
Danke sehr für diese gelungene Fallbesprechung, Frau Tofahrn. Wie könnte man die Abgrenzung zu § 269 StGB denn sinnvoll und punktebringend im Gutachten unterbringen? Anprüfen, aber dann schon die Anwendbarkeit angesichts der "Reproduktion" verneinen? Oder nicht gesondert prüfen und beim TB-Merkmal "Urkunde" abgrenzen? Oder aber lieber erst gar nicht erwähnen? Sollten Sie sich die Zeit zur Beantwortung dieser Fragen nehmen können, wäre ich Ihnen sehr dankbar. :)
@SabineTofahrn3 ай бұрын
Hallo, es freut mich, dass Ihnen die Fallbesprechung gefallen hat 🙂 Ihre Frage möchte ich gerne wie folgt beantworten: Sie sollten den § 269 StGB kurz (!) anprüfen und das Problem dann direkt bei dem Prüfungspunkt "Daten" darstellen, indem Sie die Frage aufwerfen, ob das per Mail als Anhang übersandte Dokument unter den Datenbegriff fällt. Sie argumentieren dann wie das OLG und lehnen § 269 StGB ab. Anschließend prüfen Sie den § 267 StGB wie im Video besprochen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrer Ausbildung, Ihre Sabine Tofahrn