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Die DSGVO regelt für die Unionsorgane, aber auch für die Mitgliedsstaaten nicht nur weitgehend die Zulässigkeit der Datenerhebung und der Datenverarbeitung durch privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Stellen, sondern auch Schutzansprüche der Betroffenen. Die ausdrückliche Regelung eines Unterlassungsanspruchs vergleichbar § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt im Unionsrecht. Welche Konsequenzen das für den schlichten öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch hat, findest Du hier in diesem Fall dargestellt.
Die schriftliche Ausarbeitung dieses Falls findest Du als Urteilsticker kostenlos in unserem Blog: kurzlinks.de/F...