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Falltraining - § 251 und der Gefahrzusammenhang ► juracademy.de

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Күн бұрын

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In diesem Video beschäftigen wir uns mit dem "Kölner Salatbar - Fall". Wir schauen uns an, welche Auswirkungen ein Vorsatzwechsel bei Begehung der Tat haben kann und ob der Unmittelbarkeitszusammenhang bei § 251 StGB bejaht werden kann, wenn die Tötung nicht mehr der Vollendung der Tat dient.
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Пікірлер: 12
@MrJQMUSIC
@MrJQMUSIC 3 жыл бұрын
Bzgl 242 I, 244 I Nr. 1 a): zum Zeitpunkt der Wegnahme der Taschen war die O schon tot und Tote haben keinen Gewahrsam. Der Täter hat seinen Wegnahmevorsatz und die Zueignungsabsicht bzgl. der Taschen auch erst nach der Tötung gefasst, sodass kein Fall des Gewahrsamsbruchs durch Töten vorliegt. Wäre es also im Ergebnis nicht eine bloße Unterschlagung?
@juracademy8947
@juracademy8947 3 жыл бұрын
In der Tat können Tote keinen Gewahrsam mehr haben, das gilt auch für etwaige Erben im Zeitpunkt des ihnen nicht bekannten Todes. Zwar kann der Gewahrsam durch eine Tötung gebrochen werden, dann muss der Vorsatz aber zu diesem Zeitpunkt schon bestanden haben. Hier war es aber so, dass das Opfer die Salatbar zusammen mit ihrem Bruder betrieb. Auch wenn dieser nicht vor Ort war, so hatte er aber doch gelockerten Gewahrsam den der Täter alsdann gebrochen hat. Diese Sachverhalts-Info hätten wir vielleicht noch mitgeben sollen ;-), von daher vielen Dank für die Nachfrage!
@Flatcoatedretriever2
@Flatcoatedretriever2 4 жыл бұрын
Hallo liebes Juracademy-Team, ist es sehr unzweckmäßig den Sachverhalt in zwei Tatkomplexe aufzuteilen? Wenn ja wieso (zeitliche Komponente oder einfach unsinnig)? 1. Tatkomplex: Das Betreten der Salatbar und das Drohen mit dem Messer I. §§ 249 I, 250 II 1, 22, 23 I --> Da weder aus Opfersicht noch von außen Wegnahme (-) II. §§ 253, 255, 250 II, 22, 23 I (+) 2. Tatkomplex: Das Zustechen und Ergreifen der Tasche I. § 211 (+) II. §§ 253, 255, 251 (-) --> Fehlender gefahrspezifischer Zusammenhang WL "Durch den Raub" III. Körperverl. (+) IV. § 123 (-) V. §§ 249 I in Bezug auf das Ergreifen der Tasche, da Messerstich mit Verdeckungsabsicht und nicht um Wegnahme zu ermöglichen VI. §§ 242, 244 (+) Vielen lieben Dank, bleiben Sie alle weiterhin gesund!
@juracademy8947
@juracademy8947 4 жыл бұрын
Hallo yo00o0, die von Ihnen gewählte Aufteilung ist problematisch, da Sie dann zum einen die versuchte räuberische Erpressung auseinander reißen. Es ist aber eine Tat, bei welcher der Täter die Drohung (Vorhalten des Messers) durch das Zustechen realisiert haben könnte. Zum anderen können Sie das Vorhalten des Messers und die spätere Wegnahme der Taschen nicht zusammen prüfen und damit den fehlenden finalen Zusammenhang nicht darstellen. Bei einem so unmittelbar aufeinanderfolgenden Geschehen macht es in der Regel keinen Sinn, dieses in 2 TK aufzuteilen. Ich wünsche weiterhin viel Erfolg beim Lernen, herzliche Grüße Sabine Tofahrn
@Flatcoatedretriever2
@Flatcoatedretriever2 4 жыл бұрын
@@juracademy8947 Vielen Dank!
@jayanthony3006
@jayanthony3006 Жыл бұрын
Frage als Laie: Wieso müsste man diesen Sachverhalt überhaupt prüfen, wenn §§ 211/212 problemlos gegeben sind? Der 251 würde ja "hinten wegfallen" gegenüber dem 211/212?
@juracademy8947
@juracademy8947 Жыл бұрын
Nicht unbedingt, nach h.M. ist Tateinheit mit vorsätzlichen Tötungsdelikten möglich (Lackner/Kühl/Heger § 251 Rn. 4)
@fruchtfleisch97
@fruchtfleisch97 3 жыл бұрын
Vielen Dank für dieses tolle Video! Allerdings verstehe ich nicht, wieso beim Tatentschluss §§ 253, 255 und hier beim Vorsatz geprüft werden muss, ob die Vermögensverfügung an sich bejaht werden kann. Kommt es nicht vielmehr darauf an, ob der Täter Vorsatz bezüglich dieser hatte? Also wollte, dass Vermögen verfügt wird? Warum ist es wichtig, ob objektiv eine Vermögensverfügung oder eine Wegnahme vorlag? Herzliche Grüße!
@juracademy8947
@juracademy8947 3 жыл бұрын
Ob eine Vermögensverfügung überhaupt erforderlich ist oder nicht und wenn ja, welche Anforderungen an eine solche Verfügung zu stellen sind, muss rechtlich und nicht nach der Vorstellung des Täters beantwortet werden. Wenn wir mit der Lit. eine solche Verfügung verlangen, die in dem freiwilligen Handeln, Tun, Dulden besteht, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, dann müssen wir uns fragen, was der Täter sich vorgestellt hat. Hat er sich vorgestellt, er brauche die Mitwirkung des Opfers (=Hüterstellung), dann hat er sich eine Situation vorgestellt, in der das Opfer verfügt hätte. Wir müssen also zunächst die rechtlichen Bedingungen klären und dann das Vorstellungsbild des Täters gerichtet auf die tatsächlichen Umstände.
@fruchtfleisch97
@fruchtfleisch97 3 жыл бұрын
@@juracademy8947 Wunderbar, vielen Dank!
@kendrickbode9189
@kendrickbode9189 3 жыл бұрын
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@johnathanronnie7496
@johnathanronnie7496 3 жыл бұрын
@Kendrick Bode instablaster =)
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