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Das Video Nr.22 vom 30.09.2021 befasst sich mit der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO, der Vorsatzanfechtung.
Mit der Insolvenzanfechtung fordert der Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldners an Geschäftspartner, Behörden usw. zurück.
Bei der Vorsatzanfechtung zahlt der Schuldner in Kenntnis der Tatsache, dass er andere Gläubiger benachteiligt.
Der Zahlungsempfänger muss Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners haben .
Die Beweisführung dieser inneren Tasachen auf beiden Seiten ist oft schwierig . Daher hat die Rechtsprechung eine Reihe objektiver Anknüpfungstatsachen als Nachweise zugelassen.
Das Video behandelt zwei aktuelle Entscheidungen, die bei der Feststellung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners eine Zukunftsbetrachtung zulassen. Wenn nämlich der Schuldner Geldzufluss erwartete, dann war diese Erwartung geeignet, die Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu verneinen.
BGH IX ZR 72/20 vom 06.05.2021
OLG Karlsruhe 3 U 8/20 v. 22.07.2021
Ulrich Horrion
Rechtsanwalt
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