58:28 Folgende Frage: Wenn ich selbst als Mieter den Schaden verursacht habe der zur Mietminderung führen würde, könnte man dann nicht argumentieren das ich meinem Vermieter gegenüber ohnehin zum Schadenersatz verpflichtet bin und dieser auch meine potentielle Mietminderung beinhalten würde? Daher könnte der Vermieter das was ich als Mietminderung weniger zahle ohnehin von mir Verlangen und daher wäre es entgegen Treu und Glauben gem. § 242 ( dolo agit Einrede) wenn ich die Minderung trotzdem vornehme?
@jurapodcast4 ай бұрын
Völlig richtige Überlegung! Es gibt zwei Möglichkeiten, das rechtlich abzubilden: Entweder man bejaht eine Mietminderung und zugleich einen Schadensersatzanspruch des Vermieters und verrechnet das dann bzw. hält die einseitige Durchsetzung der Mietminderung mit § 242 BGB auf. Oder man lässt von vornherein die Mietminderung an der Selbstverursachung scheitern.
@aliceanonym8 ай бұрын
Danke :) Ich meinte natürlich 812 bin ersten Paragraphen 😂
@aliceanonym8 ай бұрын
Eine Frage: wenn § 818 I S.1 Alt. 1 BGB die Anspruchsgrundlage für eine Mietminderung ist, kommt dann auch eine Entreicherung des Vermieters gem. § 818 III BGB in Betracht ? Und falls nein, wo steht dass eine Bereicherung ausgeschlossen ist ? Danke für die super Vorlesung!
@jurapodcast8 ай бұрын
Auf die Gefahr hin, kleinkariert zu wirken: Es gibt keine Anspruchsgrundlage für eine Mietminderung (denn die Miete mindert sich ja selbst), sondern nur eine Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung überzahlter Miete nach einer Mietminderung. Diese Anspruchsgrundlage ist § 812 (!) Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kommt dann zwar theoretisch in Betracht, dürfte faktisch aber fast immer abzulehnen sein, denn die Miete ist ja auf das Vermieterkonto geflossen, und wenn die Vermieterin das Konto geräumt hat, hat sie sich anderweitige Aufwendungen erspart, eine echte Entreicherung kann man darin kaum sehen.