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Schuldrecht AT: Zauberformeln Schadensarten

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juradelight

juradelight

Күн бұрын

Die Abgrenzung der Schadensarten ist ein Sternchenthema des Examens. Abzugrenzen sind einfacher Begleitschaden, Mangelfolgeschaden, Verzögerungsschaden, Verzugsschaden und Schadensersatz statt der Leistung. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Zauberformeln von der hypothetischen Nacherfüllung innerhalb der letzten Sekunde der Nachfrist, danach ob der Schaden auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht oder auf deren Verzögerung, der Zuordnung zu dem Integritätsinteresse oder dem vertraglichen Äquivalenzinteresse. Überzeugend ist dabei eine dynamische Einordnung des Schadens, keine statische...
Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit.
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jura-freiburg.eu
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Пікірлер: 14
@Joh-jf5kc
@Joh-jf5kc 2 жыл бұрын
Wunderbar! Noch keine so umfassende und konsistente Darstellung der Abgrenzung gefunden. Dankeschön :)
@melism71
@melism71 2 жыл бұрын
Vielen Dank!!
@josefneumann8555
@josefneumann8555 3 жыл бұрын
Ich finde Ihre Videos sehr gut, diese helfen sehr beim lernen. Zum Verzögerungsschaden ergibt sich mir trotzdem eine Frage. In der Vorlesung haben wir den sog. Betriebsausfallschaden thematisiert. Dabei liefert der Schuldner eine nicht mangelfreie Sache, welche nach einiger Zeit ausfällt und zum mangelbedingten Nutzungsausfallschaden führt. Hier stellt sich die Frage, ob neben den 280 I, II auch der 286 BGB zu prüfen ist. Wir verneinten dies mit Blick auf die Argumentation des BGH. „Demnach kann sich der Käufer vor den Folgen einer Säumnis regelmäßig dadurch schützen, dass er einen kalendermäßig bestimmten Termin für die Lieferung vereinbart oder den Schuldner bei ausbleiben der Leistung mahnt. Diese Möglichkeiten bestehen bei einer mangelhaften Lieferung regelmäßig nicht, weil der Mangel vielfach erst bemerkt wird, wenn die Kaufsache ihrer Verwendung zugeführt wird.“ Ist dies nun ein Sonderfall, dass die Prüfung des §286 BGB entfällt oder ist es der Regelfall. In der Vorlesung habe ich es so verstanden, dass der §286 BGB bei Verzögerung nicht zu prüfen ist.
@juradelight
@juradelight 3 жыл бұрын
Hallo Josef, Danke erst mal für die positive Rückmeldung. Die Einordnung des Betriebsausfallschadens gibst Du richtig wieder. Der BGH unterscheidet danach, ob gar nicht geliefert wird (dann §§ 280I, II, 286: der Schuldner soll durch die Notwendigkeit der Mahnung geschützt werden), oder ob mangelhaft geliefert wird (dann §§ 437 Nr.3, 280 I alleine: der Gläubiger kann das Leistungsdefizit nicht so schnell erkennen, hat daher keine Veranlassung zu mahnen). Der Ausfall wird ab dem ersten Tag ersetzt. Diese Unterscheidung geht auf Reischl zurück: mit der mangelhaften Leistung dringe der Schuldner stärker in die Sphäre des Gläubigers ein.
@furkan123120
@furkan123120 3 жыл бұрын
Danke für ihren Beitrag! Ich hätte da eine Bitte: Versuchen Sie das nächste mal die Gesamtlautstärke vor Hochladen des Videos etwas zu erhöhen, denn letzteres fällt in der Regel sehr leise aus! Danke
@juradelight
@juradelight 3 жыл бұрын
Dankeschön, werde ich machen...
@giulialichtenthal2342
@giulialichtenthal2342 2 жыл бұрын
Wann ist bereits der Fristablauf der Nacherfüllung Auslöser für den Ebenenwechsel? Am Ende wurde beim DG2 bereits der Ebenenwechsel mit Ablauf der Nacherfüllungsfrist von §281 angenommen, während beim Ersatz von den Mietkosten noch §281 IV hinzukommen musste, um einen SE nach §280 I, III, 282 zu begründen. Auch bei der ersten Meinung zur Abgrenzung von 281, 286 sagten Sie das das entgültige Ausbleiben der Leistung "jedenfalls bei Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist angenommen werden (§281) kann oder erst danach, wenn der Gläubiger statt der Leistung SE verlangt hat (SE-Verlangen), §284.
@juradelight
@juradelight 2 жыл бұрын
Der Ebenenwechsel muss immer herbeigeführt werden durch Gestaltungserklärung des Gläubigers. Diese Erklärung kann er antizipiert für den Fall des Fristablaufs abgeben (str.). Nur dann tritt der Wechsel sofort ein. Aber: eine andere Frage betrifft den Umfang der zu ersetzenden Schäden, insbesondere den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Hier wird vertreten, alle Schäden ab Fristablauf einzubeziehen, auch wenn der Ebenenwechsel erst später erfolgte…
@rolf_royce
@rolf_royce 3 жыл бұрын
Sehr geehrter Herr Bredemeyer, vielen Dank für die Erklärung. Eine Frage, wieso kommt es am Bsp. DG2 mit dem Ablauf der Frist nicht gleich zum Ebenenwechsel? DG2 müsste doch ebenso wie DG3 ein 281 sein, da die Frist abgelaufen ist und nun 281 IV greift. EIne Leistung (auch hypothtisch) würde demnach keine Erfüllung herbeiführen, da der Gl. keinen Anspruch daruaf hätte. Nach der oben beschiebenen Situation hätte der Gl. noch bis zum Ebenenwechsel die Möglichkeit die Primärlesitung zu verlangen und der S die Möglchkeit zu erfüllen, trotz Fristablauf. Dies verstieße doch gegen die Wertung des 281 IV, oder? Daher verstehe ich den oben eingeführten Zeitreum M4, DG2 nicht. Vielen Dank MfG
@juradelight
@juradelight 3 жыл бұрын
Hallo Herr Köhler, bei DG3 fand der Ebenenwechsel bereits statt. Bei DG2 war er nur möglich. Dies ist die Konstellation vom Biodieselfall. aus 2013. Die Einordnung des Beschaffungsaufwands hängt vom Verhalten des Gläubigers ab. Hierin liegt die besondere Dynamik des neuen SE-Rechts. Der Fristablauf begründet, anders als zuvor § 326 aF keinen Wegfall des Primäranspruchs. Zu allem Bredemeyer ZGS 2010, 10+71...
@fersager7551
@fersager7551 2 жыл бұрын
Wenn der Ebenenwechsel vollzogen wird( der Gläubiger tätigt doch noch ein Deckungskauf und hat kein Interesse mehr and der Leistung) und nur noch SE statt der Leistung verlangt werden darf, da VerzögerungsSE und SE statt der Leistung sich ausschließen, was passiert mit M2, M3 und M4 ( also dem Verzögerungssschaden) Dem Gläubiger sind doch Schäden entstanden (sei es die Miete oder das Anwaltsschreiben an den Schuldner, was er für notwendig hielt)
@juradelight
@juradelight 2 жыл бұрын
…der Ebenenwechsel beseitigt den Erfüllungsanspruch mit Wirkung für die Zukunft. Die Leistung ist nicht mehr geschuldet. Auch der Verzug endet daher zukunftsbezogen. Für die Zeit vor dem Zugang des SE-Verlangens bleibt es aber bei dem Anspruch aus §§ 280 I, II, 286. Der bereits entstandene und zugeordnete Schaden verändert sich nicht mehr. Künftige Schäden werden aber ausschließlich über §§ 280 I, III, 281 reguliert.
@fersager7551
@fersager7551 2 жыл бұрын
@@juradelight vielen Dank für die ausführliche und erleuchtende Antwort
@juradelight
@juradelight 2 жыл бұрын
herzlich gerne 😁
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juradelight
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