Einfach nur wow... Die Art, wie Sie Jura erklären, ist einfach genial! Leider habe ich dennoch nicht die erhoffte Lösung gefunden. Gibt es von Ihnen ein Video zu der Zweckverfehlungskondiktion bzgl. der Konkurrenz zu der Störung der Geschäftsgrundlage? Und leider habe ich auch keine wirklich einheitliche Lösung in Lehrbüchern und Kommentaren zu den Fällen einer enttäuschten Vergütungserwartung (unentgeltliche Dienstleistungen in Erwartungen einer letztwilligen Zuwendung) gefunden. Wie würden Sie den Fall lösen?
@Jura-Vorlesungen8 ай бұрын
Vielen herzlichen Dank für Ihr Kompliment! Die Abgrenzung von § 313 BGB einerseits und § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ist heillos umstritten - deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass Sie keine einheitliche Lösung dazu finden. Dass man sich über das Verhältnis streitet, ist ebenfalls kaum überraschend, weil beide Rechtsinstitute ein ähnliches Sachproblem lösen. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob und inwieweit enttäuschte bzw. fehlgeschlagene Erwartungen Rechtsfolgen auslösen können. In der Tendenz geht die h.M. dahin, einen Vorrang des § 313 BGB anzunehmen. Völlig inkonsequent ist das nicht, denn § 313 BGB steht dem Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung zumindest extrem nahe, sodass man annehmen kann, dass § 313 BGB als vertraglicher Rechtsbehelf Vorrang vor bereicherungsrechtlichen Rechtsbehelfen haben muss (s MüKoBGB/Finkenauer, 9. Aufl. 2022, § 313 Rn. 180). Der BGH ist insofern ausgeschert, als er einerseits formuliert hat, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB setze eine Zweckabrede voraus und dann andererseits geäußert hat, bei Fehlen einer solchen Zweckabrede komme § 313 BGB in Betracht (BGH 9.7.2008 - XII ZR 179/05 Rn. 34 ff., 40)- was nach einem Vorrang für § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB klingt. In der Klausur können Sie hier natürlich beides vertreten. Herzliche Grüße!!
@g4merkings4648 ай бұрын
@@Jura-Vorlesungen vielen vielen Dank 🙏🏼
@atlantaryan5183 ай бұрын
Recht herzlichen Dank!
@Jura-Vorlesungen3 ай бұрын
Sehr gerne und vielen Dank für Ihren Kommentar!!
@T.J.E.H2 ай бұрын
Danke erneut für Ihr sehr starkes Video, Herr Fervers. Bezüglich des dritten Beispiels des Leistungsbegriffes (16:38) hätte ich eine Frage. Dort sprechen Sie vom Verweis auf die Vorschriften der kaufrechtlichen Mängelrechte (§§437ff. BGB). Würde hier nicht der Mängelanspruch des K aufgrund unzulässiger Selbstvornahme untergehen ? Würde dann die Lex-Specialis Sperrwirkung weiterhin bestehen? Oder wäre dies sowieso irrelevant, weil ja - vom Rechtsgedanken her - die Wertung des Rechtes zur Zweiten Andienung auch den bereicherungsrechtlichen (und ggf. den GoA-) Anspruch vernichten würde ? Die Frage bezieht sich allgemein darauf, inwieweit das Bereicherungsrecht bei einer von der Rechtsordnung als unzulässig normierte Selbstvornahme Anwendung findet. Danke im Voraus für Ihre Erklärung.
@Jura-Vorlesungen2 ай бұрын
Es ging mir hier nur darum zu zeigen, was die Leistungskondiktion von der Nichtleistungskondiktion unterscheidet. Dass der Käufer für eine Selbstvornahme ohne vorherige Fristsetzung nach hM keinen Ersatz verlangen kann, wird hiervon nicht berührt. Deshalb steht auch auf der Folie, dass die §§ 437 ff. BGB einen möglichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB verdrängen würden. Zwar liegt die Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB tatbestandlich vor; nach hM würde aber eben der Vorrang der Nacherfüllung zulasten des Verkäufers umgangen, wenn der Käufer den Verkäufer einfach eigenmächtig von der Nacherfüllungsverbindlichkeit befreien und die Kosten dafür in Rechnung stellen könnte. Herzliche Grüße!!