@@lalalelelalilu Sehr gerne und herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! 🖖
@lexspecialis1207Ай бұрын
Sehr geehrter Herr Professor Fervers, vielen Dank auch für diese Fallbesprechung. Das Vermieterpfandrecht bezeichnet man ja einhellig als "besitzloses Pfandrecht". Ist diese Bezeichnung im Hinblick auf den mittelbaren Besitz des Vermieters nicht sprachlich ungenau?
@Jura-VorlesungenАй бұрын
Tatsächlich nicht und zwar deshalb nicht, weil der Vermieter keinen mittelbaren Besitz hat :) Der Vermieter hat zwar mittelbaren Besitz an den vermieteten Räumlichkeiten, nicht aber an den eingebrachten Sachen (an denen das Vermieterpfandrecht besteht). Wenn Sie eine Wohnung mieten und dort einen Fernseher hinstellen, dann hat weder der Vermieter einen Herausgabeanspruch bzgl.des Fernsehers noch haben Sie den Willen, den Fernseher für den Vermieter zu besitzen. Es fehlt deshalb an allen Komponenten, die den mittelbaren Besitz ausmachen. Herzliche Grüße!!
@lexspecialis1207Ай бұрын
@@Jura-Vorlesungen Vielen Dank für Ihre Antwort! Ich finde das zeigt wieder, wie wichtig es ist in den Feinheiten zu differenzieren. Vollkommen logisch, dass der Vermieter keinen mittelbaren Besitz an den eingebrachten Sachen hat, aber da muss man sich erstmal reindenken um darauf zu kommen.