Sind diese Beispiele auch in Kombination mit einer Liechtensteiner anwendbar?
@STEUERKILLERcom9 ай бұрын
Die Finanzverwaltung vertritt eine andere Auffassung: Veräußert die Stiftung als unentgeltliche Rechtsnachfolgerin die sperrfristbehafteten GmbH-Anteile, soll nach dem Beispiel in Rn. 22.41 des Umwandlungssteuererlasses der Einbringungsgewinn rückwirkend beim ursprünglichen Einbringenden, also hier der natürlichen Person, zu versteuern sein.
@juhnsteuerberater9 ай бұрын
Hallo Herr Renger, Vielen Dank, dass Sie sich mit den Inhalten auseinandergesetzt haben und Stellung beziehen. Nach Paragraf 22 Absatz 6 UmwStG tritt die Stiftung bei der unentgeltlichen Rechtsnachfolge aber in die Fußstapfen des Einbringenden und hat auch den EG I zu versteuern. Das ist exakt unser im Video dargestellter Fall. Werden die sperrfristbehafteten Anteile auf oder von Kapitalgesellschaften übertragen ist die Besteuerung in der Tat anders (als bei Privatpersonen und Stiftungen): Das Beispiel in Rn 22.41 UmwStE behandelt eine verdeckte Gewinnausschüttung von einer Kapitalgesellschaft an ihren Anteilseigner. Also einen völlig anderen Sachverhalt, als die unentgeltlich Übertragung auf eine Stiftung. Für die im Video dargestellte Struktur vertritt die Finanzverwaltung also exakt die Auffassung, dass das funktioniert. Viele Grüße CJ
@STEUERKILLERcom9 ай бұрын
@@juhnsteuerberater Wo vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass diese Gestaltung funktionieren soll - in einer verbindlichen Auskunft? Wie soll eine erst jetzt im Jahr 2024 errichtete Stiftung rückwirkend im Veranlagungszeitraum 2022 einen Einbringungsgewinn versteuern können, der wegen einer bereits im Jahr 2022 erfolgten Einbringung des Betriebs in die GmbH entsteht?
@juhnsteuerberater9 ай бұрын
1.) In Paragraph 22 Abs. 6 UmwStG ist die Fußstapfentheorie ausdrücklich geregelt. In Rn. 22.41 UmwStG teilt die Finanzverwaltung diese Auffassung und stellt nur dar, das bei VGAs eine andere Auffassung vertreten wird. 2.) Der Vater kann seine im Jahr 2022 per Einbringung gegründete GmbH auch auf seinen erst 2024 geborenen Sohn übertragen und der Sohn müsste dann beim Sperrfristverstoß rückwirkend in 2022 den Einbringungsgewinn versteuern. Auch wenn sich das komisch anfühlt, sollte das unstreitig sein. Das gleiche würde dann für die Stiftung gelten. VG CJ
@STEUERKILLERcom9 ай бұрын
@@juhnsteuerberater Ist dann der Sohn nach der von Ihnen vertretenen Auffassung im Veranlagungszeitraum 2022 nur beschränkt steuerpflichtig? Denn vor der Geburt hat er keinen Wohnsitz in Deutschland.
@dersteuerchannel9 ай бұрын
@@juhnsteuerberater Es gibt sicher Dinge, die unstreitig sind, aber das hier zu behaupten, ist Quatsch. Wer seriös berät, nimmt bisweilen einen Kommentar zur Hand, in dem einschlägige Probleme diskutiert werden. Wenn Sie das hier getan hätten, wären Sie beispielsweise bei Stangl in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 22 Rz. 561 in Bezug zu Tz. 22.41 UmwStE - mE richtigerweise ohne jede Differenzierung zwischen vGA und anderen unentgeltlichen Vorgängen - auf Folgendes gestoßen: "Ein Einbringungsgewinn I soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auch in den Fällen der Rechtsnachfolge beim ursprünglich Einbringenden zu versteuern sein (...)." In der zugehörigen Fußnote wird nicht nur der UmwStE zitiert, den Sie für Ihre Position bemühen, sondern auch eine Reihe von Autoren, die das genau so sehen. Es wird übrigens auch die Gegenansicht erwähnt. Ich meine, die Verwaltung könnte hier richtig liegen, weil mit dem Eintritt in die Rechtsstellung nur sichergestellt werden soll, dass den Rechtsnachfolger ZUKÜNFTIG die Pflichten treffen, die den Rechtsvorgänger getroffen hätten. Für die Stellung des Vorgängers VOR der Nachfolge muss das nichts heißen. Und diese Rechtsstellung ist betroffen, wenn ein Sperrfristverstoß einsetzt, weil dieser eine rückwirkende Besteuerung auslöst. Aber selbst wenn sich das als falsch herausstellen sollte, wird die Verwaltung die Steuer wie geschildert zunächst für den Rechtsvorgänger festsetzen. Man kann versuchen, sich mit einem Rechtsbehelf hiergegen zu wehren, und mag irgendwann vielleicht Recht bekommen. Das kommt in Ihrem Video aber nicht zum Ausdruck. Wenn Tz. 22.41 UmwStE sich als richtig erweist, ist der ganze Gag der Gestaltung weg. Und mehr noch: Der Mandant hat sein Vermögen in einer Stiftung und zugleich eine private (!) Einkommensteuerverbindlichkeit. Bei allem Respekt, kein Umwandlungssteuerexperte käme auf die Idee, diese Gestaltung als sicher zu empfehlen. Viele Grüße Manuel Brühl
@Hantarolu9 ай бұрын
Moin moin Herr Juhn Habe mal eine Frage. Ein Auftragsportal, z.B. Aus den USA vermittelt einen Bauauftrag von 1,15M € in Deutschland, erhält hierfür 15% Vermittlungsgebühr. Muss ich auf die 150.000€ in Deutschland noch MwSt darauf bezahlen? Und kann ich diese Rechnung auch beim Finanzamt einreichen?
@gabrielhacker42519 ай бұрын
Wenn das Gele dann in der Familienstiftung ist könnte man ja nach z.B. Monaco ziehen und das Geld steuerfrei auf die private Ebene auszahlen. Eine Wegzugsbesteuerung findet dann ja eigentlich nicht mehr statt da man selbst ja keinen Besitz mehr hat sondern nur der Destinatär der Stiftung ist oder übersehe ich hierbei etwas?
@thomas111809 ай бұрын
183 Tage und in Deutschland wirklich abgemeldet ... Mit Stiftung in Liechtenstein müsste das so funktionieren.
@gabrielhacker42519 ай бұрын
@@thomas11180ja und wenn man alle Mietverträge in Deutschland aufkündigt und für sagen wir mal 3 Jahre dauerhaft nach Monaco, Dubai etc. zieht sollte eigentlich nichts im Wege stehen.
@peetfischer12699 ай бұрын
Ja. Aber nach Monaco ziehen ist schwer.
@gabrielhacker42519 ай бұрын
@@peetfischer1269 wieso das? Als Europäer keine großen Hindernisse. Wohnung anmieten 500K auf ein monegassisches Konto und schon bekommst dein Tax Certificate solang dein Lebensmittelpunkt auch dort ist. Der einzige Punkt der wichtig ist, ist der ob die Wegzugssteuer greift oder nicht wenn das gesamte Geld in der Stiftung liegt.
@juhnsteuerberater9 ай бұрын
Grundsätzlich gute Gestaltung, da durch die Stiftungs-Holding die Wegzugsteuer vermieden wird. Leider unterliegt aber dann die Auszahlung aus der Deutschen Stiftung an die ausländischen Begünstigten der deutschen Kapitalertragsteuer. BG, CJ
@danielpeter7259 ай бұрын
Wie sieht es für den Erwerber des Einzelunternehmens steuerlich aus? Wenn der Erwerber das Einzelunternehmen selber auflösen will und z.B. den ganzen Warenbestand verkauft. Löst das steuerlich einen Gewinn aus? Annahme ist, dass der Wert vom Unternehmen sich nicht vergrößert hat. Also quasi gekauft und sofort Warenbestand aufgelöst.
@shopessen43419 ай бұрын
Hallo, eins habe ich nicht verstanden. Beispiel: Ich übertrage (Schenkung) mein Einzelunternehmen an eine Familienstiftung mit einen Wert (Fiktiv) 100.000€. Diese verkaufe ich anschließend für 100.000€. Jetzt verstehe ich nicht wie ich ncht wie im Video angedeutet, dass ich mr das Kapital 100.000€(egal mit welchen Steuersatz) ausschütten kann, heisst es nicht so, dass man sich die 100.000€ quasi als Einlage nicht auszahlen lassen kann und das Model Familienstiftungs nur die Gewinne aus den 100.000€ ausschütten lassen kann und nicht die 100.000€ selbst. Beste Grüße
@kaa92795 ай бұрын
Wieso ist die 7 jährige Sperrfrist für die Erbersatzsteuer relevant?
@matthiaso.84049 ай бұрын
Macht es dann noch überhaupt Sinn eine holding GmbH zu nutzen statt der Stiftung als holding?
@juhnsteuerberater9 ай бұрын
Beides hat individuelle Vor- & Nachteile. Das Stiftungskapital ist in einer Stiftung quasi für immer „gefangen“. BG, CJ
@matthiaso.84049 ай бұрын
@@juhnsteuerberater man kann doch das Kapital investieren oder nicht?
@harris9989 ай бұрын
Wäre die Erbschaft und Schenkungssteuer nicht 30% des Unternehmenswertes, wenn man die GmbH-Anteile an die Stiftung verschenkt? Wie spart man hier Steuern? Verstehe ich nicht, jemand der es versteht?
@juhnsteuerberater9 ай бұрын
Stellen Sie sich zwei Szenarien vor: 1.) Sie verkaufen Ihr Unternehmen und zahlen Steuern. Anschließend übertragen Sie das Vermögen auf die Stiftung und zahlen Erbschaftsteuer. 2.) Sie übertragen erst das Unternehmen auf die Stiftung (Erbschaftsteuer) und verkaufen es dann (keine Steuern). => Im Video haben wir Szenario 2.) präsentiert. BG, CJ