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In manchen Betrieben kommt es vor, dass der Arbeitgeber Videokameras aufstellt um seine Mitarbeiter zu überwachen.
Aber darf er das überhaupt?
In öffentlich zugänglichen Räumen, wo also auch Kundenverkehr herrscht und der möglicherweise sicherheitstechnisch relevant ist, darf er Kameras installieren, die dann zwangsläufig auch die Mitarbeiter filmen, muss diese aber kenntlich machen. Also die Arbeitnehmer müssen darüber Bescheid wissen.
In Räumlichkeiten, wo nur Mitarbeiter gefilmt werden, darf er nur Kameras installieren, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, dass Mitarbeiter Straftaten begehen, zum Beispiel über Kassen, weil dort schon Diebstähle stattgefunden haben. Aber auch hier darf er nie heimlich filmen, sondern muss den Arbeitnehmern immer die Kameras kenntlich machen und die Arbeitnehmer müssen zuvor informiert werden, dass Aufnahmen stattfinden, ansonsten ist das Persönlichkeitsrecht betroffen.
Übrigens: In Räumlichkeiten, wie Umkleideräumen, Duschkabinen oder Toiletten ist, egal ob ein Verdacht einer Straftat besteht oder nicht, jegliche Videoüberwachung arbeitsrechtlich untersagt. Das brauchen Sie in jedem Fall nicht zu dulden.
Übrigens: Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht, dann ist so eine Maßnahme, wie die Installation einer Videoüberwachung voll mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6. Hier darf der Arbeitgeber also nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats eine Maßnahme ergreifen.
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