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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema 4. Führerscheinrichtlinie und welche Änderungen zu erwarten sind.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.
„4. EU-Führerscheinrichtlinie und was das bedeutet, damit befassen wir uns heute.
Hallo liebe Zuschauer, willkommen zurück auf meinem KZbin Kanal. Mein Name ist Rechtsanwalt Hartmann von der Kanzlei Dr. Hartmann und Partner in Oranienburg. Wir beschäftigen uns schwerpunktmäßig mit dem Verkehrsrecht und auch mit dem Fahrerlaubnisecht. Derzeit gilt die 3. EU-Führerscheinrichtlinie, die bekanntlich vorsieht, dass Autofahrer, die in Deutschland vor Neuerteilung noch die MPU zu absolvieren hätten, durch einen Neuerwerb im EU Ausland in Deutschland wieder fahren dürfen.
Die gegenseitige Anerkennungspflicht der 3. EU-Führerscheinrichtlinie sieht das vor. Das ist auch inzwischen soweit von allen Gerichten bestätigt und nichts neues. Das es den Gerichten und Behörden gegen den Strich ging, dass jemand, der hier noch die MPU offen hätte und durch den Erwerb im EU Ausland dann wieder fahren darf, das ist bekannt. Allerdings war die Rechtslage und ist die Rechtslage nun mal so und deswegen ist das zu respektieren.
Jetzt ist die 4. EU Führerschein Richtlinie in der Pipeline. Die wird in den nächsten Wochen verabschiedet werden und es gibt Anträge aus Deutschland, da möge dann doch bitte geregelt werden, dass in diesen Fällen, in denen in Deutschland die Fahrerlaubnis verloren wurde, ein Neuerwerb im EU Ausland nicht die Berechtigung in Deutschland wieder aufleben lässt. Und es bleibt natürlich jetzt mit Spannung zu erwarten, was der EU-Richtliniengeber in Brüssel daraus macht.
Ich habe meine Zweifel, dass sich an der gegenwärtigen Rechtslage tatsächlich etwas ändert, und zwar aus folgendem Grund: Wenn man das jetzt mal zu Ende denkt, dass in diesen Fällen, um die es da geht, Verlust der Fahrerlaubnis in Deutschland Neuerwerb in einem anderen Ausstellerstaat, das dann die Berechtigung nicht aufleben soll. Das würde ja, wenn man diese Form von Führerschein Tourismus, so wird das dann genannt,
wenn man die unterbinden wollte, würde das ja auch bedeuten, dass beispielsweise ein ungarischer Fahrerlaubnisinhaber, der ein Strafverfahren in Deutschland hatte und eben eine entsprechende Fahrerlaubnismaßnahme zu bewältigen hätte, dass der dann in seinem Heimatland, in dem Beispiel Ungarn auch nicht mehr neu erwerben dürfte. Das kann wohl letztendlich so nicht sein, wenn man sich auf deutscher Seite vorstellt, dass die Erteilung an die ähnlichen Voraussetzungen geknüpft werden soll wie die Neurteilung in Deutschland, dann würde das bedeuten, dass alle 27 EU Mitgliedsstaaten in diesen Fällen dann auch die MPU durchführen müssten, vor Neuerteilung. Das kann ich mir genauso wenig oder noch weniger vorstellen, dass da die Mitgliedsstaaten mitziehen.
Ich werde Sie auf dem Laufenden halten, was da nun passiert. Wir warten derzeit mit Spannung auf die Entwicklungen. Derzeit sieht die Rechtslage wie gesagt vor Neurrwerb im EU Ausland für Fahrerberechtigung auch in Deutschland. Egal ob in Deutschland die MPU noch offen ist.
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Der EU-Führerschein und die Gültigkeit in Deutschland
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Wann gilt eine ausländische EU-Fahrerlaubnis in Deutschland?
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