Betriebsaufspaltung vermeiden: Ab 2024 Einstimmigkeitsprinzip und Mehrheitsprinzip bei GbR

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Prof. Dr. Christoph Juhn [Steuerberater]

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Күн бұрын

Der Immobilienkauf per GbR stellte bisher eine hervorragende Gestaltungsmöglichkeit dar, insbesondere weil man die Beteiligungsverhältnisse in der GbR frei verteilen konnte. In 2024 tritt jedoch eine Gesetzesänderung im Personengesellschaftsrecht in Kraft. Durch diese Änderung führen ungleiche Beteiligungsverhältnisse zu einer Betriebsaufspaltung. Dies lässt sich jedoch vermeiden, wenn man die richtigen Klauseln im Gesellschaftsvertrag aufnimmt. Christoph Juhn erläutert alle relevanten Aspekte in diesem Video.
0:00 Einleitung & Intro
1:31 Immobilienkauf per GbR
2:40 Neuerung im Personengesellschaftsrecht
4:23 Betriebsaufspaltung trotzdem vermeiden
5:50 Fazit & Kontakt
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Steuerberater Prof. Dr. jur. Christoph Juhn LL.M.
Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht und Steuerberater. Sein Beratungs- und Forschungsschwerpunkt liegt im Unternehmensteuerrecht. Prof. Dr. Juhn studierte Steuerrecht (Bachelor) und Unternehmensteuerrecht (Master) und legte bereits im Alter von 25 Jahren das Steuerberaterexamen ab. Seit 2013 ist er Lehrbeauftragter für Steuerrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management, wo er im Jahr 2020 zum Professor berufen wurde. Zusätzlich ist Christoph Juhn seit 2014 ständiger Fachreferent des Steuerberaterverbands Köln (Fortbildung für Steuerberater) und bildet seit 2018 an der Bundesfinanzakademie junge Finanzbeamte fort.
Die Kanzlei JUHN Partner hat sich auf die Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert und berät hierbei insbesondere bei Umstrukturierungen, Unternehmensverkäufen und internationalen Steuerfragen. Christoph Juhn und sein Team mit Standorten in Bonn und Köln erstellen für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH und GmbH & Co. KG zudem die laufende Finanz-/Lohnbuchhaltung sowie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Damit erhalten Mandanten „alles aus einer Hand“.
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Пікірлер: 20
@silkefarber347
@silkefarber347 5 ай бұрын
Herr Professor Dr. Juhn erklärt wirklich super! Ich bin Bilanzbuchhalterin und die Videos sind für mich sehr hilfreich. Vielen Dank 👍👍👍👍
@folkeandresen7223
@folkeandresen7223 9 ай бұрын
Immer wieder sehr hilfreiche Informationen!
@PaulHoppe
@PaulHoppe 9 ай бұрын
Danke für die Info! Gleich an einige Bekannte mit dem Setup geschickt
@juhnsteuerberater
@juhnsteuerberater 9 ай бұрын
Gern geschehen & danke fürs Teilen!
@selimdursun8874
@selimdursun8874 9 ай бұрын
Das Video find ich sehr gut. Man könnte die BAS auf durch Vermeidung einer Gewinnerzielungsabsicht ja auch vielleicht vermeiden.
@claudiaweise8675
@claudiaweise8675 9 ай бұрын
Das Einstimmigkeitsprinzip als gesetzliche Regelung bleibt bestehen - der Grundsatz ist neu (ab 1.1.24) in § 714 BGB verankert. Also kein Supergau bei den (verhinderten) Betriebsaufspaltungen. Nichtsdestotrotz macht es immer Sinn, einen Gesellschafts-Vertrag auf Steuer- und Zivilrecht aktualisiert überprüfen zu lassen.
@dennisvolpp9860
@dennisvolpp9860 9 ай бұрын
Vielen Dank Herr Prof. JUHN! Ihre Videos sind einfach super. 3 Fragen: 1) was ist wenn die frau von anfang an 51% hat und der Mann 49%? Liegen dann trotzdem die beiden Risiken (BV + Betriebsaufspaltung) vor? 2) was passiert wenn Anteile übertragen werden z.b. vom Mann 51% runter auf 49 % d.h. die frau bekommt 2% mehr (also dann Endsumme wie in Frage 1) 3) d.h. gesellschaftsverträge gelten vor gesetz unabhängig ob das Recht aktualisiert wird? Interessant zu sehen wäre in einem nächsten Video wie sich das zu anderen Rechtsformen verhält also eine Art "1-zu-n-matrix". Z.b. OHG GmbH, GbR etc. In den Zeilen und in den Spalten "Regelungen im Gesellschaftsvertrag vs. Gesetz" Freue mich über eine Antwort von Ihnen!
@tobiask67
@tobiask67 6 ай бұрын
1) Wenn dies von Beginn an so geschehen würde, wäre keine personelle Verflechtung gegeben, da er nur auf die GmbH beherrschenden Einfluss hat, somit würde keine Aufspaltung erfolgen. (Die Gestaltung hier zielt jedoch darauf ab den Ehepartner nicht wirklich beteiligt zu haben, sondern nur zur Ausübung der steuerlichen Gestaltung in der GmbH zu haben). 2) Wenn dies nachträglich geschieht, also nachdem bereits eine Aufspaltung vorlag, würde der worst-case Fall der Besteuerung der stillen Reserven eintreten, da das durch die Aufspaltung entstandene Einzelunternehmen durch die nun erloschene personelle Verflechtung aufgelöst wird (s.§16 EStG). 3) So kann man das in diesem Fall nicht sehen. Das Gesetz gilt nur für den Fall, das keine eigene diesbezügliche Regelung getroffen wurde. Hat man also nichts geregelt, tritt dann die Rechtsfolge des Gesetzes ein. (Sonst könnte man ja nichts regeln und bei Nachfrage der Verhältnisse immer die Aussage treffen die einem situativ am gelegensten ist) LG
@dietmarbohnke647
@dietmarbohnke647 9 ай бұрын
Die Information ist sehr hilfreich. Kan die Ehegatten GBR auch an die Einzelfirma des Ehemann vermieten um die Betriebsaufspaltung zu vermeiden?
@BWBW-eb1ft
@BWBW-eb1ft 9 ай бұрын
Hallo Herr Juhn, Sie hatten vor 3 Monaten folgendes Video gemacht. kzbin.info/www/bejne/haeWXnWkhJJ2qqMsi=7jPEEsek7z4SrxQ_ Ist die Struktur immer noch umsetzbar, auch nach der Änderung der Rechtslage für GbR? Ich habe auch gelesen das die GbR ab 01.01.24 in Transparenzregister eingetragen sein muss, wenn Immobilien erworben werden. Gibt es dadurch einen Nachteil? Wäre Ihnen sehr dankbar für die Antworten. Gruß
@Kommentator_Jan
@Kommentator_Jan 9 ай бұрын
Vielen Dank Herr Juhn für die Information und Erläuterung! Ich erinnere mich noch gut an Ihr Video, in dem Sie bei dem Satz „es könnte sich das BGB ändern“ geschmunzelt haben. Diese Voraussicht zu haben zeigt noch einmal Ihre Kompetenz als Berater!
@thomasjuhl6640
@thomasjuhl6640 9 ай бұрын
Ist das Einstimmigkeitsgebot zum 1.1.24 tatsächlich gefallen? Paragraph 714 BGB i.d.F. ab 1.1.2024 besagt doch, dass "Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.". Auch Paragraph 720 BGB sieht ab 2024 eine gemeinschaftliche Vertretung vor.
@MicSchaefer
@MicSchaefer 9 ай бұрын
Ich teile Ihre Meinung, dass die Einstimmigkeit auch weiter besteht. Man könnte theoretisch argumentieren, dass es m.E. § 715 Abs. 3 BGB n.F. ist. Der § 714 BGB n.F. betrifft die Gesellschafterbeschlüsse. Diese sind allerdings m.E. nicht für die Betriebsaufspaltung maßgebend. Bei dieser geht es darum, wer die täglichen Geschäfte bestimmt. Das muss nach § 715 Abs. 3 BGB n.F. einstimmig erfolgen. Weil die Geschäftsführung maßgeblich ist, konnte ich früher mit dem § 710 BFB a.F. durch Bestellung eines Geschäftsführeres der GbR auch die Einstimmigkeit des § 709 BGB a.F. aushebeln. Und selbst wenn man darauf abstellt, dass die Gesellschaferbeschlüsse maßgebend seien, haben Sie zu Recht festgestellt, dass hier nach § 714 BGB n.F. auch weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip weiter gilt. Daher sehe ich die Aussage im Video auch inhaltlich als falsch an. Ich verfolge zu dem Thema auch bereits seit längerem die Äußerungen in der Fachliteratur. Niemand sieht hier ein Problem im Hinblick auf die Einstimmigkeit. Mich wundert es, dass scheinbar jeder dieses Problem übersieht bzw. nicht thematisiert, wenn es bestehen würde. Ich hoffe sehr, dass Herr Juhn sich zu Ihrer inhaltlichen Anmerkung noch äußert @thomasjuhl6640
@chaimilch6008
@chaimilch6008 9 ай бұрын
Warum denkt sich der Staat überhaupt sowas wie Betriebsaufspaltung aus? Was sind die Beweggründe?
@manticore4199
@manticore4199 9 ай бұрын
Kommt noch aus der Zeit des Reichsgerichtshofs. Damals kamen die GmbHs in großem Stil auf und jeder hat den laufenden Geschäftsbetrieb in die GmbH gepackt (um die Haftungsbeschränkung zu haben) und alle wichtigen WIrtschaftsgüter wie Immobilien etc. im Privatvermögen gelassen. Die Rechtsprechung des Reichsgerichtshofs war dann, dass alles was zum Betrieb gehört, auch steuerlich zum Betrieb gezählt werden soll. Deshalb hat der RGH die Betriebsaufspaltung in seinen Urteilen eingeführt. Sprich alles was zum Betrieb gehört, soll auch Betriebsvermögen sein. Die Betriebsaufspaltung steht bis heute in keinem Gesetz, sondern es handelt sich schlicht um auch vom jetzt Bundesfinanzhof fortgeführte Rechtsprechung. Kommt also nicht vom Staat, auch wenn die Finanzverwaltung das natürlich gerne angenommen hat. Im Grunde ist es auch richtig so, die Frage ist eher warum man hier die offensichtliche Steuergestaltung durch Familienmitglieder duldet.
@ItzMAagic
@ItzMAagic 9 ай бұрын
Die Betriebsaufspaltung kommt aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dient dazu, dass durch die Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen aus dem Privatvermögen an den Betrieb, beim Vermietenden Einkünfte aus VuV entstehen (nicht der Gewerbesteuer unterliegend) und abziehbare Betriebsausgaben in der betrieblichen Sphäre entstehen, die wiederum die dortigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mindern. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind aufgrund der engen Verflechtung (personelle und sachliche Verflechtung) zwischen wesentlicher Betriebsgrundlage und dem Betrieb, die Einkünfte aus der Vermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sowie die wesentliche Betriebsgrundlage als auch die Beteiligung an der Betriebs-GmbH (klassischer Fall) Betriebsvermögen. Die Krux an der Betriebsaufspaltung ist eben, dass bei unbeabsichtigter Auflösung ohne Liquiditätszufluss (z.B. durch Erbfall) eine hohe Ertragsteuerbelastung durch die Hebung eventuell vorhandener stiller Reserven erfolgen kann.
@momo.902
@momo.902 9 ай бұрын
Der Gesetzgeber kennt nur ein Ziel : Gängelung von Unternehmern
@ItzMAagic
@ItzMAagic 9 ай бұрын
Die Betriebsaufspaltung stammt aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und nicht aus der Feder des Gesetzgebers. Bitte richtig informieren bevor man zu substanzloser Generalkritik am Staat ansetzt.
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