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Bäckereien, die nebenbei ein Café betreiben, dürfen auch an Sonn- und Feiertagen den ganzen Tag Backwaren verkaufen. Das hat der BGH entschieden. In solchen Fällen würden nicht die Ladenschlussgesetze gelten, sondern das liberalere Gaststättengesetz. Auch Bäckereicafés seien Gaststätten, so die Richter. Als solche dürften sie an Sonn- und Feiertagen, ohne zeitliche Begrenzung, Essen verkaufen - jedenfalls dann, wenn es sich um „zubereitete Speisen“ handelt. Umstritten war vor allem, ob es sich bei Brot oder Brötchen ebenfalls um „zubereitete Speisen“ handelt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die einen Münchner Bäckereibetrieb verklagt hatte, meinte: nein. Zubereitet seien Brote oder Brötchen erst, wenn sie mit Butter bestrichen bzw. mit Wurst oder Käse belegt wurden. Der BGH urteile anders: Auch Brote und Brötchen würden zubereitet, nämlich durchs Backen.
Auf dieses Urteil können sich nun alle Bäckereien in Deutschland berufen: Wenn sie nebenbei ein Café betreiben, dürfen sie an Sonn- und Feiertagen den ganzen Tag Backwaren an der Theke verkaufen, weil die strengeren Ladenschlussgesetze dann nicht greifen. Klaus Hempel, Karlsruhe.
Aktenzeichen: I ZR 44/19