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BGH-Urteil vom 18.05.2019
Banken dürfen für Geldabheben oder Einzahlen am Schalter Gebühren verlangen. Sie müssen ihren Kunden nicht einmal einen Freiposten an kostenlosen Zahlungen pro Monat einräumen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat von einer Sparkasse im bayerischen Schwaben verlangt, sie solle es unterlassen, von ihren Kunden am Schalter ab der ersten Buchung vom oder aufs Girokonto ein Entgelt von einem oder zwei Euro zu verlangen. Ohne Erfolg. Der Bankensenat des BGH hat zwar nicht entschieden, wie viel Euro die Gebühr betragen darf; aber er sagt, die Banken dürften höchstens so viel verlangen, wie für den konkreten Buchungsvorgang tatsächlich an unmittelbaren Kosten entsteht. Mit dem Urteil ändert der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung; nach ihr hätte die Unterlassungsklage der Wettbewerbsschützer Erfolg gehabt. 2009 aber habe der deutsche Gesetzgeber eine EU-Richtlinie umgesetzt; danach dürfen Banken Entgelte für Zahlungsdienste in ihren Preis- und Leistungsverzeichnisse vereinbaren.