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Bei der Frage: Was müssen Justizvollzugsbeamte alles beachten, wenn sie etwa Freigänge von Gefangenen genehmigen, wird es künftig keine überzogenen Anforderungen geben. Begeht ein Straftäter, der wegen Verkehrsdelikten inhaftiert ist, beim Freigang einen Mord, ist dies grundsätzlich nicht vorhersehbar; Justizbeamte, die vorschriftsgemäß Vollzugslockerungen erlauben, können deswegen nicht strafrechtlich belangt werden. Im konkreten Fall kam ein Mann, der wegen vielfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und anderer Verkehrsdelikte einsaß, in den offenen Vollzug. Irgendwann besorgte er sich ein Auto, wegen des gestohlenen Kennzeichens geriet er in eine Polizeikontrolle, floh, startete eine Geisterfahrt und tötete dabei eine 21 Jahre junge Frau. Seine Strafe: lebenslang wegen Mordes. Auch die Beamtin und der Beamte, die ihm Freigang gewährten, wurden wegen fahrlässiger Tötung zu Bewährungsstrafen verurteilt. Das Landgericht Limburg meinte, sie hätten die Todesfahrt vorhersehen müssen. Niemand konnte das voraussehen, entschied der Bundesgerichtshof; die Justizbeamten hätten einen Spielraum zur Beurteilung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr. Und: die Pflicht des Staates zur Resozialisierung gebiete Vollzugslockerungen. Nach dem ersten, jetzt aufgehobenen, Landgerichtsurteil hatten sich Justizbeamte mit Erlaubnissen für offenen Vollzug drastisch zurückgehalten.
Aktenzeichen: 2 StR 557/18