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Ein Paar aus Sachsen wollte sich ein Haus kaufen. Da die Finanzierung noch nicht in trockenen Tüchern war, ließen sie sich das Haus vom Makler reservieren. Dafür zahlen sie ihm eine Gebühr von 4.200 Euro. Die Finanzierung platzte. Das Ehepaar wollte das Geld wieder zurückhaben. Doch der Makler weigerte sich. Er berief sich auf eine schriftliche Vereinbarung, die er mit dem Paar über die Gebühr geschlossen hatte. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Die Vereinbarung sei wie eine Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln, die besonders strengen Regeln unterliegt. Die Reservierungsgebühr benachteilige die Kaufinteressenten in einer unangemessenen Weise. Deshalb könne das Ehepaar das Geld zurückverlangen.
Bereits 2010 hatte der BGH entschieden, dass eine solche Reservierungsgebühr unwirksam ist. Damals stand sie direkt im Maklervertrag.