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BGH-Urteil vom 22.05.2019
Der BGH-Senat für Mietrecht plant offenbar eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs. Es geht um die Sozialklausel. Der Eigentümer kündigt seinem Mieter - wegen Eigenbedarfs, zu Recht; aber der Mieter darf trotzdem in der Wohnung bleiben, weil Ausziehen für ihn eine unzumutbare Härte wäre. In dem Fall aus Berlin kaufte eine junge Familie für sich zwei nebeneinander liegende Wohnungen; aus der einen bekam sie die Mieter raus, aus der anderen wollte die über 80-jährige Mieterin nicht ausziehen. Zu Recht, entschied das Berliner Landgericht. Das hohe Alter, Krankheit, 40 Jahre Mietdauer, keine Chance, in Berlin eine bezahlbare Ersatzwohnung zu finden - das stelle eine unzumutbare soziale Härte dar. Die Frau dürfe bleiben, auf unbestimmte Zeit. Die Bundesrichter deuteten aber in der Verhandlung vor fünf Wochen an: So schematisch, wie die unteren Gerichte bisher bei Eigenbedarfskündigungen eine unzumutbare Härte für alte oder kranke Mieter feststellten, und damit den Zwangs-Auszug verhinderten, so einfach soll das künftig nicht mehr gehen; auch die Berliner Wohnungsnot sei nicht automatisch eine unzumutbare Härte. Gut möglich, dass der BGH das für die alte Frau günstige Urteil aufhebt, nach Berlin zurückverweist und die Landrichter um Beachtung der Kehrtwende bittet.