All thumbs up 👍👌👏 Liebe die witzige Vortragsweise und wie Sie selbst oft lachen müssen über die Beispiele 😂 Macht das Ganze lebendiger!!
@jurapodcast Жыл бұрын
Na super! 🙃
@LHelvi11 ай бұрын
Super Vorlesung ! :)
@jurapodcast11 ай бұрын
Herzlichen Dank!
@T.H-t5j8 ай бұрын
Sehr geehrter Herr Fries, danke für ihre Vorlesung (Ehrenmann). Jedoch bin ich etwas verwirrt, weshalb Haupt- und Nebenpflichten, sowie c.i.c. Zweimal (2. Vorlesung Haupt- und Nebenpflichten) in ihrer Schuldrecht AT Playlist vorkommt? Gibt es da einen bestimmten Grund?
@jurapodcast8 ай бұрын
Die ersten paar Einheiten der Vorlesung kommen aus einem früheren Durchgang, der etwas anders geordnet war. Bei der Neuauflage wird das dann wieder ein Guss.
@heffeff2 жыл бұрын
Lieber Herr Fries, vielen Dank für das Hochladen des Videos. Wenn jemand in Folge eines Schadens Aufwände hat, fällt in der Lebenswirklichkeit häufiger der Begriff der Schadensminderungspflicht. Argumentiere ich bei unverhältnismäßigen Aufwänden dann auf Grundlage des 241 II oder eher auf Grundlage des 254? Beispielfall: Ich habe einen Sachmangel an meinem Auto (VW Golf), das ich dann für die Reparatur dem Autohaus überlassen habe, und miete mir als Ersatz einen Lamborghini, dessen Kosten ich vom Autohaus ersetzt haben möchte. Viele Grüße und herzlichen Dank für Ihre Lehre!
@jurapodcast2 жыл бұрын
Das würde man überwiegend eher bei § 254 BGB verorten, weil man die Schadensminderungspflicht trotz des Begriffs "Pflicht" eher als eine Obliegenheit begreift. In Ihrem Fall könnte man sogar diskutieren, ob die Lamborghini-Kosten überhaupt einen Schaden darstellen, der (in dieser Höhe) auf den Sachmangel zurückzuführen ist.
@gargoyle78637 ай бұрын
Ist bei Verletzung einer Pflicht nach § 241 II BGB die Fristsetzung für § 280 I immer entbehrlich?
@jurapodcast6 ай бұрын
Ja, denn das Fristsetzungserfordernis ergibt sich nicht aus § 280 BGB, sondern nur aus § 281 BGB, und dort geht es nicht um Nebenpflichten. Vgl. auch § 282 BGB...
@gargoyle78636 ай бұрын
@@jurapodcast Danke! Das ist immer sehr verwirrend. Wenn ich jetzt einen "Mangelfolgeschaden" habe (z.B. Mangelhafte Kaufsache verursacht ein Feuer), gehe ich auch nach § 280 direkt oder bin ich dann doch wieder im § 281 als lex specialis?
@jurapodcast6 ай бұрын
@@gargoyle7863 Vielleicht ist es besser verständlich, wenn man die §§ 280 und 281 BGB anhand der Rechtsfolge voneinander unterscheidet: Bei Mangelfolgeschäden kann es nur § 280 Abs. 1 BGB sein, geht es hingegen um einen Schaden statt der Leistung, nimmt man die §§ 281-283 BGB.
@nailareding-reuter22772 жыл бұрын
Sehr geehrter Herr Fries, würden die Handlungen eines Erfüllungsgehilfen auch unter §311 III fallen? Würden dann sowohl der Vertragspartner als auch der Gehilfe haften?
@jurapodcast2 жыл бұрын
§ 311 Abs. 3 BGB konstruiert ein Schuldverhältnis, § 278 BGB rechnet Verschulden zu, das sind zwei unterschiedliche Dinge. Ganz theoretisch kann sich beides überlagern, das wäre aber eine ziemliche Ausnahme.
@armin80262 жыл бұрын
Hallo Herr Fries, zuerst einmal großes Kompliment für Ihre lehrreichen Podcasts. 2 Fragen hätte ich: 1. Was wären konkrete Anwendungsgebiete der culpa post contractum finitum ? 2.Der § 433 HGB begrenzt summenmäßig die Fälle der pVV im Frachtrecht. Würden unter §433 HGB auch Ansprüche der culpa in contrahendo fallen? Vielen Dank für Ihre Antwort. Viele Grüße
@jurapodcast2 жыл бұрын
Sorry für die späte Antwort! Zu Ihrer ersten Frage: Beispiele für die culpa post contractum finitum sind z.B. üble Nachrede zu Lasten der Vermieterin nach dem Ende der eigenen Mietzeit oder auch der Eintritt in den Wettbewerb mit früheren Vertragspartnern, die einen zuvor mit Marktinformationen versorgt haben. Zu Ihrer zweiten Frage: § 433 HGB setzt ja eine mit der Ausführung der Beförderung zusammenhängende Pflicht vor, die verletzt sein muss; wenn man eine *nach*vertragliche Pflicht darunter subsumieren möchte, braucht man schon einigen Begründungsaufwand...
@armin80262 жыл бұрын
@@jurapodcast Hallo Herr Fries, vielen Dank für Ihre Antwort.Bei meiner 2. Frage meinte ich nicht die culpa post contractum finitum sondern die culpa in contrahendo.Vorstellbar wäre vlt.doch,dass bei den Vorgesprächen ( Vertragsanbahnung) zum Abschluß eines Frachtvertrages Rechte,Rechtsgüter und Interessen verletzt wurden.Ich denke durch die Spezialnorm des §433 HGB werden auch diese nach BGB unbegrenzten Ansprüche durch §433 HGB begrenzt? Vielen Dank für Ihre Mühe. Viele Grüße