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Martin Fries

Martin Fries

Күн бұрын

Produzentenhaftung, Produkthaftung, Umwelthaftung

Пікірлер: 11
@Mr.Right1
@Mr.Right1 3 жыл бұрын
Hallo Herr Dr. Fries, ich habe eine Frage, in der 16:00 Minute sprechen Sie unter anderem vom Konstruktionsfehler. Heißt das, wenn z. B. ein Importeur, Produkte aus einem Drittland (nicht EU) bezieht und den reinen Vertrieb macht bzw. keine Veränderungen am Produkt vornimmt, ist dieser von der Produkthaftung ausgeschlossen? Des Weiteren in diesem Zusammenhang: * Wenn es sich um ein B-to-B Geschäft handelt * Wenn es sich um ein B-to-B Geschäft handelt und zu züglich der Auftraggeber die Herstellung des Produktes über eine technische Zeichnung selbst vorgibt Ist es so, dass: ,,Schäden, die an betrieblich genutzten Gegenständen entstehen, sind nicht von der Produkthaftung umfasst. Nur Schäden an privat genutzten Gegenständen werden ersetzt``. Wie ist dazu die rechtliche Grundlage bzw. wie lautet dazu der genaue § (Passus)? Vielen Dank.
@jurapodcast
@jurapodcast 3 жыл бұрын
Die Produkthaftung richtet sich gegen den Hersteller. Wer Hersteller ist, steht in § 4 ProdHaftG, dejure.org/gesetze/ProdHaftG/4.html. Dessen Abs. 1 verrät, dass primär derjenige haftet, der den Artikel selbst gefertigt hat. Allerdings erweitern Abs. 2 und 3 den Herstellerbegriff auf bestimmte Importeure. Also auf Ihre Frage: Nur weil jemand sich auf den Import beschränkt, ist er nicht automatisch raus aus der Produkthaftung. Was die Einschränkung der Produkthaftung auf privat genutzte Gegenstände angeht: Schauen Sie mal in § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG, dejure.org/gesetze/ProdHaftG/1.html. Danach erstreckt sich die Haftung unter Umständen nicht auf Schäden an typischerweise gewerblich genutzten Gegenständen.
@Mr.Right1
@Mr.Right1 3 жыл бұрын
@Martin Fries, Bezüglich Konstruktionsfehler: Um bei Ihrem Beispiel mit dem Stuhl zu bleiben. Wenn der Auftraggeber seine selbst entworfene technische Zeichnung über die Herstellung des Stuhles an den Importeur vorgibt, dann sollte der Auftraggeber in einem Schadensfall auch die Haftung übernehmen und der Importeur wäre aus der Haftung. Ist das soweit richtig?
@jurapodcast
@jurapodcast 3 жыл бұрын
@@Mr.Right1 Das hört sich jetzt für mich arg nach einem laufenden Prüfungsfall oder einem konkreten Rechtsstreit an. Zu beidem darf ich leider nicht Stellung nehmen, denn Prüfungsaufgaben muss man üblicherweise ohne fremde Hilfestellung lösen und konkrete Rechtsstreitigkeiten dürfen nur Anwälte bewerten. Sorry!
@Mr.Right1
@Mr.Right1 3 жыл бұрын
​@Martin Fries es handelt sich nicht um einen laufenden Prüfungsfall oder konkreten Rechtsstreit. Das ist lediglich eine hypothetische Frage und es handelt sich um ein Beispiel von den Stühlen, das Sie selbst im Video als Beispiel genannt haben.
@jurapodcast
@jurapodcast 3 жыл бұрын
@@Mr.Right1 Ich bitte um Nachsicht: Ich bin mir unsicher, ob wir hier von demselben Fall sprechen. Und nach Ihrer Schilderung ist mir der Fall auch offen gestanden nicht ganz klar. Ich hoffe, es ist in Ordnung, wenn wir die Diskussion daher hier nicht zu Ende führen.
@felixwinde8526
@felixwinde8526 3 жыл бұрын
Sehr geehrter Herr Dr. Fries, vielen Dank für das informative Video! Zwei Fragen sind bei mir aufgekommen. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir diese kurz beantworten könnten. Vielen Dank vorab! 1. § 11 ProdHaftG regelt ja die Selbstbeteiligung. Ich habe jetzt mittlerweile 2 verschiedene Aussagen dazu gehört. Einerseits habe ich gehört, dass man als Geschädigter bei unter 500,01 Euro GAR NICHTS bekommt und ab 500,01 Euro ALLES. Andererseits habe ich gelesen, dass man sich IMMER 500,00 Euro abziehen lassen muss, auch wenn der Schaden größer ist; Wenn der Schaden geringer ist, bekommt man eben gar nichts. Was ist denn nun richtig? Es wäre ärgerlich wegen sowas in einer Klausur Punkte liegen zu lassen. 2. Prüfungsstandort Produzentenhaftung Darüberhinaus finde ich die Verortung der Produzentenhaftung iRv § 823 I BGB bzw. die Verortung von Verkehrssicherungspflichten etwas schwierig. Mittlerweile habe ich gemerkt, dass da auch ziemlich viel vertreten wird...Ich habe mich bisher so zurecht gefunden, dass ich Verkehrssicherungspflichten beim Verhalten anspreche, weil man beim Unterlassen eine Rechtspflicht zum Handeln braucht, die sich aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben könnte. Dann würde ich VSP nochmals iRd Schutzzwecks der Norm und ggf. bei der Rechtswidrigkeit ansprechen. Die Produzentenhaftung würde ich ähnlich handhaben. Bei Instruktions- und Produktbeobachtungsplfichtverletzung steht in der Regel ein Unterlassen im Raum. Daher würde ich auch hier die Produzentenhaftung beim Unterlassen ansprechen als „Spezialfall" der VSP. In den beiden anderen Fällen würde ich diese erst in dem Schutzweck der Norm ansprechen, weil es ja in der Regel ein aktives Tun ist. Ggf. wird die Produzentenhaftung dann noch beim Verschulden wegen der Beweislast relevant. Halten Sie dies für gut vertretbar oder übersehe ich da etwas Wesentliches? Mit freundlichen Grüßen und alles Gute !!!
@jurapodcast
@jurapodcast 3 жыл бұрын
Vielen Dank für Ihre Fragen! Zu Punkt 1: Selbstbeteiligung i.S.v. § 11 ProdHaftG bedeutet, dass man die ersten 500 Euro immer selbst zahlt, d.h. bei einem Schaden von bis zu 500 Euro erhält man nichts und bei einem höheren Betrag werden von der Schadenssumme 500 Euro abgezogen (das entspricht der zweiten von Ihnen genannten Perspektive). Zu Punkt 2: Ja, die Prüfungsschemata sind bzgl. der Verkehrssicherungspflichten nicht einheitlich. Ihr Ansatz ist gut vertretbar; im Zweifel würde ich die VSP immer eher früh prüfen, damit die Korrektorin nicht darauf "warten" muss.
@felixwinde8526
@felixwinde8526 3 жыл бұрын
@@jurapodcast Vielen Dank für die schnelle Antwort! Schläft § 11 ProdHaftG dann auch auf weitere Ansprüche durch? Also z.B. auf § 823 I BGB gegen den Hersteller damit die Selbstbeteiligung nicht unterlaufen wird? LG !
@jurapodcast
@jurapodcast 3 жыл бұрын
@@felixwinde8526 Nein, § 11 ProdHaftG schlägt unstreitig nicht durch auf § 823 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Anspruchssysteme, und man will jemandem, der eigentlich einen vollen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hat, diesen Anspruch nicht kürzen, nur weil der Sachverhalt zufällig auch unter das ProdHaftG fällt.
@felixwinde8526
@felixwinde8526 3 жыл бұрын
@@jurapodcast Danke ! Einen schönen Abend Ihnen. LG
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