Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten

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6 Minuten Jura

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Күн бұрын

Das war unser Video „Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten“ aus der Playlist „Sachenrecht III“.
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Playlist „Sachenrecht III“: • Sachenrecht III
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Пікірлер: 10
@paulamareike4293
@paulamareike4293 10 ай бұрын
Hätte das sonst nie im Leben verstanden, danke ❤
@6MinutenJura
@6MinutenJura 10 ай бұрын
Herzlichen Dank für das Lob! Wunderbar, dass die Filme weiterhelfen!
@1dree1
@1dree1 Жыл бұрын
Spitzenmäßige Zusammenfassung :) toller Überblick
@6MinutenJura
@6MinutenJura Жыл бұрын
Danke für das Lob! Das motiviert für weitere Filme. Grüße aus Bayreuth
@imsorrymissjackson21
@imsorrymissjackson21 5 ай бұрын
Sehr geehrter Prof. Dr. Lange, vorab möchte ich meinen ausrücklichen Dank an Sie und ihr Team ausrichten. Ich nutze ihre Videoreihe zur Auffrischung des bereits Erlernten und muss sagen, dass die Kompaktheit und Genauigkeit sehr erfrischend ist. Nun habe ich jedoch noch eine Frage zum Thema "Rechtschein der Berechtigung". Vor kurzem lief in NRW eine Examensklausur, wo A dem B offen erklärte, dass er nicht Eigentümer sei, aber zur Veräußerung im Rahmen der Abwicklung der Insolvenz zugezogen wurde (tatsächlich war A weder Eigentümer noch Insolvenzverwalter oder sonst zur Verfügung berechtigt). In der Musterlösung wurde die Anwendung der §§ 932 ff abgelehnt, da A offen gelegt hat nicht Eigentümer zu sein. Im Anschluss wurde der Rechtsschein des § 366 HGB iVm §§ 929 S. 1, 932 I 1, II geprüft. Richten sich die Rechtsscheintatbestände der §§ 932 ff. also immer nur auf die Eigentümereigenschaft? Also kann kein gutgläubiger Erwerb vom (täuschenden) Verfügungsberechtigten vorkommen?
@6MinutenJura
@6MinutenJura 5 ай бұрын
Ohne die Klausur zu kennen scheint mir das Ergebnis richtig zu sein. Wie ich in dem Film dargelegt habe, ist Anknüpfungspunkt für den guten Glauben der Besitz, von dem Sie nach § 1006 S. 1 BGB auf die Eigentümerstellung schließen dürfen. Erklärt aber der A in Ihrem Fall ausdrücklich, nicht Eigentümer ,sondern nur verfügungsbefugter Dritter zu sein, helfen die §§ 929, 932 BGB allein nicht mehr weiter. Dann muss in der Tat auf § 366 HGB ausgewichen werden, vgl. Film 6.
@Ben-nt6kg
@Ben-nt6kg Жыл бұрын
Ich habe noch eine Frage. Ich habe Anfang des Jahres mehrere Geräte (Wlan Verstärker + Router) von einer Person gekauft und diese immer bei ihm Zuhause abgeholt. Wie ich jetzt Festgestellt habe sind die Geräte Eigentum eines Providers. Mein Verkäufer hat diese wahrscheinlich über einen Betrug erlangt. Unter was fällt jetzt Betrug? Ist das Abhandenkommen da er wahrscheinlich mehrere Verträge unter Falschem Namen abgeschlossen hat? Die Kripo konnte/wollte mir dazu nicht sagen. Würde mich über eine Antwort freuen. LG (Ich habe eine Anzeige wegen Betrug gehen meinen Verkäufer gestellt)
@6MinutenJura
@6MinutenJura Жыл бұрын
Zunächst: Danke für Ihr Interesse an unseren Filmen! Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir konkrete Rechtsfragen nicht beantworten dürfen. Allgemein kann zwar grundsätzlich aus dem Besitz an einer Sache auf die Stellung als Eigentümer geschlossen werden, § 1006 Abs. 1 BGB. Ist aber die Sache dem Eigentümer etwa durch eine Straftat abhandengekommen, ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb dennoch ausgeschlossen, § 935 Abs. 1 S. 1 BGB. Herzliche Grüße aus Bayreuth
@TestTest-i5v
@TestTest-i5v 8 ай бұрын
hat der ursprüngliche Besitzer Anspruch auf Schadensersatz ?
@6MinutenJura
@6MinutenJura 8 ай бұрын
Vermutlich zielen Sie auf einen Schadensersatzanspruch des ursprünglichen Eigentümers ab. Das Eigentum ist als rechtliche Herrschaftsbefugnis vom Besitz als tatsächliche Sachherrschaft streng zu trennen. Ein in Frage stehender Schadensersatzanspruch setzt Verschulden des Anspruchsgegners voraus, dessen Vorliegen eine Frage des Einzelfalles ist. Herzliche Grüße aus Bayreuth und einen guten Start ins neue Jahr!
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