DSGVO: Die 5 wichtigsten Anwenderfragen zur Datenschutz Grundverordnung

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6 жыл бұрын

Es gibt seit Mai 2018 eine neue Datenschutzgrundverordnung, die europaweit gilt. Außerdem gibt es ein neues Bundesdatenschutzgesetz. Beides einigermaßen komplizierte Gesetzestexte. Und natürlich gibt es viele, viele Anwenderfragen seither. Die 5 wichtigsten, aus meiner Sicht, darf ich Ihnen einmal vorstellen und, wenn ich denn kann, beantworten.
Die erste Frage lautet:
Der Arbeitgeber, jedenfalls die meisten Arbeitgeber, die müssen doch seit neuestem ein sogenanntes Verarbeitungsverzeichnis erstellen. Das ist eine aufwendige Angelegenheit. Da müssen alle Datenverarbeitungsvorgänge erst einmal gesammelt und sortiert werden. Der Arbeitgeber muss sich einig werden mit dem Datenschutzbeauftragten, was hier überhaupt zulässig ist und was nicht. Und es müssen viele Zwecke festgelegt werden, zu denen der Arbeitgeber diese Daten sammeln kann. Das nennt man ein Verarbeitungsverzeichnis.
Ist das eigentlich öffentlich? Muss ich das den Behörden vorlegen auf Zuruf? Oder ist das so etwas wie ein Betriebsgeheimnis?
Schlechte Nachricht für Ihren Arbeitgeber:
Die sogenannten Verarbeitungsverzeichnisse sind auf Verlangen vorzulegen. Den Behörden nämlich vorzulegen.
Und ein Tipp noch an Sie:
Dem Betriebsrat sollte nicht egal sein, ob es ein solches Verarbeitungsverzeichnis gibt oder nicht, ob es noch aktuell ist oder nicht.
Deswegen mein Rat:
Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach dem Verarbeitungsverzeichnis. Ich bin gespannt, was er Ihnen antworten wird.
Zweite Frage eines W.A.F. Teilnehmers, beantworte ich gern:
„Habe ich das richtig verstanden“, schreibt der Teilnehmer, „wenn es keine gesetzliche Erlaubnis gibt für meinen Arbeitgeber und keine wirksame Einwilligung zur Datenverarbeitung? Ist das dann richtig, dass die Datenverarbeitung rechtswidrig ist nach neuem Recht?“
Hier kann ich nur gratulieren! Sie haben das neue Datenschutzrecht perfekt verstanden. Ihnen kann ich nichts mehr beibringen.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich daran gehindert, Daten zu verarbeiten. Der darf das also nicht. Er darf es nur ausnahmsweise, wenn ein Gesetz ihm das gestattet, wenn der Arbeitnehmer einwilligt und diese Einwilligung, wie Sie richtig sagen, muss überhaupt wirksam sein, oder wenn es sonstige Rechtsfertigungsgrundlagen gibt, etwa eine Betriebsvereinbarung. Gibt es all das aber nicht, darf der Arbeitgeber keine Daten erheben. Tut er es doch, dann ist das eine Bußgeldpflichtige Angelegenheit.
Dritte Frage:
Wie ist das? Mein Arbeitgeber, steht hier, übermittelt Daten, und zwar offenbar viele, in eine Cloud.
Oder ganz ähnliche Frage lese ich hier:
Daten werden übermittelt an ein Lohnbüro, ganz häufig in der Praxis, das eingeschaltet wurde vom Arbeitgeber oder in ein Callcenter. Ist denn der Arbeitgeber, der diese Daten selbst erhoben hat und dann abgibt an einen Dritten, zum Beispiel an ein Lohnbüro, bleibt der weiter verantwortlich für die dann erfolgende Datenverarbeitung? Oder ist er raus aus der Sache, in dem er sozusagen seine Befugnisse delegiert?
Auch hierzu gibt es nach neuester Rechtslage eine klare Antwort.
Welche das ist, erfahren Sie im Video!
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