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#fussnote

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Martin Fries

Martin Fries

Күн бұрын

Пікірлер: 14
@ceasy
@ceasy Жыл бұрын
Danke! Ich wünschte die Fußnote würde es zweimal im Monat geben. Es sind immer sehr interessante Thematiken die Sie aufgreifen ⭐⭐⭐⭐
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Ich geb mir Mühe… 😇
@gower89zur
@gower89zur Жыл бұрын
Das Funktionskriterium hat mich im letzten Spätsommer verfolgt als Teilschwerpunkt einer Fortgeschrittenen-Hausarbeit. Ihre Kommentierung (damals die einzig Online abrufbare) war sehr hilfreich und ihr Beitrag bestätigt zumindest meine Lösung (in ihren Grundzügen :D). Danke!
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Das freut mich, vielen Dank!
@pap-bw2yd
@pap-bw2yd Жыл бұрын
Vielen dank für diese Folge, und auch grüße zurück aus der derzeit laufenden Zivilprozessrechtsvorlesung bei Prof. Meller-Hanisch hier in Halle
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Viel Freude mit der #ZPO!
@uk2219
@uk2219 Жыл бұрын
Danke😊
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Bitte! 🤩
@linnwittstruck8113
@linnwittstruck8113 Жыл бұрын
Vielen Dank für die Aufbereitung der vielen spannenden Themen jeden Monat. Man neigt schon fast dazu sich auch in der Mitte des Monats eine neue Folge Fussnote zu wünschen. Eine zivilrechtliche Frage habe ich noch zu dem Diesel-Urteil. Wenn ich als Käufer einen Schaden in Form des Unterschieds zwischen tatsächlich gezahltem Kaufpreis und dem Preis, den ich hypothetisch gezahlt hätte, wenn ich von dem unzulässigen Thermofenster gewusst hätte, erlitten habe, bekomme ich diese Differenz ja als Schadensersatzanspruch. Dadurch werde ich quasi so gestellt, als hätte ich den Wagen zu dem geringeren Kaufpreis erworben. Wieso muss ich mir jetzt als Käufer noch den Nutzungsvorteil des Wagens anrechnen lassen? Der Vertrag wird ja eben nicht rückabgewickelt, sondern vielmehr "abgeändert" auf die hypothetische Lage, dass ich vom Thermofenster gewusst hätte. Wäre ich zum Autohändler gegangen und hätte vor dem Kauf des Wagens aufgrund meiner absurd guten Fahrzeugkenntnis direkt erkannt, dass der Wagen über ein Thermofenster verfügt, dann wäre ich nochmal mit dem Autohändler in Preisverhandlungen gegangen. Dieser hätte mir zugestimmt, dass der Wagen 10% weniger wert ist. Dann hätte ich 10% weniger bezahlt und wäre mit dem Auto nach Hause gefahren. Hier müsste ich natürlich kein Nutzungsersatz herausgeben. Jetzt ist es so, dass ich den ursprünglichen Preis gezahlt habe und nun im Wege des Schadensersatzes 10% des Preises zurückbekomme. Soll ich jetzt auf einmal Nutzungen herausgeben? Ich behalten (und bezahle) ja weiterhin das Auto. Oder geht es um die Nutzungen des Teils des Autos, das man durch den Schadensersatz quasi nicht bezahlt hat, sprich die Nutzungen des Thermofensters. Dann frage ich mich, worin der Gebrauchtsvorteil einer unzulässigen EInrichtung im Auto liegt. Vielleicht können Sie oder ein:e ander:e Zuschauer:in Licht ins Dunkle bringen. Vielen Dank!
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Gute Frage, weil der BGH hier ziemlich abstrakt und zuweilen etwas kryptisch formuliert! Im Kern geht es wohl um Folgendes: Wenn der Käufer das Fahrzeug bisher uneingeschränkt nutzen konnte, hat sich bisher das Stilllegungsrisiko nicht verwirklicht, insoweit hätte er also mit dem hypothetisch geringeren Kaufpreis zu wenig gezahlt. Diesen faktisch höheren Nutzwert könnte man im Wege der Vorteilsausgleichung wieder der Verkäuferin zugute kommen lassen. Zwingend ist diese Sichtweise m.E. nicht, denn es gehört ja zum Wesen eines eingepreisten Risikos, dass der Käufer auch Glück haben kann. So oder so: Nach den Vorgaben des BGH sollen Nutzungsvorteile erst dann und nur insoweit schadensmindernd angerechnet werden, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen; das wird eher selten der Fall sein.
@mattik.2711
@mattik.2711 Жыл бұрын
Vielen Dank, mal wieder eine tolle Folge! Ich hätte noch eine kurze Frage zu den Diesel-Fällen, wobei es gut möglich ist, dass ich etwas Offensichtliches übersehe. Wieso lässt sich das Problem des mangelnden oder nicht nachweisbaren Vorsatzes des Vorstandes nicht über § 831 mit einem § 826 des Verrichtungsgehilfen lösen? Oder scheitert es hier am dezentralisierten Entlastungsbeweis?
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
Ein Anspruch nach §§ 826, 831 Abs. 1 S. 1 BGB ist durchaus denkbar, auch da muss die Anspruchstellerin allerdings nachweisen, dass die Gehilfen Bescheid wussten und - wie Sie völlig zu Recht sagen - muss die Exkulpation scheitern, damit ein Anspruch durchgeht.
@danielz1428
@danielz1428 Жыл бұрын
Danke für die neue Folge! An welcher Uni lehren Sie eigentlich zur jetzigen und kommenden Zeit?
@jurapodcast
@jurapodcast Жыл бұрын
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