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Umgangskosten sind auch im geringfügigen Bereich zu erstatten im Rahmen eines laufenden, nicht im Regelbedarf enthaltenen Bedarfs (§ 21 Abs. 6 SGB II). Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
BSG, Urteil vom 04.06.2014, Az. B 14 AS 30/13 R
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