Sehr geehrter Herr Reitz, Zunächst mal vielen Dank für Ihre Videos und Ihre ruhigen, verständlichen Erklärungen. Situation: Erbfall 1, die Ehefrau stirbt, Sohn ist enterbt. Der Ehenmann ist Alleinerbe. Der Pflichtteil für den Sohn beträgt 310k. Ehemann erbt 3/4 = 1,24 Mio Ehemann zahlt nur 160k Pflichtteil an den Sohn. Sohn hat Restforderung aus Pflichtteil von 150k. Dann schenkt der Ehemann an die 3 Enkelkinder 570k Stirbt 10 Monate später. Nachlass aus Erbfall 2 ergibt 430k. Erben sind die Enkelkinder, Sohn pflichtteilsberechtigt. Frage: - Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch, sind es 50% aus den Schenkungen ? - Wie wird die Forderung des restl. Pflichtteils abgerechnet ? - Aus welcher Summe wird das Erbe und der Pflichtteil aus Erball 2 berechnet?
@Reitz-Steuerberater Жыл бұрын
Hallo Herr Menth, gerne können wir das mal durchgehen. Schreiben Sie mir einfach eine Mail.
@dailydose91137 Жыл бұрын
@@Reitz-Steuerberater emial ist raus.
@meyer59292 жыл бұрын
Hallo, Ich wollte mal nachfragen, ob Ich mit meiner Annahme richtig liege. Wenn ein Elternteil(anderer für das Beispiel Tod oder sonstig nicht erbberechtigt) dem einen Kind beispielsweise eine Immobilie mit einem Wert von 300.000€ verschenkt und dem anderen eine Immobilie mit einem Wert von sagen wir 700.000, dürfte doch durch den Pflichteilergänzungsanspruch nur 1/4 geltend gemacht werden von der Differenz also von dem benachteiligten Erben. Natürlich mit dem Faktor, dass keine Abschmelzung des Pflichteilergänzungsanspruchs durch Nießbrauch erfolgt und keiner der Erben enterbt wurde.
@Reitz-Steuerberater2 жыл бұрын
Hallo Herr oder Frau Meyer, vielen Dank für die Frage. Ihr Sachverhalt ist durchaus komplex und gestattet viele Varianten, welche jeweils zu einem anderen Ergebnis führen können. Betrachten wir mal nur Pflichtteile bzw. Pflichtteilergänzungsansprüche. Hätte ich ein Gesamterbe von 1 Mio. Euro und zwei leibliche Kinder, hätte in ihrem Beispielsfall jedes Kind € 500.000.- zu erben. Wäre ein Kind enterbt worden, könnte es den Pflichtteil (in Geld) in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Höhe von € 250.000.- einfordern. Hätte nun das zweite Kind bereits € 300.000.- geerbt, würde es sich schlechter stellen, wenn es den Pflichtteil einfordert. Dieses rechnerische Ergebnis ändert sich nicht komplett, weil das Vermögen bereits zu Lebzeiten per Schenkung übertragen wurde.
@meyer59292 жыл бұрын
@@Reitz-Steuerberater Ah ich verstehe. Ich dachte, dass in diesem Fall das gesamte Erbe zusammen addiert wird und von dem Überschuss, der ja dann 200.000 betragen würde, die Hälfte einklagbar sei.
@harwin5800 Жыл бұрын
Nur bei Wohnrecht und Wart und Pflege, hat man wohl die A Karte gezogen?
@rothwalter3002 жыл бұрын
Wirkt sich nicht ein für den Schenkenden eingetragenes Wohnrecht und ein Pflegeversprechen wertmindernd auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus - z.B. bei einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen? Diese beiden Verpflichtungen lassen sich doch aufgrund der Lebenserwartungstabelle kapitalisieren und sind daher vom eigentlichen Schenkungswert abzuziehen - oder irre ich mich? Vielen Dank.
@Reitz-Steuerberater2 жыл бұрын
Erhalte ich zu Lebzeiten eine Immobilie übertragen wird von diesem Wert die Belastung mit einem Wohnrecht oder einer Verpflichtung zur Übernahme der Pflege in Abzug gebracht. Der Wert der Schenkung reduziert sich hierdurch. Der Pflichtteilergänzungsanspruch reduziert sich dann im Zeitablauf. Je länger die Schenkung zurückliegt, um so niedriger wird der Pflichtteilsergänzungdanspruch. Jedes Jahr reduziert sich diesder Wert um 1/10tel. Allerdings geschieht dies nicht, wenn im Rahmen der Schenkung ein Nießbrauchrecht vereinbart wurde. Dann beginnt diese Verringerung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs um Jährlich ein Zehntel erst mit dem Tod des Schenkers! Für Wohnrechte wurde dies, meines Wissens, noch nicht entschieden, allerdings besteht damit auch grundsätzlich hier die Gefahr, das es zu keiner Minderung im Zeitablauf kommt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bestimmt sich nach dem Wert des verschenkten Vermögen, der Vermögensgegenstand, hier die Immobilie, wird dem Vermögen dann rechnerisch wieder hinzugerechnet. Es wird hier ermittelt, was der Schenker vormals verschenkt hatte. Ob Sie auch eine Belastung dafür übernehmen mußten, spielt dafür keine Rolle. Nur wenn Ihre Gegenleistung als "Kauf" anzusehen wäre, also z.B. Schenkung gegen ein Gleichstellungsgeld an ein Geschwisterteil, dann liegt insoweit ein Kauf und eben keine Schenkung vor, welche wieder hinzuzurechnen wäre.
@rothwalter3002 жыл бұрын
@@Reitz-Steuerberater Vielen Dank für die ausführliche und nachvollziehbar Antwort.
@centuriotle68172 жыл бұрын
Hallo, ich habe mal eine Frage: Wenn die Mutter statt der Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt einen Grundstücksverkauf mit der Tochter inkl. Nießbrauch für die Mutter tätigt, gilt dann ebenfalls der Pflichtteilsergänzungsanspruch? Vielen Dank!
@Reitz-Steuerberater Жыл бұрын
Das kommt darauf an. Bezahlt die Tochter einen marktüblichen Preis, gab es keine Schenkung und damit Nichts, was in den Pflichtteilsergänzungsanspruch einfließt. Statt der Immobilie gibt es ja nun Geld, welches vererbt wird. Wurde die Immobilie unterhalb des Marktpreises verkauft, liegt eine sogenannte gemischte Schenkung vor. D.h., die Immobilie wurde anteilig verkauft und ein Teil wurde der Tochter geschenkt, dieser geschenkte Teil fliesst in den Pflichtteilsergänzungsanspruch ein.
@Torinido2 жыл бұрын
Ich kann nur jeden raten der etwas zu Vererben hat, setzt euch zu Lebzeiten mit euren Erben an einem Tisch, und klärt alles ab, auch wenn ihr eines eurer Kinder bevorzugen wollt. Alles andere führt nur zu unnötigen Streitereien zwischen den Erben und das Verhältnis zwischen den Kindern wird unreparable zerstört sein.